LG Hannover: Verharmlosung von Botox-Verabreichung durch Bewerbung einer „Botox-Party“ mit „Tuppern war gestern…“ ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 7. Januar 2016

LG Hannover, (Versäumnis-) Urteil vom 13.10.2015, Az. 18 O 252/15 – rechtskräftig
§ 4 Nr. 11 UWG a.F., § 27 MBO-Ä (2015)

Das LG Hannover hat entschieden, dass Zahnärzte nicht mit dem Slogan „Tuppern war gestern …“ für eine sog. „Botox-Party“ werben dürfen.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. (Wettbewerbszentrale) hatte einen werbenden Zahnarzt verklagt, da die Werbung die Wirkung von Botox verharmlose, obwohl die Darstellung Nebenwirkungen von Botox im Arzneimittelverzeichnis „Rote Liste“ über zwei Spalten reichen würde und es sich um „übermäßig anpreisende Werbung“ handele, was nach der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä 1997) in der Fassung des Beschlusses des 118. Deutschen Ärztetages 2015 in Frankfurt am Main (hier) einen berufsrechtlichen Verstoß darstelle. Ebenfalls wurde ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes (hier) gerügt, da die Veranstaltung an einem Sonntag stattfand, worin ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG a.F. (jetzt: § 3a UWG) liege.

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