LG Hamburg: Yahoo Deutschland ist nicht für die Löschung von Links unter yahoo.de zuständig

veröffentlicht am 11. September 2015

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 10.07.2015, Az. 324 O 17/15
EU-RL 95/46/EG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass Yahoo Deutschland nicht Betreiber der Webseite www.yahoo.de oder anderer Yahoo-Suchmaschinenseiten ist. Somit sei das Unternehmen auch nicht für die Löschung von (z.B. das Persönlichkeitsrecht verletzenden) Links zuständig. Für sämtliche Dienste sei nach einer Umstrukturierung des Unternehmens die Yahoo Irland E.L. verantwortlich. Eine Störerhaftung der Yahoo Deutschland ergebe sich aus keinem Gesichtspunkt. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Hamburg

Urteil

1.
Die Klage wird abgewiesen.

2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages

und beschließt:

Der Gegenstandswert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ist geschäftlich tätig. Er wendet sich gegen die Verlinkung der folgenden Internet-Seiten durch die Suchmaschine Y.:

a) http:// w. w..com//a.-d.-r.-m.-w.-u.-a.-gmbh/
b) http:// w. w..com//t.-k.-s.-f.-f.-i.-l./
c) http:// n.w..com//v.-h.-f.-u.-s.-f./
d) http:// n.w..com//update-23-12-2011-/
e) http:// n.w..com///

Er hat unter dem 30.05.2014 die Beklagte zur Löschung bestimmter Links aus den Ergebnislisten der Suchmaschine Y. aufgefordert, wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 2 Bezug genommen. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 03.06.2014 und wies darauf hin, dass die Y. Suche nicht von ihr, sondern von der Y.! E. L. angeboten werde und diese Ansprechpartnerin für das Anliegen des Klägers sei, Anlage K 3.

Der Kläger hat die erste Seite eines Suchergebnisses auf y..com als Anlage K 1 und das Ergebnis einer DENIC-Abfrage für die Domain y..de als Anlage K 4 vorgelegt. Einen Handelsregisterauszug für die Y.! D. GmbH und für die Beklagte hat der Kläger als Anlagen K 8 und K 9 vorgelegt. Die Inhalte der vorgenannten Internet-Seiten hat der Kläger als Anlagen K 10 bis K 14 vorgelegt.

Die Beklagte hat ein Impressum vorgelegt, Anlage B 1.

Der Kläger trägt vor,

die Tätigkeit der Beklagten bestehe darin, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, sofern die Informationen personenbezogene Daten enthielten. Die Beklagte referenziere auf die im beantragten Tenor genannten Internetseiten und gebe diese aus, sobald ein Nutzer den Namen des Klägers eingebe. Die Beklagte vertreibe für den Y.! Konzern in Deutschland die Werbeanzeigen unter den Internetdomains y..de und y..com. Der Kläger werde von den referenzierten Weblinks in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Er werde in den Links mit vollständigem Namen genannt und sei darüber hinaus durch die Bezeichnung seiner Tätigkeit und Funktion in den Firmen identifizierbar. Die Beklagte sei passivlegitimiert, sie könne als datenverarbeitende Stelle in Anspruch genommen werden. Der Vortrag der Beklagten, sie vermittele Werbeanzeigen, sei mit der Entscheidung des EuGH vergleichbar.

Er beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, alle Weblinks aus den Ergebnislisten der von der Beklagten betriebenen Internetsuchmaschinen, insbesondere unter den Internetdomains „Y..de“ und „Y..com“ auf die Internetseiten

a) „http:// w. w..com//a.-d.-r.-m.-w.-u.-a.-gmbh/“
b) „http:// w. w..com//t.-k.-s.-f.-f.-i.-l./“
c) „http:// n.w..com//v.-h.-f.-u.-s.-f./“
d) „http:// n.w..com//update-23-12-2011-/“
e) „http:// n.w..com///“
f) und Startseiten „http:// w. w..com“ und „http:// n.w..com“

auf denen Informationen über den Kläger durch einen Dritten veröffentlicht worden sind, zu entfernen oder entfernen zu lassen und die Ausgabe dieser Weblinks in den Ergebnislisten in Zukunft zu verhindern.

