LG Heidelberg: Google haftet in Suchergebnissen für Links mit das Persönlichkeitsrecht verletzenden Inhalten nach erfolgloser Benachrichtigung

veröffentlicht am 19. Januar 2015

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Heidelberg, Urteil vom 09.12.2014, Az. 2 O 162/13
§ 10 S.1 TMG

Das LG Heidelberg hat entschieden, dass Google zur Entfernung von Links verpflichtet ist, die zu Webseiten Dritter mit persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten weiterleiten. Allerdings hafte Google unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung erst nach Mitteilung über die Existenz des rechtswidrigen Links in den Suchergebnissen und Setzung einer angemessenen Prüffrist. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Heidelberg

Urteil

1.
Die Beklagte wird verurteilt, den bei Eingabe des Namens der Klägerin Ziffer 2 in die Suchmaschine der Beklagten angezeigten Link zu dem Artikel: „(HD) Outing von Y am S.“ (wie Seiten 150 bis 153 des Anlagenhefts der Kläger) auf der Internetseite https://linksunten.indymedia.org und deren Hauptdomain https://indymedia.org sowie https://indymedia.org zu entfernen und durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass der Link nach der Entfernung erneut erscheint.

2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Ziffer 2 den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagte den bei Eingabe des Namens des Klägerin Ziffer 2 in die Suchmaschine der Beklagten angezeigten Link zu dem Artikel: „(HD) Outing von Y am S.“ (wie Seiten 150 bis 153 des Anlagenhefts der Kläger) auf der Internetseite https://linksunten.indymedia.org seit dem 10.04.2012 nicht dauerhaft entfernte.

3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Ziffer 1 den Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagte den bei Eingabe des Namens des Klägers Ziffer 1 in die Suchmaschine der Beklagten angezeigten Link zu dem Artikel: „Infoaktion gegen X, Rassist aus Mannheim“ (wie Seiten 84 bis 86 des Anlagenhefts der Kläger) auf der Internetseite „linksunten.indymedia.org“ in der Zeit zwischen dem 20.04.2012 und dem 31.03.2014 nicht dauerhaft entfernte.

4.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziffer 1 und die Klägerin Ziffer 2 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.085,04 EUR zu zahlen.

5.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger Ziffer 1 zu 28 %, die Klägerin Ziffer 2 zu 17 %, der Kläger Ziffer 3 zu 33 % und die Beklagte zu 22 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers Ziffer 1 tragen dieser selbst zu 83 % und die Beklagte zu 17 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin Ziffer 2 tragen diese selbst und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Der Kläger Ziffer 3 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin Ziffer 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin Ziffer 2 zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagte als Betreiberin der Internet-Suchmaschine „Google“ auf Entfernung von Links zu einer Internetseite in Anspruch.

Die Beklagte betreibt mit Sitz in den USA unter der Internetadresse „www.google.de“ eine Internet-Suchmaschine. Durch Eingabe von Suchbegriffen in die Suchmaschine der Beklagten können Nutzer über eine angezeigte Trefferliste auf von Dritten ins Internet eingestellte Inhalte Zugriff nehmen. Bei Eingabe des Namens des Klägers Ziffer 1 als Suchbegriff in die Suchmaschine der Beklagten wird als erstes Suchergebnis ein Link zu dem Artikel „Infoaktion gegen X, Rassist aus Mannheim“ auf der Internetseite „linksunten.indymedia.org“ angezeigt. Bei dieser Internetseite handelt es sich um eine deutschsprachige, regionale und politisch linksgerichtete Plattform innerhalb des globalen Medienportals „Indymedia“ (www.indymedia.org“). Die Internetseite „linksunten.indymedia.org“ wird anonym und ohne Impressum von einem Server in Sao Paulo (Brasilien) aus betrieben. Der genannte Artikel (Anlegenheft der Kläger, dort Seiten 84 bis 86) hat auszugsweise folgenden Inhalt:

„Am Donnerstag 8. März 2012 haben wir Nachbarn des Rassisten X aus Mannheim über sein hetzerisches Treiben informiert. Einige hundert Flugblätter haben wir in seinem Studi-Wohnheim und in den umliegenden Straßen verteilt. Seine Nachbarn wurden außerdem mit einer großen gesprühten Parole im Treppenhaus auf X aufmerksam gemacht. Weiter wurden seine Hochschule, wo er studiert, und das …, wo er gelegentlich trompetet, angeschrieben. …

X ist ein Rassist aus Mannheim!

