LG Hamburg: Stornopauschale von 40 % bei Stornierung von Pauschalreiseverträgen bis zum 30. Tag und 100 % bis zum 2. Tag vor Reisebeginn ist unzulässig

veröffentlicht am 23. Mai 2013

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 23.04.2013, Az. 312 O 330/12 – nicht rechtskräftig
§ 651i Abs. 1 BGB, § 651i Abs. 3 BGB, § 309 Nr. 5a BGB, § 3 UWG; § 4 Nr. 11 UWG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach eine Stornopauschale in Höhe von 40 % in der Eingangsstufe bei Rücktritt des Verbrauchers bis zum 30. Tag vor Reisebeginn anfällt, unzulässig ist. Auch eine Stornopauschale in Höhe von 100 % des Reisepreises bei einem Rücktritt des Reisenden ab dem zweiten Tag vor Anreise oder bei Nichterscheinen sei unzulässig. § 651i Abs. 3 BGB gewährt dem Reiseveranstalter eine pauschalierte Entschädigung, falls der Verbraucher von seinem gesetzlich garantierten Rücktrittsrecht Gebrauch macht; allerdings sind die gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen entstandene Vorteile des Reiseveranstalters dem Verbraucher anzurechnen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um reguläre Reiseangebote oder Last-Minute-Deals mit tagesaktuellen Reiseangeboten handelt. In ähnlicher Weise entschieden haben das LG Köln (WRP 2011, 516) und das OLG Dresden (NJW-RR 2012, 1134).

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