2. Der Beklagten wird im Falle der Zuwiderhandlung angedroht: Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, die Androhung von Ordnungshaft, oder, die Androhung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor,

sie sei nicht Betreiberin der Internetseiten y..de oder y..com. Sie verarbeite auch keine personenbezogenen Daten. Sie sei auch nicht Administrativer Ansprechpartner für y..de, dies sei vielmehr eine natürliche Person, nämlich Frau M.K.. Im Übrigen hafte der Administrative Ansprechpartner nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die hier nicht gegeben seien.

Sie vermittele für die Betreiberin der Webseite www. y..de, die Y.! E. L., Werbeanzeigen für die Webseite www. y..de. Der Gesellschaftszweck der Y.! D. GmbH werde von ihr nicht ausgeübt. Im Jahre 2014 habe es eine europaweite Umstrukturierung gegeben, in deren Folge der Betrieb der lokalen Y.-Webseiten von nationalen Gesellschaften auf die Y.! E. L. übertragen worden sei. Der Gesellschaftszweck der Y.! D. GmbH sei damit weggefallen, später sei diese mit der Beklagten verschmolzen worden. Die Anlage K 8 datiere dementsprechend bereits vom 19.06.2014. Den Unternehmensgegenstand habe die Beklagte nicht übernommen.

Eine Haftung der Beklagten ergebe sich nicht aus der Entscheidung des EuGH vom 13.05.2014 (C-131/12). Verantwortlicher im Sinne der Richtlinie sei der Betreiber der Suchmaschine, dies sei nicht die Beklagte. Die Tätigkeit der Niederlassung sei in dem Urteil lediglich für die Frage des anwendbaren Rechts von Bedeutung. In den Entscheidungsgründen würden wiederum nur dem Suchmaschinenbetreiber bestimmte Pflichten auferlegt.

Im Übrigen sei der Klagantrag unbestimmt, zu weitgehend und auch deshalb unbegründet, weil ein Anspruch auf Entfernung der Links nicht bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Parteien sind sich danach einig, dass weder eine täterschaftliche Haftung noch eine Störerhaftung zu erkennen ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet, ein Anspruch auf Löschung oder Unterlassung ist nicht ersichtlich.

Die Beklagte ist nicht Betreiberin der Suchmaschine Y.!, weder unter der Domain y..de noch unter der Domain y..com. Außer der beleglosen Behauptung des Klägers besteht für die Betreibereigenschaft der Beklagten keinerlei Anhaltspunkt. Vielmehr lässt sich Anlage B 1 entnehmen, dass für sämtliche Dienste die Y.! E. L. mit Sitz in Irland verantwortlich ist. Dies nimmt der Kläger nicht in Abrede.

Es besteht auch unter dem Gesichtspunkt der Niederlassung kein Anhaltspunkt für eine Haftung der Beklagten für die von dem Kläger begehrte Entfernung bestimmter Links aus der Suchmaschine Y.!. Ein solcher Anhaltspunkt ergibt sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des EuGH vom 13.05.2014 (C-131/12) hinsichtlich einer anderen Suchmaschine. Denn in jener Entscheidung wird die spanische Gesellschaft des amerikanischen Suchmaschinenbetreibers lediglich für die Anwendbarkeit europäischen Datenschutzrechts herangezogen, nicht jedoch wird die spanische Gesellschaft selbst aufgrund der Vorgaben der Richtlinie verpflichtet.

Letztlich besteht zwischen den Parteien Einvernehmen, dass eine Haftung der Beklagten weder als Täterin, noch als Störerin in Betracht kommt. Ein anderer Haftungsgrund ist nicht ersichtlich, wird auch von Klägerseite nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwertbeschluss hat seine Grundlage in § 3 ZPO.

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