X ist seit einigen Jahren Aktivist in unterschiedlichen rechtspopulistischen Gruppierungen. Für sie organisiert er Veranstaltungen und Kundgebungen in der Rhein-Neckar-Region und hält Kontakt zu bundesweit bekannten Rassistinnen. …

X ist 24 Jahre alt und studiert an der Hochschule für … M. Trompete … Als Student darf er im Studentenwohnheim wohnen; er lebt in der Mannheimer Innenstadt in …, … im Appartement …. Zudem ist er derzeit Praktikant am N. … Wenn er nicht versucht seine Hetze auf die Straßen zu tragen, dann tritt er auf bekannten Internetblogs unter dem Pseudonym „v…“ auf und beleidigt alle, die ihm nicht in sein Weltbild passen. …

Einige Zitate von „v…“ beim Internetblog „PI-News“

„Dass diesem Kameltreiber ausnahmsweise mal das rausgerutscht ist, was er wirklich denkt, zeigt erneut: man wird nicht anders können als den Islam bzw. seine „Gläubigen“ allesamt mit einem kräftigen Arschtritt aus Europa zu verabschieden.“

„Es liegt an uns dafür zu sorgen, dass der Mohammedaneranteil in Europa im Jahre 2050 bei 0,00 % liegt! Es ist noch alles möglich, lasst uns kämpfen!“

„ Moschee abreißen, Muselmänner und Muselfrauen in der Wüste abladen. So einfach wäre das Problem gelöst.“ …“

Bei Eingabe des Namens der Klägerin Ziffer 2 in die Suchmaschine der Beklagten erscheint als erstes Suchergebnis ein Link zu dem Artikel: „(HD) Outing von Y am S.“ auf der Internetseite „linksunten.indymedia.org“. Der Artikel lautet auszugsweise wie folgt:

„Wir haben in der Nacht auf den 09.03.2012 die bekennende Rassistin Y direkt an ihrem Arbeitsplatz, dem S. der Universität H., geoutet. …

Rassistin im Schafspelz … Rassistin und bekennende Islamhasserin …

Bei Pax Europa und der PI-Gruppe Rhein-Neckar ist Y federführend in die Organisation eingebunden und führte unter anderem am 08.10.2011 eine Kundgebung am Mannheimer Paradeplatz mit durch, bei der ihr ebenfalls rassistisch hetzender Sohn X als Anmelder fungierte. … Auch Y versucht immer wieder politische Gegner einzuschüchtern. Zur Einschüchterung fotografiert sie Gegendemonstrantinnen und schickt die Fotos an ihre rechten Freunde. So geschehen bei einer Sarrazin-Kundgebung am 31.3.2011 …

Y arbeitet im Sekretariat des S. an der Uni H. Sie ist dort von Montag bis Donnerstag anzutreffen. Es ist schon schlimm, dass wir Rassistinnen wie Y unter uns haben, aber noch unerträglicher ist es, dass sie als radikale Islamhasserin in einem Institut arbeitet, dass sich auf eine Region spezialisiert hat, in dem der muslimische Glaube der weitverbreitetste ist. Deshalb fordern wir die sofortige Kündigung Ys. …“

Bei Eingabe des Namens des Klägers Ziffer 3 in die Suchmaschine der Beklagten erscheint als zweites Suchergebnis wiederum ein Hinweis auf die Internetseite „linksunten.indymedia.org“. Im Unterschied zum Kläger Ziffer 1 und zur Klägerin Ziffer 2 führt der Link aber zu keinem konkreten Artikel über den Kläger Ziffer 3.

