LG Hamburg: Wettbewerbsverstoß durch die Angabe von Lieferfristen ohne Warenvorrat

veröffentlicht am 10. November 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 12.05.2009, Az. 312 O 74/09
§§ 3; 5 Abs. 1 Nr. 1; 5a Abs. 3 Nr. 4 UWG

Das LG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass die Angabe einer Lieferzeit bei fehlendem Warenbestand („out of stock“) gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt, da hierin eine Irreführung zu erkennen ist. Am 22.12.2008 hatte die Antragsgegnerin ihre Ware in einer Preissuchmaschine als lieferbar binnen 2 bis 4 Tagen und in ihrem Online-Shop als lieferbar binnen 5 bis 7 Tagen anzeigen lassen, obwohl sie am 22.12.2008 über keinen Lagerbestand dieser Lampe verfügte. Nach der Lagerbestandsübersicht des Lieferanten der Antragsgegnerin war das Gerät zumindest zwischen dem 21. und 29.12.2008 „out of stock“.

Irreführend sei eine Werbung, wenn die Ware nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten werde. Welche Nachfrage zu erwarten sei, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebend sei, wie ein verständiger Unternehmer in der konkreten Situation des Werbenden die Nachfrage einschätzen würde. Dem Unternehmer sei insoweit ein Beurteilungsspielraum zuzugestehen (Hefermehl/Köhler/Bonkamm, Unlauterer Wettbewerb-Gesetz, 27. Aufl. 2009, § 5, Rn. 8.11). In welchem Umfang bevorratet werden müsse, d.h. wie viele Tage der Vorrat normalerweise reichen müsse, hänge ganz von den Umständen des Einzelfalls ab. Reiche der Vorrat noch nicht einmal für zwei Tage, könne der Händler gleichwohl die Angemessenheit seiner Vorratshaltung darlegen. Er müsse dazu nachvollziehbare Gründe dartun, die eine geringere Bevorratung rechtfertigten. Dem liege die Erwägung zugrunde, dass die Verbraucher eine gewisse Vorstellung von den Schwierigkeiten der Disposition hätten und sich nicht irregeführt fühlen, wenn eine Ware wider Erwarten schneller abverkauft sei(Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn. 8.13). Der Vorwurf der Irreführung könne z.B. dadurch ausgeräumt werden, dass der Händler angemessen disponiert habe, dann aber der Vorrat wegen einer unerwartet hohen Nachfrage doch nicht gereicht habe (vgl. BGH GRUR 1987, 371, 372 – Kabinettwein; BGH GRUR 1989, 609, 610 – Fotoapparate), oder dadurch, dass unvorhergesehene, vom Händler nicht zu vertretende Lieferschwierigkeiten eingetreten seien. Solche Umstände müsse der Händler allerdings substantiiert darlegen, etwa den genauen zeitlichen Ablauf der maßgeblichen Ereignisse, aus denen sich ergebe, dass die Nichtbelieferung durch den Hersteller für ihn überraschend und unvorhersehbar gewesen sei und die Werbemaßnahme auch nicht mehr rechtzeitig abgesagt hätten werden können (BGH GRUR 2002, 187, 189 – Lieferstörung). Ob der Werbende die Ware selbst vorrätig halte oder sie bei einem Dritten abrufen kann, macht dabei keinen Unterschied.

Bei der Werbung für einen Versand im Internet erwarte der Verbraucher in der Regel jedoch, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden könne, unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig halte oder sie bei einem Dritten abrufen könne. Dem Verkäufer bleibe es unbenommen, durch geeignete Zusätze auf einen bestimmten Angebotszeitraum oder Lieferfristen hinzuweisen, wenn er nicht in der Lage sei, eine Nachfrage tagesaktuell zu erfüllen. Dabei könnten die verbraucherschutzregelnden Bestimmungen bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz auf die Beurteilung der irreführenden Werbung im Bereich des Internet-Versandhandels grundsätzlich keine einschränkende Bedeutung haben (BGH, Urt.v. 07.04.2005, I ZR 314/04 – Internet-Versandhandel).

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