LG Hamburg: Ticketverkauf mit verdeckten Vorverkaufs- und Systemgebühren ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 5. August 2009

LG Hamburg, Urteil vom 18.06.2009, Az. 315 O 17/19
§§ 3, 4 Nr. 11, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 8 UWG, § 1 PreisangabenVO

Das LG Hamburg hat es einem Unternehmen, welches sich in der Werbung und dem Vertrieb von Tickets für Show-Veranstaltungen betätigte, untersagt, mit dem Hinweis „Tickets ab … EUR“ (konkret: ab 19,90 EUR) gegenüber Verbrauchern zu werben, wenn bei einer Buchung von Tickets über die Internetseite neben dem Ticketpreis eine Vorverkaufsgebühr (konkret: 15 % des Ticketpreises) und/oder eine Systemgebühr (konkret: 2,00 EUR) gefordert wird.

Der Unterlassungsanspruch rechtfertige sich – unbeschadet weiterer Anspruchsgrundlagen aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 PreisangabenVO – aus §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 8 UWG. Danach könne auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornehme. Eine solche sei irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthalte: den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird.

Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Die Aussage „Tickets ab 19,90 EUR“ wäre wahr, wenn Tickets ab 19,90 EUR für das betreffende Musical zu erwerben gewesen wären. Der Verkehr erwarte bei einer Preisaussage „ ab …“, dass – wenn auch im eingeschränkten Ausmaß – Tickets zu diesen Preisen zu erhalten seien. Diese Erwartung werde jedenfalls dann getäuscht, wenn der Verbraucher das Ticket über den Link „ HIER ONLINE BUCHEN “ online bestellt: Dann nämlich träten Vorverkaufsgebühren von 15% und eine Systemgebühr von 2 EUR hinzu.

Die Kammer vermochte der Beklagten nicht darin zu folgen, dass der Verkehr als selbstverständlich davon ausgehe, dass auch bei einer Online-Bestellung wie im Streitfall Vorverkaufsgebühren erhoben würden. Sie könne der Beklagten allein darin folgen, dass der Verkehr davon ausgehe, dass im Vorverkauf an der Theaterkasse Vorverkaufsgebühren zu zahlen seien, wohl wissend, dass Theaterkassen eigenständige Unternehmen seien, die ihre Dienstleistungen (Vorverkauf) erbrächten und dafür Vorverkaufsgebühren einnähmen. Regelmäßig werde in den Vorankündigungen und auf den Tickets im Interesse der Preiswahrheit und -klarheit aber darauf hingewiesen, dass zu den Ticketpreisen 15 Prozent Vorverkaufsgebühr hinzuträten; auch damit werde das Verkehrsverständnis der angesprochenen Verbraucher geprägt. Die Kammer vermochte der Beklagten weiter nicht darin zu folgen, dass der Verkehr bei einer Online-Bestellung über die Beklagte wie selbstverständlich erwarte, dass die Beklagte nach Art einer Theaterkasse Vorverkaufsgebühren erheben werde. Es sei zu bedenken, dass die Beklagte selbst vortrage, dass für die Dienstleistung des Ticketverkaufs über das Internet die – ebenfalls erhobene – Systemgebühr anfalle; für den Ticketverkauf über das Internet – davon würden solche Verkehrskreise ausgehen, denen bekannt sei, dass eine Systemgebühr erhoben werde – werde die Systemgebühr erhoben; der Kammer erschließe sich nicht, dass der Verkehr erwarte, dass dann noch eine Vorverkaufsgebühr anfalle.

Ebensowenig vermochte die Kammer der Beklagten darin zu folgen, dass die Verkehrserwartung dahin gehe, bei einer Bestellung über das Internet falle noch eine Systemgebühr an. Nach Auffassung der Kammer würden erhebliche Teile des Verkehrs nicht einmal wissen, was eine Systemgebühr sei und wofür sie erhoben werde; erst recht nicht werde erwartet, dass sie bei der Online-Bestellung einer Eintrittskarte erhoben werde, zumal es eine Vielzahl von Portalen im Internet gebe, die kostenlos genutzt werden könnten.

Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Sternchen hinter „Tickets ab 19,90 EUR“ auf einen Fließtext verweise, in dem dargestellt sei, dass auf den angegebenen Ticketpreis 15% Vorverkaufsgebühren erhoben würden und dass eine Systemgebühr von zwei Euro anfalle. Den Werbenden träfe die Pflicht, die anderen belastenden Bestandteile klar zugeordnet und ähnlich deutlich herauszustellen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a. O., m.w.N., zunächst für Kopplungsangebote), wobei es von den Umständen des Einzelfalls abhänge, wie deutlich Stern und aufklärender Hinweis gestaltet sein müssten. Auch unter Berücksichtigung, dass auf dem von der Klägerin vorgelegten Ausdruck der streitgegenständlichen Internetseite der aufklärende Hinweistext kaum lesbar sei, auf der realen Internetseite jedoch größer erscheine, so sei dieser Text in der realen Wahrnehmungssituation immer noch so klein, dass er schwer zu erkennen sei und nicht ansatzweise die Anforderungen an die deutliche Herausstellung der Aufklärung erfülle; es träte hinzu, dass über den blickfangmäßig präsentierten Link „HIER ONLINE BUCHEN“ der Verbraucher ohnehin dazu verführt werde, sich sogleich in den Bestellvorgang zu begeben. Vor allem aber erscheine der Hinweis darauf, dass eine Vorverkaufsgebühr und eine Systemgebühr anfalle, in dem gesamten Hinweistext erst am Ende und sei so eingebaut, dass auch dadurch die Wahrnehmung zusätzlich erschwert werde. Es erscheine fraglich, ob der Leser überhaupt bis zum Ende dieses Textes vordringe.

I