Die Kläger wandten sich außergerichtlich wiederholt an die Beklagte und verlangten die Sperrung der jeweiligen Sub-Domain von „Linksunten“, auf der die oben genannten Artikel abrufbar waren. Die Beklagte kam dem Ansinnen der Kläger zunächst nach. Nachdem die Artikel nach jeder Sperrung erneut erschienen waren, verlangten die Kläger zuletzt, unter anderem mit Anwaltsschreiben vom 02.04.2013, dass die Beklagte unabhängig vom jeweiligen Inhalt des Artikels zukünftig alle Links zu der Internetseite „linksunten.indymedia.org“ sperrt, die bei Eingabe der Namen der Kläger in die Suchmaschine der Beklagten angezeigt werden. Dies lehnte die Beklagte ab. Die Links zu den oben genannten Artikeln auf der Internetseite „linksunten.indymedia.org“ wurden bei Schluss der mündlichen Verhandlung (14.10.2014) weiterhin als Suchergebnisse angezeigt.

Der Kläger Ziffer 1 wohnt seit April 2014 nicht mehr in dem im Artikel auf „linksunten.indymedia.org“ genannten Studentenwohnheim. Seit dem 01.08.2014 arbeitet die Klägerin Ziffer 2 nicht mehr im S.

Die Kläger tragen vor, sie seien konservative Deutsche, die gegen die in vielen Ländern anzutreffende islamistische Gewalt gegen Christen und Angehörige anderer Minderheiten öffentlich demonstriert hätten. Wegen ihrer christlich-konservativen Einstellung und ihrer Kritik an islamistischer Gewalt würden sie von der linksextremistischen Internetplattform „linksunten.indymedia.org“ ohne jeden sachlichen Grund mit der rassistischen Ideologie des Nationalsozialismus, dem Massenmörder Anders Breivik sowie dem Nationalsozialistischen Untergrund (NSU) in Verbindung gebracht und auf das Übelste beschimpft. Die Kläger seien keine Rassisten. Indem bei Eingabe der Kläger in die Suchmaschine der Beklagten die Internetseite „linksunten.indymedia.org“ als erster Treffer genannt werde, vernichte die Beklagte als Betreiberin der einflussreichsten Suchmaschine die Kläger sozial und vor allem beruflich. Da die inkriminierten Artikel nach jeder Sperrung durch die Beklagte auf eine andere Sub-Domain von „Linksunten“ umgezogen und damit wieder abrufbar gewesen seien, könne ein effektiver Persönlichkeitsrechtsschutz der Kläger nur dadurch erreicht werden, dass auf das Portal „linksunten.indymedia.org“ überhaupt nicht mehr verlinkt werde.

Durch die Links seien die Persönlichkeitsrechte der Kläger verletzt und diese geschädigt worden. Der Kläger Ziffer 1 habe durch die von der Beklagten verlinkten Artikel bereits seinen Praktikumsplatz im N. verloren. Trotz guter Noten und umgänglichen Wesens werde er wegen der verleumderischen Artikel wohl keine Anstellung als Orchestermusiker mehr finden. Die Klägerin Ziffer 2 habe wegen der verleumderischen Artikel ihren Arbeitsplatz am S. verloren. Dem Kläger Ziffer 3 drohe ebenfalls der Verlust seines Arbeitsplatzes als Musiker.

Die Beklagte sei für die Rechtsgutsverletzungen verantwortlich. Im rechtlichen Kern sei der vorliegende Fall vergleichbar mit dem vom BGH entschiedenen Präzedenzfall der automatischen Ergänzung von Suchbegriffen. Die Beklagte hafte daher für Persönlichkeitsrechte verletzende Inhalte, wenn sie diese weiter verlinke, nachdem sie von ihnen Kenntnis erlangt habe. Auch der EuGH habe eine umfassende Haftung von Suchmaschinenbetreibern für von ihnen begangene und ermöglichte Persönlichkeitsrechtsverletzungen bejaht. Ein vorrangiges Vorgehen gegen die Seitenbetreiber sei nicht möglich. Das ergebe sich bereits aus der Verletzung der Impressumspflicht und darüber hinaus aus dem Umstand, dass in Brasilien ein effektiver Rechtsschutz nicht gegeben sei.

