LG Hannover: Ein Gütesiegel, das nicht von einer neutralen Stelle stammt, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht

veröffentlicht am 7. September 2010

LG Hannover, Urteil vom 30.08.2001, Az. 25 O 3590/01 – 110 –
§§ 3 UWG a.F.; §§ 3; 5 UWG
n.F.

Das LG Hannover hat in diesem etwas älteren Urteil entschieden, dass ein Gütesiegel, das eine Prüfung für einen bestimmten rechtlichen Umstand vorgibt, wettbewerbswidrig in die Irre führt, wenn die Prüfung nicht durch eine neutrale Stelle erfolgt. Die Erwartung, dass das Produkt von einer neutralen, außerhalb des gewerblichen Gewinnstrebens stehenden Stelle geprüft worden sei, diene dazu, der Beklagten einen durch die Verwendung des Begriffs „Gütesiegel“ beabsichtigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, der unlauter sei. Zum Problem der Gütesiegel, wenn eine potentiell voreingenommene Prüfstelle involviert ist, vgl. LG Stendal, LG Darmstadt und unseren Kommentar. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Hannover

Urteil
In dem Rechtsstreit

wegen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügungsbeklagte

hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 16.08.2001 durch … für Recht erkannt:

1.
Der Beklagten wird es verboten, unter der Internetadresse www…. .de/dienst/anbieter/siegel/siegel.htm oder unter der Internetadresse www…. .de/dienst/anbieter/audits/audits.htm, die auf die zuerst genannte und damit auf das nachfolgend genannte Angebot verweist, im Internet für die erfolgreiche Überprüfung von Diensten/Internetauftritten (so genannte Audits) von Anbietern und Inhabern von Internetseiten, Agenturen und Dienstleistern innerhalb eines Informatons- und Kommunikationsdienstes das Gütesiegel … zu vergeben.

2.
Der Beklagten wird es verboten, unter der Internetadresse www…. .de/dienst/audits/audits.htm die Leistung – Überprüfung des jeweiligen Dienstes/Internetauftritts – gegenüber jedem Anbieter und Inhaber von Internetseiten, Agenturen und Dienstleistern für einen Preis von Euro 99 zuzüglich Mehrwertsteuer anzubieten.

3.
Der Beklagten wird es verboten, unter der Internetadresse www…. .de/dienst/anbieter/siegel/siegel.htm die Leistung- Überprüfung des jeweiligen Dienstes/Internetauftrittes sowie die Vergabe eines entsprechenden Gütesiegels – gegenüber jedem Anbieter und Inhaber von Internetseiten, Agenturen und Dienstleistern für einen Preis von Euro 99 zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer anzubieten.

4.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung, die von dem Unterlassungserklärenden zu verantworten ist und nicht aus der Herstellung eines alten Datenbestandes durch den Webhoster resultiert, ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu vollstrecken an den Vereinsvorstand, angedroht.

5.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin (nachfolgend nur noch Klägerin) wendet sich gegen bestimmte Angebote der Verfügungsbeklagten (Beklagte) im Internet und verlangt deren Unterlassung.

Die Klägerin bietet professionelle Internetdienstleistungen verbunden mit Kundenberatung und -betreuung an, die die Überprüfung von Webseiten mit einschließen. Die Beklagte ist als wettbewerbsschützender Verein organisiert und bietet ebenfalls Leistungen im Internet an, für die sie die Erteilung eines „Gütesiegels …“ zum Preis von Euro 99 zuzüglich 16 % Umsatzsteuer offeriert hat. Die beklagte hat sich im Juni 2001 als so genannte qualifizierte Einrichtung nach § 22 a AGBG mit sofortiger Wirkung in die Liste qualifizierter Einrichtungen eintragen lassen unter Hinweis auf ihre Satzung, die bestimmt, Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Gegen diese Eintragung ist fristgerecht Widerspruch erhoben worden. Die Eintragung ist zwischenzeitlich suspendiert, aber noch nicht endgültig entschieden. Kurz nach ihrer Eintragung in die Liste hat die Beklagte umfangreiche Abmahnungen in Wettbewerbsangelegenheiten versandt.

