LG Hamburg: Zum ordnungsgemäßen Inhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung / Berichtet von Dr. Damm und Partner

veröffentlicht am 7. Januar 2011

LG Hamburg, Urteil vom 16.11.2010, Az. 312 O 469/10
§ 93 ZPO

Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Schreiben, welches eine Markenverletzung rügt und bei Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung „weitere Schritte, auch juristische“ ankündigt, nicht als Abmahnung zu bewerten ist. Die „weiteren Schritte“ beinhalteten keine ausdrückliche Androhung gerichtlicher Schritte, welche bei einer Abmahnung aber zwingend erforderlich sei. Zwar könne sich der Wille zum gerichtlichen Vorgehen auch aus den Umständen ergeben, wie z.B. bei einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt. Vorliegend erfolgte die Abmahnung jedoch durch den Antragsteller persönlich und war zudem als „Rechnung“ überschrieben. Damit unterlag der Antragsgegner im einstweiligen Verfügungsverfahren zwar hinsichtlich des (tatsächlich gegebenen) Unterlassungsanspruchs, die Kosten des Verfahrens wurden jedoch dem Antragsteller auferlegt, da vorher keine formell ordnungsgemäße Abmahnung erfolgte. Zum Volltext der von den Strömer Rechtsanwälten zur Verfügung gestellten Entscheidung:

Landgericht Hamburg

Urteil

In dem Rechtsstreit

[…]

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12, auf die bis zum 3.11.2010 eingereichten Schriftsätze durch … für Recht:

I.
Die einstweilige Verfügung wird im Kostenpunkt aufgehoben.

II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich des Widerspruchsverfahrens zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten vorliegend noch über die Kosten des Verfahrens, nachdem der Antragsgegner gegen die von dem Antragsteller gegen ihn erwirkte einstweilige Verfügung vom 11.8.2010 ausdrücklich nur einen Kostenwiderspruch eingelegt hat.

In der Sache ging es bei der einstweiligen Verfügung um Folgendes: Der Antragsteller betreibt seit 1998 ein Suchmaschinenarchiv im Internet unter den Adressen www.[…].de und www.[…]com. Auf diesen Seiten werden insbesondere Suchmaschinen nach Rubriken sortiert und für Internetrecherchen zur Verfügung gestellt. Der Antragsteller ist auch Inhaber der deutschen Wortmarke »[…]«, die mit Priorität vom 28.10.1998 unter anderem für Dienstleistungen einer Werbeagentur eingetragen ist.

Der Antragsgegner ist Geschäftsführer der […] GmbH. Mit dieser Firma bietet er Werbedienstleistungen und die Herstellung von Werbemitteln an.

Der Antragsgegner ließ die Domain […].de für sich registrieren und benutzte diese für die Ankündigung eigener Werbedienstleistungen und für die Herstellung und den Verkauf von Werbemitteln. Dabei stellte die Seite […].de eine Art Knoten- und Ausgangspunkt dar, von dem der Besucher zu sämtlichen Werbeartikeln und Werbedienstleistungen des Antragsgegners geführt wird.

Am 29.06.2010 schickte der Antragsteller dem Antragsgegner das als Anlagen Ast 1.1 und K 1 vorliegende Schreiben. Dieses ist mit »Rechnung für unangemeldete Verwendung der Markennamens »[…]« für Seo-Zwecke« überschrieben. In dem Schreiben wird ein Markenverstoß durch die Domain […].de geltend gemacht, eine Lizenzgebühr von vorläufig € 5.000,– und die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung »bis zum 12.6.2010« gefordert. Abschließend heißt es: »Weitere Schritte, auch juristische, behalte ich mir gegebenenfalls vor«.

