LG Hamburg: Zum Wertersatz für psychologische Gutachten auf Internet-Partnerbörsen, wenn der Vertrag widerrufen wird

veröffentlicht am 29. Juli 2014

LG Hamburg, Urteil vom 22.07.2014, Az. 406 HK O 66/14
§ 346 BGB, § 357 BGB

Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Online-Partnerbörse parship.de Nutzern, die von ihrem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht Gebrauch machen, nicht Wertersatz in Höhe von bis zu 75 % des für die gesamte Laufzeit vereinbarten Entgeltes berechnen darf, auch wenn der Nutzer über die Online-Partnervermittlung der Beklagten bereits Kontakte hatte, zumal nicht jeder Kontakt erfolgreich sei. Vielmehr bemesse sich der Wertersatz „nach dem objektiven Wert der empfangenen Leistung, begrenzt durch das vertraglich vereinbarte Entgelt“. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Hamburg

Urteil

1.
Die Beklagte wird verurteilt,

a)
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, gegenüber einem Verbraucher, der seine auf den Abschluss eines Vertrags über die – von der Beklagten gegen Zahlung einer nach Zeitabschnitten bemessenen Pauschale andauernd zu gewährende – Nutzung einer im Internet bereitgestellten Plattform zur Anbahnung von Lebenspartnerschaften gerichtete Willenserklärung gemäß § 312d Abs. 1 S. 1 BGB alter Fassung bzw.§ 312 g Abs. 1 BGB neuer Fassung widerrufen hat

-wie in dem als Anlage K 2 mit dem Urteil verbundene E-Mail Ausdruck

zu behaupten, er sei verpflichtet, für die vor dem Widerruf erfolgte Nutzung der über die Plattform zugänglichen Dienste einen Wertersatz zu leisten, der den dem Zeitraum vom Tag der ersten vertragsgemäßen Nutzungsgewährung bis zum Tag des Zugangs der Widerrufserklärung bei der Beklagten entsprechenden Anteil der vertraglichen Pauschale übersteigt

b)
an den Kläger 214,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2013 zu zahlen.

2.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites nach einem Streitwert von 40.000,00 EUR zu tragen.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu 1.a) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 EUR und zu 1.b) sowie zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Beklagte betreibt eine der größten Online-Partnervermittlungen in Europa. Sie bietet den Nutzern ihrer Online-Partnervermittlung neben kostenlosen Mitgliedschaften ohne Kontaktmöglichkeit sogenannte Premium-Mitgliedschaften mit Kontaktmöglichkeit zu anderen Nutzern für 6, 12 oder 24 Monate an. Die Beklagte berechnet ihren Nutzern bei monatlicher Zahlungsweise 329,40 EUR bei sechsmonatiger Laufzeit, 478,80 EUR bei zwölfmonatiger Laufzeit und 717,60 EUR bei einer Laufzeit von 24 Monaten. Zum Leistungsumfang einer Premium-Mitgliedschaft gehört auch eine Kontaktgarantie, mit der dem Nutzer eine bestimmte Anzahl von Kontakten zu anderen Mitgliedern garantiert wird, z. B. bei einer Laufzeit von 12 Monaten 7 Kontakte. Als Kontakt zählt dabei jede von dem betreffenden Nutzer gelesene Freitextantwort auf eine von ihm verschickte Nachricht.

Die Beklagte ermöglicht ihren Premium-Mitgliedern bereits vor Ablauf der fernabsatzrechtlichen Widerrufsfrist die Kontaktaufnahme zu anderen Nutzern. Sie unterbreitet ihren Nutzern computergestützte Partnervorschläge.

Macht der Nutzer von seinem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht Gebrauch, so berechnet die Beklagte dem Nutzer eine Wertersatzforderung in Höhe von bis zu 75 % des für die gesamte Laufzeit vereinbarten Entgeltes, wenn der Nutzer über die Online-Partnervermittlung der Beklagten bereits Kontakte hatte.

Dies hält der Kläger für rechtswidrig und irreführend und nimmt die Beklagte nach vorangegangener erfolgloser Abmahnung diesbezüglich auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Der Kläger beantragt, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt Klagabweisung, hilfsweise die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung nur gegen Abwendungsbefugnis der Beklagten anzuordnen (§ 712 ZPO).