Die Beklagte hat unter zwei Internetseiten Überprüfungsdienste angeboten, die sich auf so genannte Audits beziehen. Dafür will sie Euro 99 zuzüglich Mehrwertsteuer berechnen. Ihre Dienstleistungen bietet sie ausweislich der entsprechenden Webseiten jedem Anbieter und Inhaber von Internetseiten, Agenturen und Dienstleistern innerhalb eines Informations- und Kommunikationsdienstes als Überprüfung des Dienstes/Internetauftritts an. Sie offeriert einen Abschlussbericht mit Empfehlungen und rechtlichen Bewertungen, die in Zusammenarbeit mit einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei erarbeitet werden. (Internetseite www…. .de/diensteanbieter/audits/audits.htm). Auf einer weiteren Webseite (www…. .de/dienst/anbieter/siegel/siegel.htm) bietet sie für diese Dienstleistungen die Vergabe eines „Gütesiegel …“ an als lizensiertes Gütesiegel-Logo. In ihrem Angebot heißt es wörtlich

Das Gütesiegel … signalisiert Ihren Kunden/Nutzer den korrekten Umgang mit personenbezogenen Daten. Da unser Gütesiegel nur nach gründlicher Prüfung vergeben wird, werden Anbieter von Internetseiten, die unser Gütesiegel tragen, ein Vertrauen mit dem richtigen Umgang ihrer Daten zum Internet-Nutzer aufbauen können (…).

Dabei verweist die Beklagte auf eine alte Empfehlung des Bundesbeauftragten für Datenschutz, wonach dieser das Fehlen eines Qualitätssiegels öffentlich kritisiert hat. In ihrem Angebot hat die Beklagte die Audit-Überprüfung unter Vergabe des Gütesiegels … zu einem Einführungspreis von „Euro 99 zuzüglich Mehrwertsteuer“ offerierte.

Die Klägerin, die ebenfalls professionelle Internetdienstleistungen verschiedenen Umfangs anbietet …, hat sich gegen diese Art der Internet-Werbung mit einer Abmahnung unter Beifügung einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung … gewandt. Diese Unterlassungs- und strafbewehrte Verpflichtungserklärung hat der Beklagte nicht abgegeben.

Die Beklagte hat zwischenzeitlich ihre Website geändert und verwendet jetzt nicht mehr den Begriff „Gütesiegel“, sondern nur noch den Begriff „Siegel …“. Auch ihre Preisangabe hat sie dahingehend geändert, dass sie jetzt neben dem Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer auch den Endpreis brutto angibt.

Die Klägerin wendet sich gegen den Internetauftritt der Beklagten und möchte diesen verboten sehen. Sie vertritt die Auffassung, das Angebot und die Vergabe des Gütesiegels sei wettbewerbsrechtlich als irreführend im Sinne des § 3 UWG zu beanstanden. Durch die Angabe des Nettopreises sei außerdem die Vorschrift der Preisangabeverordnung verletzt. Beide Tatbestände seien auch nicht durch die Änderung der Website ausgeschlossen, da die Beklagte die strafbewerte Unterlassungserklärung ausdrücklich verweigert habe. Die Beklagte meint, das Gütesiegellogo … führte zu einer Verwechslung mit einem Gütezeichen, das allein von dem RAL (Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.) vergeben werden dürfe. Sie sieht sich durch die Tätigkeit der Beklagten in ihrem Wettbewerb behindert und beeinträchtigt und behauptet, sie sei in dem umkämpften Markt Mitbewerberin. Die Beklagte sei zwar als Verbraucherschutzverein bezeichne, sei aber in Wahrheit nur darauf aus, durch Versendung von Serienabmahnungen in die eigene Tasche zu wirtschaften.

Die Klägerin beantragt, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzulehnen.

