LG Hamburg: Zur Feststellung der Schadensersatzpflicht bei einer Markenverletzung

veröffentlicht am 30. Oktober 2015

LG Hamburg, Urteil vom 05.03.2015, Az. 327 O 306/14
§ 256 ZPO

Das LG Hamburg hat entschieden, dass die klageweise Geltendmachung eines Anspruchs auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gegen den Verletzer einer Marke unzulässig ist, wenn der Verletzer bereits vorprozessual erschöpfend Auskunft zu den Verletzungshandlungen erteilt hat. In diesem Fall sei der Markeninhaber in der Lage gewesen, seinen Schadensersatz bereits zu beziffern, was den Feststellungsanspruch unzulässig werden lasse. Dass der Markeninhaber vorliegend fälschlich davon ausgegangen sei, weitere Auskunftsansprüche zu haben und deshalb keine Bezifferung vorgenommen habe, ändere an der Unzulässigkeit des Anspruchs nichts. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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