LG Hamburg: Verlag muss Äußerungen, die den Verdacht einer Straftat begründen, beweisen können

veröffentlicht am 10. August 2011

LG Hamburg, Urteil vom 12.06.2009, Az. 324 O 147/04
§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Verlag, der in einer Zeitschrift Äußerungen wie Neue PRÜGEL-Vorwürfe gegen E. A.„, „N.: ‚Er drehte mir das Mikro aus der Hand,… und schlug mich.‘ (…)“ oder krankenhausreif geschlagen“ tätigt, diese auch beweisen können muss. Gelinge dies nicht, habe derjenige, auf den die Äußerungen bezogen waren, Anspruch auf Unterlassung. Der Äußernde trage immer dann die Beweislast für die Wahrheit seiner Behauptung, wenn die Behauptung geeignet sei, den Anspruchsteller in seinem sozialen Ansehen herabzuwürdigen. Das sei vorliegend der Fall gewesen, weil der Kläger als gewalttätig mit unangemessenen Reaktionen dargestellt werde. Der Wahrheitsbeweis gelang der Beklagten vorliegend auf Grund ungenauer Zeugenaussagen nicht. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Hamburg

Urteil

I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,– €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre),

zu unterlassen,

unter Bezugnahme auf den Kläger das Folgende zu verbreiten:

1. „Neue PRÜGEL-Vorwürfe gegen E. A.“;

2. „Kommt ER jetzt endlich in den Knast?“

3. „C. Mann soll einen Journalisten krankenhausreif geschlagen haben“;

4. „N.: ‚Er drehte mir das Mikro aus der Hand,… und schlug mich.‘ (…)“;

5. „Aber Erinnerungen an die Vergangenheit sind natürlich kein Grund, einen anderen Menschen krankenhausreif zu schlagen.“

II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.
Das Urteil ist zu Ziffer I. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,- Euro und zu Ziffer II. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

und beschließt:

Der Streitwert wird auf 45.000,– € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ist Repräsentant des Hauses H.; die Beklagte verlegt die Zeitschrift „V.“, in deren Ausgabe Nr. 49 vom 26. 11. 2003 ein Beitrag erschien, der die streitgegenständlichen Passagen enthielt.

Am 5. Oktober 2003 nahm der Kläger im C. Wildpark im S. Land an einer Veranstaltung zum hundertjährigen Geburtstag von K. L. teil. Im Rahmen dieser Veranstaltung wurden dem Kläger von verschiedenen Journalisten Fragen gestellt, unter anderem kam es zu einer Unterredung zwischen dem Kläger und dem Zeugen Dr. N., einem Journalisten des S. Hierauf kam es zwischen dem Kläger und dem Zeugen Dr. N. zu einer Auseinandersetzung, deren Verlauf zwischen den Parteien streitig ist und die Gegenstand der Berichterstattung in der Zeitschrift „V.“ vom 26. 11. 2003 war. Auf der Titelseite hieß es dort unter anderem: „Neue PRÜGEL-Vorwürfe gegen E. A.“. Der Beitrag im Heftinnenteil war mit der Überschrift „Kommt ER jetzt endlich in den Knast?“ und der Zwischenüberschrift „C. Mann soll einen Journalisten krankenhausreif geschlagen haben“ versehen. In dem Beitrag selbst waren die Passagen „N.: ‚Er drehte mir das Mikro aus der Hand,… und schlug mich.‘ (…)“ sowie „Aber Erinnerungen an die Vergangenheit sind natürlich kein Grund, einen anderen Menschen krankenhausreif zu schlagen.“ enthalten. Für die weiteren Einzelheiten der Berichterstattung wird auf die Anlage K 1 verwiesen.

Der Kläger mochte diese Berichterstattung nicht hinnehmen, mahnte die Beklagte erfolglos ab und erwirkte eine einstweilige Verfügung der Kammer. Die Beklagte wiederum mochte die Abschlusserklärung nicht abgeben und ließ dem Kläger eine Frist zur Klagerhebung setzen, woraufhin dieser Klage zur Hauptsache erhoben hat.

