LG Hamburg, Urteil vom 14.10.2014, Az. 312 O 19/14
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 7 Abs. 1 HWG
Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung mit einer kostenlosen Zweitbegutachtung bei Erkrankungen der Schilddrüse keine zulässige Nebenleistung nach dem Heilmittelwerbegesetz ist. Das Einholen einer Zweitmeinung sei vielmehr eine eigenständige Leistung. Auch ein Ratschlag im Sinne des HWG liege nicht vor, da eine ärztliche Prüfung erforderlich sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.