LG Hamburg: Verlinkung von fremden Websites, die Urheberrechtsverletzungen enthalten, ist urheberrechtswidrig

veröffentlicht am 15. Dezember 2016

LG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2016, Az. 310 O 402/16
§ 19a UrhG, § 23 S. 1 UrhG, § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Verlinkung eines rechtswidrigen Inhalts (hier: verfremdetes Foto) von einer anderen Website einen eigenständigen Urheberrechtsverstoß darstellt. Der vorliegende Beschluss beruht auf einer Reihe von rechtstatsächlichen Besonderheiten. So berief sich der spätere Verletzer auf eine Creative Commons-Lizenz zu dem verlinkten Foto, obwohl das unter der Creative Commons-Lizenz stehende Foto und das verlinkte Foto nicht identisch waren (vielmehr war letzteres sofort ersichtlich verfremdet worden). Auch kannte der Verletzer nach eigener Aussage die Rechtsprechung des EuGH zur Verlinkung rechtswidriger Inhalte, fühlte sich aber nicht an diese gebunden, da sie grundrechtswidrig sei. Daher hatte er auch nicht bei dem Webseitenbetreiber nachgefragt, woher dieser das Bild bezogen habe. Dem Umstand, dass der EuGH die Verletzungshandlung vom subjektiven Tatbestandselement einer Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit abhängig macht, hat die Kammer nach eigenen Ausführungen dadurch Rechnung getragen, als sie in den Tenor der Unterlassungsverfügung den Zusatz aufgenommen hat: „… soweit nicht der Antragsgegner aufgrund von im Streitfall von ihm darzulegenden und zu beweisenden Umständen berechtigte Veranlassung zur Annahme hat, eine entsprechende Einwilligung sei vom Antragsteller erteilt worden.“ Das Problem der Entscheidung ist, dass bestimmte Websites, die häufig verlinkt werden, etwa von Tageszeitungen oder Newsportalen, eine Vielzahl von Bild-, Text- und Tonmaterialien vorhalten. Streng genommen wäre jedes einzelne dieser Werke daraufhin zu überprüfen, ob es rechtmäßig öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Dies würde einen unzumutbaren Aufwand bedeuten, womit die internet-systemspezifische Kultur des Linksetzens erheblich eingeschränkt würde. Dies wiederum wäre eine nicht zu wünschende Einschränkung der (de facto bestehenden und politisch gewünschten) Informationsgesellschaft. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Hamburg – Verlinkung von rechtswidrigen Internetinhalten).


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