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LG Hamburg: “Puma” oder “Pudel”? Teil 1 - Zur Ausnutzung der Wertschätzung einer bekannten Marke / Markensatire

LG Hamburg, Urteil vom 04.09.2008, Az. 327 O 436/08
§ 14 MarkenG

Wir hatten in der Vergangenheit in Bezug auf die Entscheidung LG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2009, Az. 315 O 363/09 berichtet, dass das Pudel-Logo die Rechte der Puma AG nicht verletze. Es ist Zeit zur Richtigstellung: Dem Inhaber der Pudel-Marke gelang es im vorgenannten erstinstanzlichen Verfahren nicht, markenrechtliche Unterlassungsansprüche gegen einen Dritten durchzusetzen, allerdings im Berufungsverfahren vor dem OLG Hamburg (Beschluss vom 16.11.2009, Az. 3 W 120/09). Die Puma AG war selbst an diesem Verfahren nicht beteiligt. Allerdings ist die Puma AG nach Information ihres Prozessbevollmächtigten erfolgreich gegen die Verwendung des Pudel-Logos für Textilien durch die Lebensgefährtin des Inhabers der Pudel-Marke vorgegangen. So hat das LG Hamburg mit dem hier zitierten Urteil entschieden, dass das auf Bekleidungsstücken angebrachte Pudel-Logo

Pudel 30567514

die Markenrechte der Antragstellerin am Puma-Logo

Puma 1069323


verletzt. Dem Vernehmen nach wurde gegen das Urteil keine Berufung eingelegt.

Das Gericht begründete die Unterlassungsansprüche der Puma AG mit der Ausnutzung der Bekanntheit des Puma-Logos durch die Antragsgegnerin. Für diese Ausnutzung liege kein rechtfertigender Grund vor, was die Unlauterkeit begründe. Die beiden Zeichen stünden sich in verwechslungsfähiger Weise gegenüber, was - gerade bei bestehender Warenidentität im Bekleidungssektor - zu einem Unterlassungsanspruch der Antragstellerin führe. Das Gericht legte dar, dass beide Marken dieselben Charakteristika aufwiesen (Schriftzug mit positionsgleich springendem Tier), die Schrifttypen seien nahezu identisch und die Übereinstimmung im Wortanfang “Pu…” verstärke die Anlehnung. Es liege eine unlautere Beeinträchtigung der Wertschätzung der Marke der Antragstellerin vor, welche auch nicht durch die Kunstfreiheit gedeckt sei. Eine satirische Auseinandersetzung mit der Marke der Antragstellerin sei nicht zu erkennen.

Auf Grund der vom Gericht angenommenen offensichtlichen Rechtsverletzung hatte die Antragsgegnerin die streitgegenständlichen Waren auch zur Verwahrung bei einem Gerichtsvollzieher herauszugeben (Sequestration).

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