LG Hamburg: Muss der Verbraucher sich beim Kauf zu erkennen geben?

veröffentlicht am 7. Mai 2009

LG Hamburg, Urteil vom 16.12.2008, Az. 309 S 96/08 – aufgehoben
§§ 3, 312 b Abs. 1, 312 d, 355, 357 Abs. 1 BGB

Das LG Hamburg hat entschieden, dass einem Verbraucher, der beim Einkauf über das Internet als solcher nicht zu erkennen ist, die Verbraucherschutzrechte nicht zustehen. Ob der Verbraucher als solcher auftritt, bestimmt sich nach Auffassung des Gerichts danach, wie das Verhalten des Käufers aus der objektiven Sicht des Verkäufers zu beurteilen ist. Im entschiedenen Fall kaufte eine Kundin unter Angabe ihrer beruflichen Rechnungs- und Liefer- sowie E-Mail-Adresse eine Lampe. Das Gericht gab dem Verkäufer Recht, dass dieses Verhalten auf den Verkäufer wie gewerbliches Handeln wirken musste. Ein Widerrufsrecht wurde der Kundin aus diesem Grund nicht zugestanden. Der BGH hat diese Rechtsauffassung nicht geteilt (BGH, Urteil vom 30.09.2009, Az. VIII ZR 7/09, hier).

I