LG Hamburg: Zu der Frage, wann Möbel als Werke der angewandten Kunst geschützt sind

veröffentlicht am 28. Juli 2009

LG Hamburg, Urteil vom 02.01.2009, Az. 308 O 255/07
§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 17, 97 Abs. 1, 101 a Abs. 1, 2, 103 UrhG, §§ 242, 259 BGB, § 14 Abs. 5 MarkenG

Das LG Hamburg hat in diesem Urteil erläutert, unter welchen Umständen Möbel-Designklassiker als Werke angewandter Kunst urheberrechtlich geschützt sind. Die Parteien stritten über Ansprüche der Klägerin wegen des Anbietens von Vervielfältigungsstücken bekannter Sitzmöbelklassiker des Bauhausstils, u.a. die Modelle „Wassily“, „Laccio“ und „Barcelona“ von Marcel Breuer und Mies van der Rohe. Möbel, so die Kammer, seien als Werke der angewandten Kunst einem Urheberrechtsschutz zugänglich, auch wenn ihre Gebrauchsbestimmung an sich im Vordergrund stehe (BGH, GRUR 1961, 635 – Stahlrohrstuhl I; BGH, GRUR 1981, 652 – Stühle und Tische; BGH, GRUR 1981, 820 – Stahlrohrstuhl II).

Allerdings werde dabei nach der herkömmlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung die so genannte „kleine Münze“ nicht als ausreichend angesehen. Vielmehr werde dieser Bereich durch das Geschmacksmuster abgedeckt angesehen und für den urheberrechtlichen Schutz ein besonderer künstlerischer Wert verlangt (BGH, GRUR 1995, 581/582 – Silberdistel; 1987, 903 – Le-Corbusier-Möbel; Hans. OLG, ZUM-RD 2002, 181- Tripp-Trapp-Stuhl I). Ob diese Stufentheorie unter Berücksichtigung des neuen als eigenständiges gewerbliches Schutzrecht ausgestalteten GeschmMG Bestand haben werde oder ob die Schutzanforderungen auch für diesen Werkbereich herabgesetzt werden müssten (vgl. Koschtial, GRUR 2004, 555 ff; Loewenheim, GRUR Int 2004, 765 ff), könne dahingestellt bleiben. Denn die hier streitgegenständlichen Möbel wiesen auch den herkömmlich geforderten besonderen künstlerischen Wert aus. Alle streitgegenständlichen Möbel seien  Designklassiker aus der Bauhauszeit mit einem hohen Maß an gestalterischer, sich von vorbekannten Formen abhebender Originalität mit einer fortgeltenden zeitlosen besonderen Anmutung. Das werde im Ergebnis auch von den Beklagten nicht in Abrede gestellt; die Beklagte zu 1) stelle in ihrer Bewerbung ausdrücklich auf die sich daraus ergebende Wertigkeit der Möbel ab.

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