AG Hamburg, Urteil vom 17.04.2007, Az. 36A C 14/07
§§ 13, 97 UrhG
Das AG Hamburg hat entschieden, dass die Höhe des Verletzerzuschlags für die fehlende Urheberbenennung von der Qualität des Bildes abhängt. Im vorliegenden Fall sei von Bedeutung, so das Amtsgericht, dass es sich lediglich um ein sogenanntes Daumennagel-Foto gehandelt hat. Diesbezüglich kann der mögliche Werbewert nicht als so hoch eingeschätzt werden. Von daher schienen die vom Gericht veranschlagten 50 % völlig ausreichend, um den diesbezüglichen Schadensersatzanspruch des Klägers zu kompensieren.