Die Kläger beantragen:

1. Die Beklagte hat ihre Links auf die Internetseite https://linksunten.indymedia.org und deren Hauptdomain https://indymedia.org sowie https://indymedia.org zu entfernen bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft des Chairman.

2. Die Beklagte hat es zu unterlassen, auf die Internetseite https://linksunten.indymedia.org weiterzuleiten bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft des Chairman.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern alle Schäden zu ersetzen hat, die ihnen durch die bisherige Verlinkung seitens der Beklagten auf die Internetseite https://linksunten.indymedia.org entstanden sind, entstehen oder noch entstehen werden (und noch nicht abschließend beziffert werden können).

4. Die Beklagte hat den Klägern aus einem Streitwert von mindestens 100.000,00 EUR die vorgerichtlichen Kosten i.H.v. 1,3 Geschäftsgebühr zuzügl. Aktenpauschale und Umsatzsteuer, i.e. 1.760,20 EUR + 20,00 EUR + 338,24 EUR = 2.118,44 EUR, zu ersetzen sowie weitere 80,00 EUR eigene Kopierkosten für die umfänglichen Anlagen der Klage.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die Kläger seien im Milieu der sogenannten verfassungsschutzrelevanten Islamfeindlichkeit anzusiedeln. Diese Islamfeindlichkeit könne durchaus als Form des Rassismus angesehen werden. Teilweise würden auch Parallelen zum Antisemitismus gezogen. Sofern auf (Unter-)Seiten des Medienportals Indymedia daher kritische Äußerungen enthalten sein sollten, wären diese als Meinungsäußerungen zulässig. Sowohl der Kläger Ziffer 1 als auch die Klägerin Ziffer 2 hätten an rechtspopulistischen Veranstaltungen teilgenommen und stünden in Verbindung mit einer dem rechten Spektrum zuzuordnenden Partei namens „Die Freiheit“. Bei dem Portal „linksunten.indymedia.org“ handle es sich nicht um eine linksextremistische Internetseite. „Linksunten“ sei ein Wortspiel und stehe für Südwestdeutschland. „Indymedia Deutschland“ sei auch bereits kulturell ausgezeichnet worden. Das Independent Media Center („Indymedia“) sei ein globales Netzwerk von Medienaktivisten und Journalisten und per E-Mail kontaktierbar.

Die Klage sei bereits unzulässig. Das Landgericht Heidelberg sei international nicht zuständig, da es an einem objektiven Inlandsbezug der beanstandeten Inhalte fehle. Da die Entscheidung über die beantragte Sperrung am Sitz der Beklagten in den USA getroffen werde, sei der Handlungsort nicht in Deutschland, sondern in den USA belegen. Außerdem genügten die Klageanträge Ziffer 1 und 2 nicht dem Bestimmtheitserfordernis, da sie sich nicht auf konkrete Verletzungshandlungen bezögen. Eine etwaige Reduzierung auf das gerade noch Mögliche sei aufgrund von § 308 ZPO nicht möglich; eine Beschränkung oder Verknüpfung mit einem konkreten Inhalt zu einem abstrakten Antrag scheitere daran, dass es sich prozessual nicht um ein „Minus“, sondern um ein „Aliud“ handle. Da die Beklagte in der Vergangenheit bereits Links auf konkrete Inhalte gesperrt habe und die Sperre des gesamten Portals zum Rechtsschutz der Kläger nicht erforderlich sei, fehle es auch am Rechtsschutzbedürfnis der Kläger. Am Rechtsschutzbedürfnis fehle es auch deswegen, weil die Kläger vorrangig den Forumsbetreiber in Anspruch nehmen müssten. Die Haftung von Suchdiensten sei nachrangig. Rechtsschutz könne auch gegen Diensteanbieter mit Sitz in Brasilien erreicht werden.

