LG Hannover: Irreführende Wirkungsaussage bei Zahnpasta gegen Vitamin B12-Mangel

veröffentlicht am 12. April 2018

LG Hannover, Urteil vom 09.05.2017, Az. 32 O 76/16
§ 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB; § 3a UWG; Art. 2 Anhang 3 EUV 655/2013

Das LG Hannover hat entschieden, dass die Werbung für eine Zahnpasta mit der Aussage, diese „kann – regelmäßig angewendet – den Vitamin B12-Mangel […] ausgleichen“, wettbewerbswidrig ist. Es handele sich bei diesem Statement um eine gesundheitsbezogene Wirkungsaussage, die sich zwar auf ein Kosmetikum und nicht auf ein Lebensmittel beziehe, für welche aber trotzdem die hohen Anforderungen für solche Aussagen gelten. Für den Nachweis der Gültigkeit einer solchen Aussage sei im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliege, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden sei. Eine von der Beklagten vorgelegte Studie erfülle diese Anforderungen nicht. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Hannover – Zahnpasta mit B12).


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