LG Hamburg: Unterlassungsaufforderung ohne Ultimatum ist nicht als Abmahnung zu werten

veröffentlicht am 13. Juli 2009

LG Hamburg, Urteil vom 08.02.2008, Az. 324 O 798/07
§§ 823, 1004 BGB

Das LG Hamburg hat in dieser presserechtlichen Entscheidung zu der Wirkung und den Voraussetzungen einer Abmahnung Stellung genommen. Eine Bitte sei noch keine ultimative Aufforderung zum Unterlassen, welche wiederum der Abmahnung wesenseigen sei. Unterbleibe in äußerungsrechtlichen Streitigkeiten eine Abmahnung und werde der Anspruch sofort anerkannt, so habe der Verletzte nach § 93 ZPO die Verfahrenskosten zu tragen (mwN.). Eine ordnungsgemäße Abmahnung setze neben der bestimmten Unterlassungsaufforderung die eindeutige Kennzeichnung des Streitgegenstandes, die Setzung einer ausreichenden Äußerungsfrist und auch die Androhung gerichtlicher Schritte für den Fall ihrer Fruchtlosigkeit voraus. Überwiegend werde für das Vorliegen einer Abmahnung die außergerichtliche Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, verlangt.

Vor diesem Hintergrund erfülle das Schreiben des Klägers die Voraussetzungen für das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Abmahnung nicht. Eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung sei in dem Schreiben gerade nicht gefordert worden, auch seien keine gerichtlichen Schritte für den Fall der Fruchtlosigkeit der Äußerungsfrist angedroht worden. Zwar sei das Fehlen der Androhung gerichtlicher Schritte unschädlich, wenn der Abgemahnte erkannt habe, dass gerichtliche Schritte der Gegenseite drohten. Davon könne aber hier nicht ausgegangen werden. Entscheidend sei, dass dieses Schreiben in erster Linie der Herbeiführung eines Vergleichs in anderer Sache gedient habe. Die streitgegenständliche Äußerung sei in diesem Schreiben ausdrücklich „im Vorschuss auf diese Regelung“ (also den angestrebten Vergleich) eingeführt worden. Der Beklagte sei über die Feststellung der Textpassage lediglich „informiert“ worden. Die Aufforderung zur Entfernung sei durch die Formulierung „Ihr Mandant mag diese Behauptung bitte aus dem Netz heraus nehmen.“ erfolgt. Diese konkrete Formulierung spreche gegen eine ultimative Aufforderung, nach der mit gerichtlichen Schritten zu rechnen gewesen sei.

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