LG Hamburg: Zu der Nutzlosigkeit von unsubstantiierten Schutzschriften im Filesharing-Bereich

veröffentlicht am 16. November 2009

LG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2009, Az. 308 O 315/09
§§ 97, 85, 19a UrhG

Das LG Hamburg hat im Rahmen einer einstweiligen Verfügung entschieden, welche Anforderungen an eine Schutzschrift in einem Filesharing-Verfahren zu stellen sind. Der Antragsgegner hatte eine Abmahnung wegen illegalen Downloads von Musikdateien erhalten. Eine Unterlassungserklärung gab er nicht ab, sondern ließ stattdessen dem Gericht eine Schutzschrift zukommen, die ihn vor Erlass einer einstweiligen Verfügung – so denn die Gegenseite eine beantragte – schützen sollte. Das Gericht erließ die einstweilige Verfügung trotz Kenntnis der Schutzschrift, weil diese nach Auffassung des Gerichts zu pauschal gewesen sei. Im Einzelnen:

Die Antragstellerin habe durch die Identifizierung des Anschlussinhabers durch IP-Adresse und Uhrzeit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dargestellt, dass die Rechtsverletzung im Macht- und Verantwortungsbereich des Antragsgegners stattgefunden habe und dieser dafür einstehen müsse. Dies könne der Antragsgegner durch die pauschale Behauptung, er habe sich zum fraglichen Zeitpunkt nicht zu Hause, sondern auf der Arbeit befunden, nicht entkräften. Weiterer Tatsachenvortrag sei nicht erfolgt, lediglich umfangreiche Rechtsausführungen. Damit sei die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt. Insbesondere sei dem Gericht nicht mitgeteilt worden, ob weitere Personen Zugang zum Anschluss des Antragsgegners hatten und wer dies gewesen sei. Auch die Art des Anschlusses (W-LAN oder Kabel etc.) werde nicht konkretisiert. Auch habe der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners denselben Vortrag bereits in einer Vielzahl von Schutzschriften in einem Zeitraum von mehreren Wochen wortgleich wiederholt. Es sei jedoch unwahrscheinlich, dass alle von der Antragstellerin in Anspruch genommenen Gegner keine Kenntnis von der Rechtsverletzung gehabt und weder sie noch im Haushalt lebende Familienangehörige zur Tatzeit das streitgegenständliche Werk heruntergeladen oder anderen Benutzern zugänglich gemacht haben. Deshalb sei die einstweilige Verfügung wie beantragt zu erlassen.

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