Der Kläger trägt vor, er habe den Zeugen Dr. N. zu keinem Zeitpunkt geschlagen. Er habe dem Zeugen Dr. N. auch kein Mikrofon aus der Hand gedreht und ihn während ihrer Unterredung noch nicht einmal berührt.

Er müsse es nicht hinnehmen, mit „neuen Prügel-Vorwürfen“ in Verbindung gebracht zu werden, wenn er nicht einmal geprügelt habe. Vor diesem Hintergrund entbehre auch die Frage „Kommt ER jetzt endlich in den Knast“ jeder Grundlage.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,– €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre),

zu unterlassen,

unter Bezugnahme auf Prinz E. A. von H. das Folgende zu verbreiten:

1. „Neue PRÜGEL-Vorwürfe gegen E. A.“;

2. „Kommt ER jetzt endlich in den Knast?“

3. „C. Mann soll einen Journalisten krankenhausreif geschlagen haben“;

4. „N.: ‚Er drehte mir das Mikro aus der Hand,… und schlug mich.‘ (…)“;

5. „Aber Erinnerungen an die Vergangenheit sind natürlich kein Grund, einen anderen Menschen krankenhausreif zu schlagen.“

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, der Zeuge Dr. N. habe den Kläger im Anschluss an den Aufenthalt im österreichischen C.-Wildpark beschuldigt, ihn geschlagen zu haben und darüber hinaus Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Der Zeuge Dr. N. habe in einem Krankenhaus behandelt werden müssen. Die Verletzungen, die der Kläger dem Zeugen Dr. N. zugefügt habe, seien so erheblich gewesen, dass dieser auf Krücken gegangen sei.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen Dr. N., H.- J. L., Dr. K. S. und W. E. P.. Beide Parteien haben zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 14. März 2008 und vom 17. April 2009 Bezug genommen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs.1, 1004 Abs.1 S.2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs.1, 2 Abs.1GG zu. Die Verbreitung der angegriffenen Äußerungen verletzt den Kläger bei bestehender Wiederholungsgefahr in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

1.
Bei dem Zitat des Zeugen Dr. N.: „Er drehte mir das Mikro aus der Hand, … und schlug mich‘ (…)“ (Klagantrag zu 3) handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, die prozessual als unwahr zu gelten hat. Die Beklagte ist hinsichtlich der Wahrheit dieser Äußerung darlegungs- und beweisbelastet. Dies folgt aus der als Beweislastregel in das Zivilrecht transformierten Vorschrift des § 186 StGB. Danach trägt der Äußernde die Beweislast für die Wahrheit seiner Behauptung, wenn die Behauptung geeignet ist, den Anspruchsteller in seinem sozialen Ansehen herabzuwürdigen. Das ist hier der Fall, wird der Kläger doch als gewalttätig mit unangemessenen Reaktionen dargestellt.

Es ist der Beklagten nicht gelungen, den erforderlichen Wahrheitsbeweis zu erbringen.

Hinsichtlich der dem Zeugen Dr. N. zugeschriebenen Äußerung „er drehte mir das Mikro aus der Hand“ hat bereits der von der Beklagten benannte Zeuge Dr. N. selbst einen derartigen Geschehensablauf nicht bestätigt. Zunächst gab der Zeuge zwar an, der Kläger habe mit seiner linken Rückhand das Mikro aus seiner, des Zeugen, linken Hand gedreht. Auf weitere Nachfragen sagte der Zeuge dann jedoch aus, der Prinz habe das Mikro in seiner Hand weggedreht. Er wisse nicht mehr, ob er das Mikrofon in der Hand behalten habe. Inhalt der angegriffenen Aussage ist jedoch gerade, dass der Kläger dem Zeugen Dr. N. das Mikrofon aus der Hand gedreht habe. Dies impliziert, dass der Zeuge Dr. N. das Mikrofon nicht hat halten können, sondern es vielmehr zu Boden gefallen ist. Darin liegt der relevante Unterschied zwischen der Aussage des Zeugen, der Kläger habe das Mikro in seiner, des Zeugen, Hand weggedreht und der streitgegenständlichen Aussage. Es handelt sich hierbei auch nicht nur um eine sprachliche Spitzfindigkeit, sondern an die Beschreibung des Verhaltens des Klägers knüpft sich eine Bewertung desselben durch den Leser an. Während das Verhalten eines Interviewten, ein Mikrofon wegzudrehen, als angemessener Ausdruck dafür verstanden wird, nicht interviewt werden zu wollen, wird ein Verhalten, welches dazu führt, dass das Mikrofon eben nicht nur weggedreht, sondern aus der Hand gedreht wird, als überzogen und aggressiv empfunden.

