LG Hamburg: Rückrufbitte zu einem bestehenden Vertrag ist unzulässig, wenn im Telefonat neue Angebote beworben werden sollen

veröffentlicht am 4. April 2013

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 09.09.2011, Az. 406 HK O 196/10
§ 7 UWG

Das LG Hamburg hat auf die Klage der Verbraucherzentrale Hamburg (hier) entschieden, dass es unzulässig ist, Abonnenten anzuschreiben und um Rückruf unter einer Servicenummer zu bitten, um bei diesem Rückruf dann ein neues Abonnement zu bewerben. Dies sei irreführend und belästigend, da der Verbraucher auf Grund des Anschreibens nur mit einem Telefonat über den bereits bestehenden Vertrag rechne.

I