Die Klage sei auch unschlüssig. Die Kläger legten keine konkreten Rechtsverletzungen dar. Ein generelles Verbot der Verlinkung zu einer Internetseite könnten die Kläger nicht beanspruchen. Für behauptete Verletzungen des Persönlichkeitsrechts habe die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung eine Haftung von Suchmaschinenbetreibern abgelehnt (im Einzelnen: AS 231 ff.). Dies gelte für die Anzeige von Suchergebnissen und erst recht für die bloße Verlinkung. Die Entscheidung des BGH zur sogenannten Autocomplete-Funktion der Beklagten sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Im Gegensatz zur Suchwortergänzungsfunktion sei die bloße Bereitstellung und Verlinkung von Suchergebnissen nur rein technischer, automatischer und passiver Art. Es würde zu einem mit der Meinungs- und Informationsfreiheit nicht zu vereinbarenden „Overblocking“ führen, wenn einem Suchmaschinenanbieter die Verlinkung auf ein komplettes Internetangebot untersagt würde. Im Hinblick auf den Umzug des Klägers Ziffer 1 und das Ausscheiden der Klägerin Ziffer 2 aus dem S. fehle es darüber hinaus an einer Wiederholungsgefahr.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
Die Klage ist zulässig.

1.
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Heidelberg ergibt sich aus § 32 ZPO. Diese Bestimmung ist weit auszulegen und umfasst auch die Fälle der Störerhaftung und die Haftung aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 32 Rn 8 m.w.N.). Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO ist sowohl der Ort, an dem Täter gehandelt hat, als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde, der sogenannte Erfolgsort (Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rn 16). Bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts ist Erfolgsort der Lebensmittelpunkt des Geschädigten (Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rn 17 m.w.N.). Im Streitfall liegt der Lebensmittelpunkt aller drei Kläger an ihrem Wohnort in W. und damit im Bezirk des Landgerichts Heidelberg. Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Rahmen des § 32 ZPO ist nach der Rechtsprechung des BGH weiterhin erforderlich, dass die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland aufweisen (BGHZ 197, 213 Rn 7, zitiert nach Juris). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Entfernung von Links, die bei Eingabe ihrer Namen in die Suchmaschine der Beklagten zu der Internetseite „linksunten.indymedia.org“ angezeigt werden. Bei „linksunten.indymedia.org“ handelt es sich unstreitig um eine deutschsprachige, regionale Plattform. Dies zeigen auch die auf der genannten Internetseite erschienen und von der Suchmaschine der Beklagten angezeigten und verlinkten Artikel „Infoaktion gegen X, Rassist aus Mannheim“ betreffend den Kläger Ziffer 1 und „(HD) Outing von Y am S.“ betreffend die Klägerin Ziffer 2. Es kann somit nicht zweifelhaft sein, dass eine Kenntnisnahme der von der Suchmaschine der Beklagten angezeigten Links vorwiegend im Inland erfolgt und die von den Klägern geltend gemachte Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts durch diese Kenntnisnahme auch im Inland eintreten würde.

2.
Die Klageanträge Ziffer 1 und 2 sind hinreichend bestimmt. Sie bezeichnen den erhobenen Anspruch konkret und sind vollstreckungsfähig. Die Kläger begehren mit den Klageanträgen Ziffer 1 und 2 die vollständige und dauerhafte Entfernung von Links zu einer konkret bezeichneten Internetseite, die bei Eingabe ihres Namens in die Suchmaschine der Beklagten angezeigt werden. Ob den Klägern ein derart weitreichender Anspruch zusteht, richtet sich nach materiellem Recht und ist daher keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage.