Der Antragsgegner ließ mit Anwaltsschreiben vom 23.7.2010 antworten (Anlage Ast 13). In diesem Schreiben werden die von dem Antragsteller geltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen. Der Antragsteller wird aufgefordert, bis zum 6.8.2010 zu erklären, dass er an der Forderung von € 5.000,– nicht festhalte. Für den Fall der Nichteinhaltung der Frist wird mit dem Anraten zur Erhebung einer negativen Feststellungsklage gedroht. Weiter heißt es: »Aus vorbezeichneten Gründen wird unser Mandant selbstverständlich eine Unterlassungsverpflichtungserklärung diesbezüglich nicht abgeben«.

Der Antragsteller meint, dass er gegen den Antragsgegner einen Unterlassungsanspruch aus § 14 V, II Nr. 2 MarkenG und aus § 15 IV, II MarkenG habe geltend machen können.

Die Kammer hat am 11.8.2010 das aus BI 13-15 der Akte ersichtliche Verbot erlassen. Dem Antragsgegner wurden auch die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Der Antragsgegner hat gegenüber dem Antragsteller diese einstweilige Verfügung als endgültige Regelung in der Sache anerkannt, sich aber einen Kostenwiderspruch vorbehalten.

Mit diesem macht er geltend, keinen Anlass zur Einleitung eines Verfügungsverfahrens gegeben zu haben, weil er nicht abgemahnt worden sei. Der Antragsgegner meint, das als Anlage K 1 eingereichte Schreiben sei keine Abmahnung, weil es als »Rechnung« bezeichnet werde und die Einleitung eines Gerichtsverfahrens nicht angedroht werde.

Der Antragsgegner beantragt,

die einstweilige Verfügung im Kostenpunkt aufzuheben und dem Antragsteller die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen.

Der Antragsteller beantragt,

die einstweilige Verfügung im Kostenpunkt zu bestätigen.

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass in dem Schreiben vom 29.6.2010 ausreichend deutlich gerichtliche Schritte angedroht würden. In der vorliegenden Konstellation habe der Antragsgegner erkennen müssen, dass im Weigerungsfalle ein Gerichtsverfahren drohe. Selbst das Fehlen einer Abmahnung wäre unschädlich gewesen, da der Antragsgegner gewusst habe oder zumindest habe wissen müssen, dass der Antragsteller bei Ausbleiben einer Erklärung gerichtliche Hilfe suchen würde.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Die Entscheidung ergeht gemäß § 128 III ZPO im schriftlichen Verfahren.

Entscheidungsgründe

Der zulässige Kostenwiderspruch des Antragsgegners ist begründet.

Dem Antragsteller sind die Kosten des Erlass- und des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen. Dies ergibt sich hinsichtlich der Kosten des Erlassverfahrens aus einer entsprechenden Anwendung des § 93 ZPO.

Der Antragsgegner hat die einstweilige Verfügung durch die Abgabe einer Abschlusserklärung sofort anerkannt und den Widerspruch auf die Kosten beschränkt. Damit hat er die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 93 ZPO geschaffen.

Der Antragsgegner hat keine Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens im Sinne des § 93 ZPO gegeben. Denn er ist nicht abgemahnt worden.

Eine Abmahnung enthält die Aufforderung an den Schuldner, innerhalb einer angemessenen Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, außerdem wird in der Abmahnung ein gerichtliches Vorgehen für den Fall angedroht, dass die geforderte Unterwerfungserklärung innerhalb der gesetzten Frist nicht abgegeben wird (Köhler/Bornkamm-Bomkamm, UWG, 28. Aufl. 2010, § 12 Rz.1.12). Dabei soll die zuletzt genannte Voraussetzung für die Ordnungsgemäßheit einer Abmahnung dazu dienen, dem Verletzer das Risiko deutlich zu machen, das er im Falle der Nichtbeachtung der Abmahnung eingeht (vgl. OLG Hamburg, WRP 1986, 292; OLG München, WRP 1981, 601).

