LG Hamburg, Urteil vom 18.09.2015, Az. 308 O 143/14
Art. 81 EGV 6/2002, Art. 82 EGV 6/2006, Art. 110 EGV 6/2006
Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Nachbildung eines Felgendesigns, welche ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzt, Ansprüche des Rechtsinhabers auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Vernichtung auslöst. Die Argumentation der Beklagten, dass sie gemäß Art. 110 GGV privilegiert sei, weil es sich um Ersatzteile handele und diese unter die sog. Reparaturklausel fielen und nicht an Endkunden geliefert würden, überzeugte das Gericht nicht. Die Vorschrift des Art. 110 GGV sei eng auszulegen und nur hinsichtlich solcher Ersatzteile anzunehmen, deren originalgetreues Erscheinungsbild zur Reparatur objektiv notwendig seien. Dies treffe auf Felgen nicht zu. Zum Volltext der Entscheidung hier.