Die Beklagte macht geltend, die Klage sei aus den im Schriftsatz vom 08.ö05.2014 genannten Gründen unbegründet. Die streitigen Wertersatzansprüche stünden der Beklagten zu. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der gesetzlichen Rechtslage auch nach der Neufassung des bürgerlichen Gesetzbuches ziehe die Beklagte als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des objektiven Wertes der empfangenen Leistung die Anzahl der während des Nutzungszeitraumes zustande gekommenen Kontakte heran und setze diese ins Verhältnis zu der dem Nutzer garantierten Mindestanzahl an Kontakten. Kern des Leistungsversprechens der Beklagten sei bei der Premium-Mitgliedschaft nämlich nicht das Zugriffsrecht auf die Mitgliederdatenbank, sondern – wie bei der klassischen Partnervermittlung auch – die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu einer bestimmten Anzahl möglichst genau passender potentieller Lebenspartner. Aus diesem Grunde verbinde die Beklagte die Premium-Mitgliedschaft mit einer Kontaktgarantie und unterbreite ihren Nutzern computergestützt möglichst gut passende Partnervorschläge.

Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten ergeben sich aus §§ 3, 4 Nr. 11, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7, 8, 12 Abs. 1 S.2 UKlaG.

Die Beklagte verstößt mit den streitgegenständlichen Wertersatzforderungen in der aus Anlage K 2 ersichtlichen Art und Weise sowohl gegen die alte als auch gegen die neue gesetzliche Regelung über die Höhe des Wertersatzes für Dienstleistungen im Falle der Ausübung des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechtes. Die streitgegenständliche Forderung überhöhten Wertersatzes enthält damit zugleich eine Irreführung des Verbrauchers über die ihm im Falle des Widerrufs zustehenden Rechte, nämlich sich ohne überhöhten Wertersatz vom Vertrag lösen zu können, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG.

Wie zwischen den Parteien im Ausgangspunkt in rechtlicher Hinsicht nicht streitig ist, bemisst sich der vom Verbraucher im Falle des Widerrufs für bereits in Anspruch genommene Dienstleistungen zu zahlende Wertersatz nach §§ 357, 346 BGB alter Fassung nach dem objektiven Wert der empfangenen Leistung, begrenzt durch das vertraglich vereinbarte Entgelt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes v. 15.04.2010 -III. ZR 218/09, BGH Z 185, 192 -205). Der objektive Wert bemisst sich nach dem Gegenstand der Dienstleistung. Dieser besteht vorliegend darin, dem Nutzer im Rahmen der Premium-Mitgliedschaft für den vereinbarten Zeitraum die Möglichkeit zu eröffnen, anhand von Partnervorschlägen der Beklagten oder auch unabhängig von diesen andere Nutzer des Online-Angebotes der Beklagten zu kontaktieren und unter diesen nach einem Partner zu suchen. Die von Beklagtenseite garantierte Mindestanzahl an Kontakten macht dabei ersichtlich nicht den Kern des Leistungsversprechens der Beklagten aus. Kein Nutzer würde für die Garantie von 5 oder 7 Kontakten, die auch in einer Absage bestehen können, mehrere hundert Euro investieren. Kern des Leistungsversprechens der Beklagten ist es vielmehr, über den vereinbarten Zeitraum mit Unterstützung der Beklagten unter den anderen Nutzern des Online-Angebotes der Beklagten nach einem Partner suchen zu können. Dieses zeitbezogene Element ergibt sich eindeutig aus der zeitbezogenen Nutzungsmöglichkeit des Angebotes der Beklagten über den jeweils vereinbarten Zeitraum. Auch die vereinbarten Entgelte spiegeln dies wider, da sie mit der Dauer der vereinbarten Nutzung steigen. Daher ist auch der vom Verbraucher im Falle des Widerrufs zu leistende Wertersatz zeitbezogen zu berechnen, wie dies zutreffend im Rahmen des Klagantrages erfolgt. Dies entspricht auch der Belehrung des Verbrauchers entsprechend der alten Rechtslage, wie sie die Beklagte auf Blatt 8 des Schriftsatzes vom 8. Mai 2014 zutreffend wiedergibt. Dort heißt es, dass der Widerruf dazu führen könne, dass der Verbraucher „die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen“ muss. Die von Beklagtenseite gewählte Berechnungsart führt demgegenüber zu einer gesetzwidrigen Entwertung des Widerrufsrechtes, wenn sie dem Verbraucher, der beispielsweise bereits 7 Absagen erhalten hat dafür 75 % des vereinbarten Entgeltes in Rechnung stellt (vgl. auch BGH a.a.O.).