Das Schreiben des Antragstellers vom 29.6.2010 ist kein Abmahnschreiben in diesem formellen Sinn. Denn der Antragsteller hat dem Antragsgegner nicht zu erkennen gegeben, dass er gerichtlich gegen ihn vorgehen werde, wenn die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben werde. Vielmehr hat er geschrieben, dass er sich »Weitere Schritte, auch juristische, […] gegebenenfalls« vorbehalte. Eine ausdrückliche Androhung gerichtlicher Schritte liegt darin nicht. Die Androhung weiterer juristischer Schritte kann auch die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes bedeuten. Die Umschreibung »juristische Schritte« bedeutet nicht klar die Erhebung einer Klage oder die Beantragung einer einstweiligen Verfügung. Die ausdrückliche Androhung gerichtlicher Schritte ist für eine ordnungsgemäße Abmahnung aber Voraussetzung, sofern der Abgemahnte nicht gleichwohl erkannt hat, dass gerichtliche Schritte der Gegenseite drohen (vgl. OLG Hamburg; WRP 1986, 292).

Davon, dass der Antragsgegner vorliegend erkannt hätte, dass gerichtliche Schritte des Antragstellers drohten, kann nicht ausgegangen werden. Zwar kann sich der Wille, notfalls gerichtlich vorzugehen, auch aus den Umständen ergeben wie bei einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt oder daraus, dass dem Schuldner aufgrund seiner geschäftlichen Erfahrung klar ist, was geschieht, wenn er die geforderte Erklärung nicht abgibt (vgl. KG, Beschluss vom 24.5.2005, Az. 5 W 70/05, Rz. 5 ff., zit.n.juris; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl. 2005, capt. 1, Rz. 87 m.w.N.). Vorliegend wurde aber nicht unter Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes abgemahnt. Vielmehr hatte sich der Antragsteller persönlich gemeldet, wobei er das Schreiben mit dem Wort »Rechnung« und nicht mit dem Wort »Abmahnung« überschrieb. Daraus konnte der Eindruck entstehen, dass es dem Antragsteller vornehmlich um das Erzielen einer Lizenzgebühr von € 5.000,– und nicht um die Durchsetzung des Unterlassungsanspruches ging. Der Antragsgegner ließ das Schreiben vom 29.6.2010 zwar durch Rechtsanwälte beantworten, angesichts der vagen Formulierung in dem Schreiben des Antragstellers mussten aber auch diese nicht erkennen, dass der Antragsteller als nächsten Schritt einen Schritt zu Gericht gehen würde, um seinen Unterlassungsanspruch durchzusetzen.

Zwar kann davon ausgegangen werden, dass Rechtsanwälten die rechtlichen Folgen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung bekannt sind (vgl. KG, Beschluss vom 24.5.2005, Az. 5 W 70/05, Rz. 5 ff., zit.n.juris). Vorliegend war das Schreiben vom 29.6.2010 aber nicht unzweideutig als Abmahnschreiben erkennbar, obwohl es die Rüge eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes und die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung unter Fristsetzung enthielt. Denn es war mit »Rechnung« überschrieben, kam nicht von einem Rechtsanwalt und drohte zudem nur weitere juristische Schritte an.

Dass die Rechtsanwälte des Antragsgegners ihrerseits eine Frist setzten, mit einer negativen Feststellungsklage gegen die Forderung einer fiktiven Lizenzgebühr von € 5.000,– drohten und erklärten, dass der Antragsgegner »selbstverständlich« eine Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgeben werde, führt nicht dazu, dass das Schreiben des Antragstellers als eine Abmahnung mit unzweideutiger Androhung gerichtlicher Schritte anzusehen ist. Denn dieses Schreiben ist primär auf die Abwehr des geltend gemachten Lizenzgebührenanspruches in Höhe von € 5.000,– aus der »Rechnung« vom 29.6.2010 gerichtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93, 91 ZPO. Der Streitwert beschränkt sich für das Widerspruchsverfahren auf das Kosteninteresse des Antragsgegners. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

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