LG Hamburg: Verlag darf nicht mit „Top 100“-Siegel für Zeitschriften werben

veröffentlicht am 27. Mai 2010

LG Hamburg, Urteil vom 26.04.2010, Az. 315 O 99/10
§ 20 Abs. 1 GWB

Das LG Hamburg hat entschieden, dass Zeitschriften der Bauer Media Group nicht mehr mit einem „Top 100“-Siegel auf der Titelseite vertrieben werden dürfen. Durch den verwendeten Aufdruck werde der Verbraucher irregeführt, weil durch die Aufmachung des Siegels der Eindruck entstehe, dass die Bauer Media Group 100 „Top 100″-Titel herausbringe. Es werde nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein „Top 100“-Ranking der Zeitschriften aller Verlage handele. Des Weiteren wurde der Antragsgegnerin untersagt, Presse-Grossisten dazu aufzurufen, die „Top 100“-Aktion zu unterstützen. Dies verstoße gegen die Neutralitätsverpflichtung der Presse-Grossisten gegenüber dem Einzelhandel, die eine Bevorzugung bestimmter Zeitschriften verhindern solle. Würden sämtliche „Top 100″-Titel bevorzugt präsentiert, würden andere Verlage gezwungen, sich an der Aktion zu beteiligen. Das Gericht sah darin einen Eingriff in die „negative unternehmerische Entscheidungsfreiheit“ der betroffenen Mitbewerber und nahm eine unbillige Behinderung im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB an.

Quelle: Pressemitteilung des LG Hamburg v. 28.04.2010

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