Hinsichtlich der Aussage „er schlug mich“ hat zwar der Zeuge N. ausgesagt, von dem Kläger gegen seinen, des Zeugen, rechten Unterarm geschlagen worden zu sein. Dennoch ist es der Beklagten nicht gelungen, über ein ´non liquet` in Bezug auf das Ergebnis der Beweisaufnahme hinauszukommen. Denn der Aussage des Zeugen Dr. N. stehen die Aussagen der Zeugen Dr. S., L. und P. entgegen. So haben die Zeugen im Kern übereinstimmend angegeben, dass der Kläger den Zeugen N. nicht berührt habe. Die Aussagen der Zeugen waren auch glaubhaft. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass insbesondere die Zeugen Dr. S. und L. ein Interesse haben mögen, zugunsten des Klägers auszusagen. Dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, ihren Aussagen keinen Glauben schenken zu können. So hat der Zeuge Dr. S. offen gelegt, dass er den Kläger persönlich kenne bzw. die Familie des Klägers wichtig für die Gemeinde G. sei. Er hat nicht versucht, ihre persönliche Beziehung zu verheimlichen. Ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens kann den Zeugen nicht nachgesagt werden. Die Kammer erkennt, dass die Zeugen Dr. S. und L. bemüht waren, zum Ausdruck zu bringen, dass es sich nicht um ein herausragendes Geschehen gehandelt habe. Bei der Aussage der Zeugen kommt es jedoch nicht auf ihre persönliche Bewertung der Reaktionen an, sondern auf ihre Angaben zum tatsächlichen Geschehen. Hier waren ihre Aussagen auch im Verhältnis zu den Angaben des Zeugen P. konstant, klar und inhaltlich in den Kernpunkten übereinstimmend. Nach den Aussagen der Zeugen ist auch davon auszugehen, dass sie auf das Geschehen freie Sicht hatten. Sie standen jeweils in unmittelbarer Nähe des Geschehens, ohne dass sich andere Personen zwischen ihnen und dem Kläger und Dr. N. befanden.

Soweit Abweichungen zwischen den Aussagen der Zeugen Dr. S., L. und P. im Detail dahingehend bestehen wo, genau der Zeugen Dr. N. im Verhältnis zum Kläger gestanden habe und welche Worte genau der Kläger verwendet habe, führt dies nicht dazu, dass die Aussagen im Hinblick auf die hier relevante Frage, ob der Kläger den Zeugen Dr. N. geschlagen oder berührt habe, nicht glaubhaft wären. Die Abweichungen sind nicht derart gravierend, dass den Aussagen insgesamt kein Glauben zu schenken wäre, insoweit war auch zu berücksichtigen, dass der Vorgang im Zeitpunkt der Beweisaufnahme bereits 5 ½ Jahre zurücklag. Vor diesem Hintergrund würde eine wortgleiche Übereinstimmung sogar eher für eine Absprache unter den Zeugen sprechen.

