LG Heidelberg, Urteil vom 12.08.2016, Az. 3 O 149/16
§ 1 UKlaG; § 307 Abs. 1 S. 1 BGB; § 1 Abs. 3 PAngV
Das LG Heidelberg hat entschieden, dass die Angabe von reinen Netto-Preisen im Verkehr mit Verbrauchern bzw. eine AGB-Klausel „Die angegebenen Preise verstehen sich als Netto-Preise, zuzüglich der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.“ unwirksam ist. Diese Klausel führe bei Verwendung gegenüber Verbrauchern zu einer unangemessenen Benachteiligung, da sie zum einen intransparent sei („derzeit gültig“) und zum anderen gegen die Preisangabenverordnung verstoße, nach welcher Brutto-Preise ausgewiesen werden müssen. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Heidelberg – Keine Netto-Preise für Verbraucher).
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