3.
Der Klage fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das ergibt sich schon daraus, dass die Links, durch die die Kläger ihre Persönlichkeitsrechte verletzt sehen, immer noch bestehen und bei Eingabe des Namens der Kläger in die Suchmaschine der Beklagten von jedermann abgerufen werden können. Auf Antrag der Kläger sperrte die Beklagte zwar in der Vergangenheit unstreitig die Links zu den konkreten Suchergebnissen. Die Suchergebnisse erschienen daraufhin aber erneut und sind unstreitig noch vorhanden. Die Beklagte unternahm zuletzt auch keine Anstrengungen mehr, die Suchergebnisse zu entfernen, und erklärte sich hierzu auch nicht bereit. Ob die Kläger die realistische Möglichkeit haben, in Brasilien mit Erfolg gegen die anonymen Betreiber der Internetseite „linksunten.indymedia.org“ vorzugehen, darf bezweifelt werden, kann aber letztlich auf sich beruhen. Denn im Streitfall wenden sich die Kläger nicht gegen die Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte durch die Betreiber der Internetplattform, sie machen vielmehr geltend, dass sie durch die Beklagte als Suchmaschinenbetreiberin in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt würden. Das Rechtsschutzbedürfnis zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Beklagte wegen der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts entfällt nicht deswegen, weil den Klägern auch Ansprüche gegen Dritte zustehen könnten. Ob den Klägern die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte tatsächlich zustehen und ob die Haftung der Beklagten gegenüber der Haftung der Betreiber der Internetseite nachrangig ist, wie die Beklagte gemeint hat, ist wiederum eine Frage des materiellen Rechts und hat keine Bedeutung für das Rechtsschutzbedürfnis.

II.
Die Klage ist teilweise begründet.

1.
Die Klage der Klägerin Ziffer 2 hat mit den Klageanträgen Ziffer 1 und 2 teilweise Erfolg. Die Klägerin Ziffer 2 hat einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB in Verbindung mit Art. 1, 2 GG gegen die Beklagte. Sie kann verlangen, dass die Beklagte den bei Eingabe ihres Namens in die Suchmaschine der Beklagten angezeigten Link zu dem Artikel: „(HD) Outing von Y am S.“ auf der Internetseite „linksunten.indymedia.org“ dauerhaft entfernt.

a.
Für die Entscheidung ist deutsches Recht anzuwenden. Nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der Verletzte kann jedoch nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 EGBGB im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des schriftlichen Vorverfahrens verlangen, dass anstelle dieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg eingetreten ist. Von dieser Möglichkeit haben die Kläger im Streitfall Gebrauch gemacht. Der nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland. Hier wird die Achtung der in Deutschland wohnhaften Klägerin Ziffer 2 gestört bzw. gefährdet (vgl. BGHZ 197, 213 Rn 10, zitiert nach Juris).

b.
Die Anzeige des Links zu dem Artikel: „(HD) Outing von Y am S.“ auf der Internetseite „linksunten.indymedia.org“ als erstes Suchergebnis bei Eingabe des Namens der Klägerin Ziffer 2 in die Suchmaschine der Beklagten und die durch den Link ermöglichte Weiterleitung zu dem genannten Artikel verletzt die Klägerin Ziffer 2 in ihrem grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrecht. Für diese Persönlichkeitrechtsverletzung ist die Beklagte als Betreiberin der Suchmaschine „Google“ (mit-)verantwortlich. Die Klägerin Ziffer 2 kann daher von der Beklagten als (Mit-)Störerin die Beseitigung der Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts verlangen, und zwar durch dauerhafte Entfernung des Links zu dem genannten Artikel.

aa.
Der Inhalt des Artikels „(HD) Outing von Y am S.“ stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin Ziffer 2 dar.

Die Aussagen und Informationen in dem genannten Artikel berühren zumindest die vom Schutz des Persönlichkeitsrechts umfasste Sozialsphäre (Individualsphäre) der Klägerin Ziffer 2 und beeinträchtigen diese durch die abwertende Bezeichnung als „bekennende Rassistin“ und „bekennende Islamhasserin“ sowie durch die Angabe ihres Arbeitsplatzes und ihrer Anwesenheitszeiten an ihrer Arbeitsstelle erheblich in ihrem sozialen Geltungsanspruch.

Diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ist auch rechtswidrig. Die bei der Feststellung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen vorzunehmende Güter- und Interessenabwägung ergibt im Streitfall, dass das Schutzinteresse der Klägerin Ziffer 2 das schutzwürdige Interesse der Autoren der Internetseite an der Verbreitung des Artikels und der Öffentlichkeit an den darin mitgeteilten Informationen überwiegt. Zwar heißt es in dem Artikel, dass die Klägerin Ziffer 2 sich für rechtsgerichtete Parteien und Gruppierungen „federführend“ engagiere und unter anderem am 08.10.2011 am Mannheimer Paradeplatz eine Kundgebung „mit durchgeführt“ habe. Außerdem habe sie beispielsweise bei einer Sarrazin-Kundgebung am 31.03.2011 in Heidelberg und bei einer Demonstration gegen Abschiebung am 24.09.2011 in Mannheim „Gegendemonstrantinnen“ fotografiert. Die Kläger haben die Richtigkeit dieser Tatsachenbehauptungen in dem Artikel nicht ausdrücklich in Abrede gestellt, so dass die beschriebenen Tatsachen als wahr anzusehen sind und ihre Behauptung und Verbreitung damit zulässig ist. Darüber hinausgehend wird die Klägerin Ziffer 2 in dem Artikel aber in abwertender und plakativer Weise als „bekennende Rassistin“ und „bekennende Islamhasserin“ bezeichnet, ohne dass dem Artikel konkrete Aussagen der Klägerin Ziffer 2 zu entnehmen wären, die diese Bezeichnungen rechtfertigen würden. Auch die Beklagte hat solche Aussagen der Klägerin Ziffer 2 nicht behauptet. Die Kläger selbst haben sich als „konservative Deutsche“ bezeichnet, die „gegen die in vielen Ländern anzutreffende islamistische Gewalt gegen Christen und Angehörige anderer christlicher Minderheiten öffentlich demonstriert“ hätten. Gegen die in dem Artikel hergestellte Nähe zu dem Attentäter Anders Breivik und dem NSU hat die Klägerin Ziffer 2 sich – wie die Kläger Ziffer 1 und 3 – ausdrücklich verwahrt. Damit kann festgestellt werden, dass die Klägerin Ziffer 2 zwar Parteien und Gruppierungen, die eher dem rechten Spektrum zuzuordnen sind, angehört oder zumindest nahesteht und sich aktiv politisch engagiert. Dass sie im Rahmen ihres politischen Engagements Aussagen getätigt oder auch nur Meinungen geäußert hätte, die sie als „bekennende Rassistin“ oder als „bekennende Islamhasserin“ erscheinen lassen, ist aber durch nichts belegt. Im politischen Meinungskampf ist zwar bei kritischen Werturteilen eine Angabe tatsächlicher Bezugspunkte grundsätzlich nicht erforderlich, selbst wenn die Werturteile ehrverletzend sind (Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 823 Rn 102 m.w.N.). Auch darf in politischen Auseinandersetzungen Kritik scharf, abwertend und übersteigert geäußert werden (Palandt/Sprau, a.a.O., m.w.N.). Enthalten die Äußerungen aber wie hier Tatsachenbestandteile, ist deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit bei der Abwägung zu berücksichtigen (Palandt/Sprau, a.a.O., m.w.N.). Hier ist die Richtigkeit der in den abwertenden Bezeichnungen der Klägerin Ziffer 2 als „bekennende Rassistin“ und „bekennende Islamhasserin“ enthaltenen Tatsachenbestandteile nicht nur unbelegt. Die Klägerin Ziffer 2 ist im Rahmen ihres in dem Artikel beschriebenen politischen Engagements auch nicht in einer Art und Weise an die Öffentlichkeit getreten, dass eine Auseinandersetzung mit ihrer Person und ihrer politischen Tätigkeit von öffentlicher Bedeutung wäre. Unter diesen Umständen steht das schutzwürdige Interesse der Autoren des in Rede stehenden Artikels an der Verbreitung des Inhalts und das der Öffentlichkeit an den mitgeteilten Informationen außer Verhältnis zu dem Persönlichkeitsschaden, den der Artikel anzurichten droht (vgl. auch BGH NJW 2013, 1681 Rn 29, zitiert nach Juris). Denn der Artikel ist nicht nur geeignet, sondern geradezu darauf angelegt, die Klägerin Ziffer 2 zu stigmatisieren und sozial auszugrenzen. Dies wird besonders deutlich durch die in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem politischen Engagement der Klägerin Ziffer 2 stehende Angabe ihres Arbeitsplatzes und ihrer Arbeitszeiten sowie die Forderung nach einer sofortigen Kündigung der Klägerin Ziffer 2 durch ihren Arbeitgeber. Die in dem Artikel vorgenommene Stigmatisierung und soziale Ausgrenzung der Klägerin Ziffer 2 wirkt über den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin Ziffer 2 im S. der Universität H. hinaus. Die rechtswidrige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin Ziffer 2 entfällt daher nicht deswegen, weil die Klägerin Ziffer 2 – wie diese in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2014 angegeben hat – seit dem 01.08.2014 nicht mehr am S. der Universität H. beschäftigt ist.

