LG Hamburg, Urteil vom 26.07.2016, Az. 312 O 574/15
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG
Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Unternehmen zur Löschung von falschen Online-Einträgen auf Internetseiten von Dritten verpflichtet ist. Dies gelte auch dann, wenn das Unternehmen selbst die fehlerhaften Einträge nicht veranlasst hat. Vorliegend war der Betreiber einer Zahnarztpraxis auf Internetseiten wie „Jameda“ oder „Stadtbranchenbuch“ fälschlicherweise als „Dr. dent“ oder „Dr. med. dent.“ aufgeführt worden, ohne dass er seine Daten selbst dort eingestellt hätte. Der Aufforderung des Klägers, eines Berufsverbands, für die Löschung der Einträge Sorge zu tragen, kam der Beklagte nicht nach. Dazu wäre er jedoch nach Auffassung des Gerichts ab Kenntnis von den jeweiligen Verletzungshandlungen verpflichtet gewesen. Er hätte die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen müssen, um konkrete irreführende Einträge im Internet entfernen oder korrigieren zu lassen. Da er dies nicht tat, war der Kläger zur kostenpflichtigen Abmahnung berechtigt. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Hamburg – Falscheintrag auf Drittseiten).
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