LG Hamburg, Urteil vom 08.07.2016, Az. 310 O 89/15
§ 3 UrhG, § 23 UrhG, § 69c Nr. 2 S. 2 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG
Das LG Hamburg hat entschieden, dass derjenige, der eine Miturheberschaft an einer Open Source Software (hier: Linux-Kernel) behauptet, die von ihm entwickelten Bestandteile des Quellcodes konkret benennen und entsprechende Beweise vorlegen muss. Insoweit reiche der pauschale Verweis auf ein Repository, das Beifügen einer CD-ROM, die Vorlage des Gesamt-Sourcecodes oder die Vorlage eines beispielhaften Auszuges einer Programmcode-Analyse nicht aus. Zum Volltext der Entscheidung (LG Hamburg – Zum Nachweis der Urheberrechte bei Open Source Software).
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