Die von Beklagtenseite angeführte Möglichkeit des Missbrauches des Widerrufsrechtes durch den Verbraucher rechtfertigt die von Beklagtenseite berechnete gesetzwidrige Höhe des Wertersatzes nicht. Abgesehen davon, dass es hierfür von vornherein an einer Rechtsgrundlage fehlt, kann die Beklagte derartigen Mssbräuchen dadurch begegnen, dass sie dem Kunden die Nutzung ihres Angebotes erst nach Ablauf der Widerrufsfrist ermöglicht. Die Entscheidung der Beklagten, dem Kunden auf Wunsch den sofortigen uneingeschränkten Zugang zu ihrem Online-Angebot zu ermöglichen, rechtfertigt keine Einschränkung der gesetzlichen Rechte des Verbrauchers. Hier muss die Beklagte vielmehr die wirtschaftlichen Nachteile einer derartigen Praxis durch gelegentlichen Missbrauch mit den wettbewerblichen Vorteilen dieser Vorgehensweise abwägen.

Auch nach der Neuregelung des Widerrufsrechtes zum 13.06.2014 ist die streitgegenständliche Berechnung des Wertansatzes durch die Beklagte nicht gerechtfertigt. Hier weist die Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass § 357 Abs. 8 S.4 BGB nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass bei der Berechnung des Wertersatzes der vereinbarte Gesamtpreis zugrundezulegen ist. Dies bedeutet aber nicht etwa, dass der vereinbarte Gesamtpreis im Falle des Widerrufs auch als Wertersatz zu zahlen wäre. Der Gesamtpreis ist vielmehr nur der Berechnung des Wertersatzes zugrundezulegen. Der Wertersatz ist auf der Grundlage des vereinbarten Gesamtpreises anhand des Verhältnisses der bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistungen zu den vertraglich vorgesehenen Gesamtleistungen zu berechnen. Insoweit besteht kein Unterschied zur alten Rechtslage. Lediglich die Basis für die Berechnung des Wertersatzes hat sich insofern geändert, als hier der Gesamtpreis maßgeblich ist, sofern er nicht unverhältnismäßig hoch ist. Das Verhältnis der bis zum Widerruf erfolgten Leistungserbringung zur vertraglich vorgesehenen Gesamtleistungserbringung ist vorliegend aus den bereits genannten Gründen zeitanteilig zu berechnen. Da der Klageantrag auf den entsprechenden Anteil der vertraglichen Pauschale, also des vereinbarten Gesamtpreises, Bezug nimmt, ist die Klage auch vor dem Hintergrund der geänderten Rechtslage weiterhin begründet.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Der Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO ist unbegründet. Die Beachtung der gesetzlichen Rechtslage führt vorliegend keineswegs zu einem von § 712 ZPO erfassten unangemessenen Nachteil, wie er beispielsweise in den seltenen Fällen einer existenzgefährdenden Beeinträchtigung einer gewerblichen Tätigkeit durch die Vollstreckung des Urteils entstehen kann. Die Beklagte kann auf etwaige Missbräuche des Widerrufsrechtes angemessen dadurch reagieren, dass sie ihren Kunden während der Widerrufsfrist keine oder nur eingeschränkte Kontaktmöglichkeiten bietet, wenn sie das Missbrauchsrisiko tatsächlich als wirtschaftlich relevant einschätzt. Die behaupteten sechsstelligen Kosten einer Umstellung des Bestellprozesses etc. sind weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht. Außerdem überwiegt vorliegend das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers in Form des hier geltend gemachten Verbraucherinteresses, dass das Widerrufsrecht nicht durch eine Forderung unverhältnismäßig hohen Wertersatzes ausgehebelt wird. Dies gilt umso mehr, wenn der Beklagten tatsächlich ein Umsatzausfall in siebenstelliger Höhe drohen würde, was allerdings wiederum weder substaniiert dargelegt noch glaubhaft gemacht ist. Würde die rechtwidrige Vereitelung der Ausübung des Widerufsrechtes der Beklagten tatsächlich Umsätze in der genannten Größenordnung erbringen, so wäre die Vollstreckung des Urteils im Verbraucherinteresse besonders dringlich.

Die Wertfestsetzung beruht auf einer Schätzung nach § 3 ZPO, anhand der Wertangabe in der Klageschrift. Der Ansatz eines höheren Streitwertes, wie er in anderem ZUsammenhang erfolgt ist (vgl. Anlage B 5), kommt vorliegend nicht in Betracht. Das maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Klägers (nicht der Beklagten) erscheint der Kammer mit dem in der Klagschrift angegebenen Wert von € 40.000,–als angemessen bewertet. Die Voraussetzungen für eine Streitwertbegünstigung nach § 12 Abs. 4 UWG sind jedenfalls bezogen auf den festgesetzten Gegenstandswert nicht glaubhaft gemacht. Eine erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Lage des Klägers ist bei einem Jahresbudget von 3,7 Mio€ (Anlage K 5) durch die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert von€ 40.000,–nicht substantiiert dargelegt.

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