LG Hamburg: „MINI“ kann Markenrechte verletzen, auch wenn es nur ein Hinweis auf die Größe sein soll

veröffentlicht am 12. August 2014

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 12.06.2014, Az. 327 O 516/13
§ 14 MarkenG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass als „MINI“ bezeichnete Wecker Markenrechte der Klägerin an der Wortmarke „MINI“ verletzen, auch wenn es sich im konkreten Fall um sehr kleine Wecker handelte und die Bezeichnung auf die Größe des Produktes verweisen sollte. Begründet hat dies das Gericht damit, dass die Beklagte das Wort „MINI“ nicht nur in der Produktbeschreibung verwendete, sondern auf der Verpackung in großen Buchstaben als Blickfang darstellte. Dies sehe der Verkehr als Herstellerhinweis und nicht als Beschreibung der Produktgröße.

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