LG Hamburg: Unterlassungsanspruch anerkennen, dann Zugang der Abmahnung bestreiten und Kostenlast bestreiten? Zulässig!

veröffentlicht am 11. Mai 2009

LG Hamburg, Urteil vom 29.01.2009, Az. 327 O 583/08
§§ 91, 93 ZPO

Das LG Hamburg hat entschieden, dass, auch wenn der in einer einstweiligen Verfügung formulierte Unterlassungsanspruch anerkannt wird, mit Erfolg gegen die Kostenlast einer einstweiligen Verfügung protestiert werden kann. Im vorliegenden Fall war eine Abmahnung ausgesprochen worden, auf welche der Abmahnungsgegner aber nicht reagiert hatte. Daraufhin hatte der Antragssteller eine einstweilige Verfügung erwirkt, welche der Antragsgegner sofort mit Ausnahme der Kostenentscheidung, nach der er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, als endgültige Regelung anerkannte. Mit einem Widerspruch wandte sich der Antragsgegner sodann gegen den Bestand der Kostenentscheidung. Er vertrat die Ansicht, keine Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens gegeben zu haben, so dass die Antragstellerin gemäß § 93 ZPO die Kosten des Rechtstreits zu tragen habe.

Er behauptete, eine Abmahnung sei ihm nicht zugegangen. Die von dem Antragssteller verwendete E-Mail-Adresse … gehöre ihm nicht, das per E-Mail versandte Schreiben sei ihm daher nicht zugegangen. Auch ein postalisch versandte Schreiben, welches unstreit nicht in den Rücklauf geriet, sei ihm nicht zugegangen. Er habe Ende Oktober oder Anfang November 2007 seinen Wohnsitz von … verlegt, sein Unternehmen aber weiterhin von der angegebenen Anschrift in … aus betrieben. Trotz der Verlegung seines Wohnsitzes sei bis November 2008 an der angegebenen Anschrift in … ein Briefkasten mit seinem Namen vorhanden gewesen. Dennoch hätten ihn – was unstreitig war – verschiedene an die angegebene Anschrift adressierte Sendungen nicht erreicht, beispielsweise am 10.10.2008 und 12.10.2008 versandte Briefe seines eigenen Verfahrensbevollmächtigten.

Die Hamburger Richter hoben die Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung auf und legten die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auf, da die Abmahnung den Antragsgegner nicht erreicht habe. Dabei führten sie aus: „Der Antragsgegner hat seinen Widerspruch auf die Kosten beschränkt, was einem sofortigen Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO entspricht (Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Auflage, Rdn. 1.9 zu § 12 UWG). Der Antragsgegner hat überwiegend wahrscheinlich auch keine Veranlassung zur Einleitung des des Verfahrens im Sinne des § 93 ZPO gegeben. Eine fehlende Veranlassung zur Einleitung eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz bzw. zur Klageerhebung im Sinne des § 93 ZPO ist in Wettbewerbssachen unter anderem dann anzunehmen, wenn dem Antragsgegner bzw. Beklagten kein Abmahnschreiben des Antragstellers bzw. Klägers zugegangen ist (BGH GRUR 2007, 629).

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