LG Hannover: Die Angabe „Keine Volumenbegrenzung“ für Internetverträge ist irreführend, wenn die Datenübertragung bei Überschreitung eines bestimmten Volumens gedrosselt wird

veröffentlicht am 3. Mai 2012

LG Hannover, Beschluss vom 25.01.2012, Az. 24 O 4/12
§ 5 Abs. 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG

Das LG Hannover hat im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass die Angabe „Keine Volumenbegrenzung“ in der Werbung für Internetzugangsverträge wettbewerbswidrig ist, wenn die angekündigte Datenübertragungsrate des Internetzuganges gedrosselt wird, sobald der Nutzer ein bestimmtes Datenvolumen überschreitet. Diese Angabe sei irreführend. Ähnlich entschieden haben bereits das LG Hamburg (hier) und das LG Bonn (hier). Zum Volltext des Beschlusses:

Landgericht Hannover

Beschluss

Gemäß §§ 935, 940, 937 ZPO in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 UWG wird unter Bezugnahme auf die angeheftete Antragsschrift vom 24. Januar 2012 nebst Anlagen, deren Tatsachenbehauptungen glaubhaft gemacht worden sind und deren rechtliche Würdigung zutrifft, im Wege einer einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird es verboten, geschäftlich handelnd, mit der Angabe „keine Volumenbegrenzung“ für Internetzugangsverträge zu werben, wenn die angekündigte Datenübertragungsrate des Internetzuganges gedrosselt wird, sobald der Nutzer ein bestimmtes Datenvolumen überschreitet, wenn die Werbung geschieht wie es in der Anlage ASt1 wiedergegeben ist.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Auf den Beschluss hingewiesen hat openjur.de (hier).

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