Die mit Ziffer 4) des Klagantrags angegriffenen Äußerungen verletzen den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Wie bereits dargelegt macht es einen persönlichkeitsrechtlich relevanten Unterschied, ob jemand ein Mikrofon schlicht weg- oder aber dem Journalisten aus der Hand dreht, denn das Maß an Impulsivität, das mit letzterem einhergeht, ist deutlich größer und geeignet, das Ansehen des Klägers zu mindern, weil es nicht den gesellschaftlichen Üblichkeiten entspricht, Konflikte mit einem solchen Maß an Aggressivität anzugehen. Dieses gilt erst recht in Bezug auf die Äußerung, der Kläger habe den Zeugen Dr. N. geschlagen.

2.
Bei den mit den Klaganträgen zu 1), 2) und 3) angegriffenen Passagen: „Neue PRÜGEL-Vorwürfe gegen E. A.“, „Kommt ER jetzt endlich in den Knast?“ und „C. Mann soll einen Journalisten krankenhausreif geschlagen haben“ handelt es sich um Verdachtsäußerungen über den Kläger, die ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen. Der Umstand, dass es sich insoweit um Verdachtsäußerungen handelt, ergibt sich bereits aus der Formulierung der Passagen selbst unmittelbar. Durch die mit Ziffern 1) und 3) der Klage angegriffenen Passagen wird jeweils der Verdacht erweckt, der Kläger habe körperliche Gewalt gegen Dritte ausgeübt. Durch die mit dem Antrag zu 2. angegriffenen Passage wird der Verdacht erweckt, der Kläger habe strafbare Handlungen vorgenommen.

Bereits mangels Einholung einer Stellungnahme des Klägers vor der Berichterstattung handelt es sich nicht um eine zulässige Verdachtsberichterstattung, auch findet in der Berichterstattung eine Vorverurteilung statt – es wird nicht offen und ausgewogen über einen Verdacht berichtet, sondern insinuiert, die Vorwürfe gegen den Kläger würden zutreffen (vgl. zu den Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung, insbesondere dem Einholen einer Stellungnahme und dem Unterlassen von Vorverurteilungen BGH NJW 2000, 1036, (1036/ 1037 mwN)).

Die Verdachtsberichterstattung könnte damit nur zulässig sein, wenn die entsprechenden Behauptungen zulässig wären, was voraussetzen würde, dass der Kläger die entsprechenden Handlungen („prügeln“/ „krankenhausreif schlagen“) tatsächlich ausgeführt hätte.

Die insoweit wiederum gem. § 186 StGB analog beweisbelastete Beklagte hat aber auch insoweit den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht. Wie bereits unter 1. ausgeführt, hat die Beklagte bereits nicht den Beweis erbringen können, dass der Kläger den Zeugen Dr. N. einmal auf den Unterarm geschlagen hat, da sie insoweit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht über ein „non-liquet“ hinauskommt. Erst recht ist damit kein Beweis für eine Gewaltanwendung im Sinne eines „Verprügelns“ oder „krankenhausreif Schlagens“ erbracht.

3.
Die mit Ziffer 5) angegriffene Passage: „Aber Erinnerungen an die Vergangenheit sind natürlich kein Grund, einen anderen Menschen krankenhausreif zu schlagen.“ stellt im Kern eine Tatsachenbehauptung dar. Zwar enthält die Passage auch eine Bewertung („… sind natürlich kein Grund …“). Jedoch überwiegt die Tatsachenbehauptung, der Kläger habe einen anderen Menschen krankenhausreif geschlagen, an welche sich die Bewertung lediglich anschließt.

Diese Tatsachenbehauptung hat aber prozessual als unwahr zu gelten, da es der Beklagten nicht gelungen ist, den ihr obliegenden (§ 186 StGB analog) Beweis dafür, dass der Kläger einen anderen Menschen krankenhausreif geschlagen hat, zu erbringen. Insoweit kann auf die Ausführungen zu Ziffern 1. und 2. verwiesen werden.

4.
Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben; weitere Umstände, bei deren Vorliegen die Wiederholungsgefahr entfallen könnte, sind nicht gegeben.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

I