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LG Hamburg: Muss Filesharing-Hoster Rapidshare seinen Dienst einstellen? / Streitwert: 24 Mio. EUR

LG Hamburg, Urteil vom 12.06.2009, Az. 310 O 93/08
§§ 19a, 97 UrhG

Das LG Hamburg hat dem Schweizer Sharehoster Rapidshare AG, Cham, per einstweiliger Verfügung untersagt, den Filesharing-Dienst “rapidshare.com” zu betreiben, auf dem mehrere tausend Musiktitel im Internet öffentlich zugänglich gemacht wurden. Nach dem Urteil ist der Dienst selbst dafür verantwortlich, wenn urheberrechtlich geschützte Musikwerke widerrechtlich auf seiner Plattform zum Download angeboten werden. Eine fortlaufende und aufwendige Kontrolle durch die Rechteinhaber sei damit nicht mehr notwendig, erklärte die Verfügungsklägerin, die GEMA (JavaScript-Link: Pressemitteilung).

Das Gericht stellte zudem fest, dass die von „rapidshare.com” - und anderen Sharehostern - zum Schutz vor rechtswidrigem Filesharing getroffenen Maßnahmen nicht ausreichten, um über den Dienst begangene Urheberrechtsverletzungen effektiv zu verhindern. Das Landgericht hat sich damit an der seit 2004 geltenden Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH GRUR 2004, 860, 868 Internetversteigerung I)und des OLG Hamburg (Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07) orientiert.

Der Streitwert wurde auf 24 Mio. EUR festgesetzt.


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