Die Beklagte beanstandet das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin und meint, der Klägerin gehe es nur darum, selbst durch Informationen über das Internet werblich aus dem vorliegenden Streitfalle Vorteile zu erlangen. Sie meint, als wettbewerbsschützender Verein sei sie nicht im selben Markt wie die Klägerin tätig, so dass ein Wettbewerbsverhältnis nicht vorliege. Durch eine Veränderung in der wirtschaftlichen Auffassung der mündigen Verbraucher habe der Begriff „Güte“ eine Änderung erfahren, so dass eine Verwechslungsgefahr mit der Bezeichnung Gütesiegel … nicht gegeben sei. Es sei von einer weitreichenden Entwertung des Begriffsbestandteils „Güte“ im Wettbewerbsverkehr auszugehen. Einen Verstoß gegen die Preisangabeverordnung verneint die Beklagte mit der Auffassung, die von ihr angebotenen Leistungen richteten sich nicht an den Kreis der Endverbraucher, sondern an einen Kundenkreis, der bereits über eine eigene Internetpräsenz verfügt und diese im Hinblick auf datenschutzrechtliche Bestimmungen prüfen lassen möchte.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass der Verbotsverfügung im Wege des Eilverfahrens (§§ 935, 940 ZPO) ist zulässig und begründet.

Die Beklagte ist verpflichtet, die wettbewerbswidrigen Hinweise und die Angebote auf Vergabe ihres „… Gütesiegels“ zum Angebotspreis von „Euro 99 zzgl. MwSt.“ zu unterlassen. Dieses Angebot ist wettbewerbswidrig gemäß § 3 UWG und verstößt gegen § 1 der PreisangabenVerordnung (PrangVO).

Die Beklagte hat es zu unterlassen, im Internet das „Gütesiegel …“ zu vergeben und ihre Dienstleistung auf den beiden im Tenor näher genannten Internetseiten für „Euro 99 zzgl. MwSt.“ anzubieten.

A.
Die Klägerin ist als Wettbewerberin der Beklagten aktivlegitimiert.

Zwischen den Parteien liegt ein direktes Wettbewerbsverhältnis vor. Beide Unternehmen betreiben die Akquisition ihrer entgeltlichen Internetdienstleistungen auf demselben Markt. Ihre Produkte sind gegenseitig austauschbar, zumindest aber bei der nach dem Gesetz gebotenen weiten Auslegung geeignet sich gegenseitig zu behindern und zu verdrängen, weil sie die gleiche oder nahe liegend ähnliche Nachfrage bedienen. Ob die Beklagte nach ihrem Satzungszweck und ihrer im Vereinsnamen herausgestellten Zielsetzung ursprünglich oder auch möglicherweise noch aktuell neben ihrer wirtschaftlich ausgerichteten Orientierung Belange des Verbraucherschutzes nach § 22 a AGBG wahrnimmt, ist unbeachtlich. Die Kammer muss deshalb auch nicht klären, ob die Beklagte zu Recht in die entsprechende Liste nach § 22 a AGBG aufgenommen oder zwischenzeitlich gestrichen worden ist. Es kann auch dahin gestellt bleiben, ob die Vielzahl der von der Beklagten ausgebrachten Abmahnungen geeignet ist, Bedenken gegen die Satzungsmäßigen Intentionen der Beklagten zu erheben, was die Klägerin meint. Ausschlaggebend ist allein, dass die Beklagte im Rahmen ihres „…-Angebots“ als Wettbewerberin der Klägerin auf demselben Markt auftritt und sich deshalb auch selbst an die Regeln des lauteren Wettbewerbs zu halten hat.

Diese Regeln hat die Beklagte verletzt.

B.

1.
Die Verwendung der Bezeichnung „… Gütesiegel“ ist wettbewerbswidrig, weil diese Bezeichnung auch für einen informierten und kritischen Nachfrager nach Internet-Dienstleistungen eine Nähe zu den sogen. objektiven Gütezeichen die z.B. vom RAL (Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung, Bonn) vergeben werden, assoziiert und die zu einer den Wettbewerb beeinflussenden Verwechslung mit firmeninternen Qualitätskennzeichen führt. Gütezeichen werden nach Maßgabe der vom RAL aufgestellten Grundsätze für Gütezeichen vergeben (Busse/Starck, WZG 8. Aufl. § 17 Rn 5). Als Trägerin der objektiven Gütezeichengemeinschaften werden z. B. in § 27 GWB Wirtschaftsorganisationen genannt, die einen Warenzeichenschutz (WZG a.F.) nur erhalten, wenn sie den von der Gütegemeinschaft angemeldeten Zeichen entsprechen. Enthält ein Zeichen einen Gütehinweis, so ist es täuschend, wenn nicht eine neutrale Stelle, etwa der RAL, die Prüfung auf Einhaltung von qualitativen Mindestvoraussetzungen vornimmt (Busse/Starck, a.a.O. Rn 6). Eine solche objektive und neutrale Überprüfung der Leistungen der Beklagten erfolgt hier aber nicht. Die Beklagte gibt sich ihr Qualitätszeichen selbst. Zwar hat die Beklagte hier nicht den Begriff Gütezeichen, sondern den eines „Gütesiegels“ verwandt. Kontext und Aufmachung der werblichen Anpreisung und auch erkennbar die Intention der Beklagten folgen indes jenen Werbezeichnen, die vom Verkehr als Gütezeichen verstanden werden. Die Erwartung, dass das Produkt von einer neutralen, außerhalb des gewerblichen Gewinnstrebens stehenden Stelle geprüft worden ist, dient hier dazu, der Beklagten einen durch die Verwendung des Begriffs „Gütesiegel“ beabsichtigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, der unlauter ist.

2.
Die Beklagte hat außerdem gegen §§ 1,3 UWG i.V. mit § 1 PrangVO verstoßen indem sie ihren Angebotspreis nicht als Endpreis, sondern als Netto-preis zzgl. MwSt. im Internet herausgestellt hat.

Anders als die Beklagte meint, dient der Schutz der PrangVO hier auch dem Schutz der Internetnachfrager nach der Gestaltung und Prüfung der Home-Pages. Jeder Interessent, der sich das Internet-Angebot der Beklagten durch anklicken verschafft ist zugleich Letztverbraucher und befindet sich damit im Schutzbereich das § 1 Abs. 1 PrangVO, wie die systematische Stellung des § 7 Abs. 1 PrangVO (anumerative Aufzählung von Ausnahmen) zeigt. Die PrangVO verpflichtet zu Preiswahrheit und Klarheit. Eine Preisverschleierung ist nach §§ 1, 3 UWG ein Vorteil der durch einen Rechtsmissbrauch erlangt ist. Er ist unlauter und verpflichtet zur Unterlassung. Eine andere Auffassung folgt auch nicht aus der Begriffsbestimmung des § 2 TKG. Der Begriff Nutzer im Sinne des TKG meint nämlich sowohl den privaten Endabnehmer, als auch den Wettbewerber als Nachfrager von Telekommunikationsleistungen. Im Verhältnis zur Beklagten ist ein privater Nachfrager nach den Internet-Dienstleistungen der Beklagten Endnachfrager.

C.
Durch die Verletzungshandlungen der Beklagten ist die Rechtswidrigkeit und die Wiederholungsgefahr des Wettbewerbsverstoßes indiziert.

Zwar hat die Beklagte ihre internetseite nunmehr geändert und verwendet den Begriff eines „Güte“-Zeichen nicht mehr. Die Preisangabe hat sie ebenfalls geändert und gibt jetzt auch den Brutto-Endpreis an. Gleichwohl hat sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die begehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben und ist auch nicht anderweitig von ihrer Auffassung abgerückt. Die Gefahr eines jederzeit denkbaren neuen Verstoßes ohne die von der Klägerin verlangte Eilentscheidung liegt deshalb vor. Die Beklagte war daher im Eilverfahren zur Unterlassung zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

I