bb.
Die Beklagte ist als Betreiberin einer Suchmaschine für die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin Ziffer 2 mitverantwortlich und daher als Störerin im Sinne des § 1004 BGB zur Beseitigung dieser Beeinträchtigung durch Entfernung des Links zu dem Artikel „(HD) Outing von Y am S.“ auf der Internetseite „linksunten.indymedia.org“ verpflichtet.

Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist – ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft – jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Sind bei einer Beeinträchtigung mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, grundsätzlich nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrags oder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung an. Im Allgemeinen ist ohne Belang, ob er sonst nach der Art seines Tatbeitrags als Täter oder Gehilfe anzusehen wäre. Als (Mit-)Störer kann auch jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Dem negatorischen Unterlassungsbegehren steht nicht entgegen, dass dem in Anspruch Genommenen die Kenntnis der die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände fehlt. Ebenso ist Verschulden nicht erforderlich (BGHZ 197, 213 Rn 24, zitiert nach Juris).

Die Beklagte ist verantwortliche Störerin im Sinne des § 1004 BGB, weil sie es unterlassen hat, nach Hinweis der Klägerin Ziffer 2 auf den rechtswidrigen Inhalt des Artikels „(HD) Outing von Y am S.“ den bei Eingabe des Namens der Klägerin Ziffer 2 in die Suchmaschine als ersten Treffer angezeigten Link zu diesem Artikel auf der Internetseite „linksunten.indymedia.org“ dauerhaft zu entfernen.

Die Verantwortlichkeit der Beklagten ist im Streitfall im Ergebnis nicht anders zu beurteilen als im Fall der von der Suchmaschine der Beklagten bei Eingabe eines Suchbegriffs angezeigten ergänzenden Suchvorschläge (vgl. BGHZ 197, 213). Die Anzeige einer Ergebnisliste, mit der Informationen und Links in einer bestimmten Reihenfolge zur Verfügung gestellt werden, wird wie die Anzeige von ergänzenden Suchvorschlägen von der Suchmaschine der Beklagten gesteuert. Die Suchmaschine wurde von der Beklagten entwickelt und dahin programmiert, bei Eingabe von Suchbegriffen Suchergebnisse nach bestimmten Kriterien zu sortieren und in einer bestimmten Reihenfolge anzuzeigen. Für die Ergebnisliste und die angezeigte Reihenfolge ist die Beklagte daher aufgrund der ihr zuzurechnenden Programmierung verantwortlich. Auch eine unionsrechtskonforme Auslegung (vgl. hierzu: Palandt/Sprau, a.a.O., Einleitung vor § 1 Rn 43) der gesetzlichen Bestimmungen über die Störerhaftung gebietet es, dass die Beklagte grundsätzlich als verantwortliche Störerin für die von ihrer Suchmaschine angezeigten Suchergebnisse mit persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten in Anspruch genommen werden kann. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sieht vor, dass betroffene Personen von dem für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlichen grundsätzlich die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten, deren Verarbeitung nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, verlangen kann. Wie der EuGH in seiner Entscheidung vom 13.05.2014 (Az.: C-131/12) festgestellt hat, stellt die Erhebung und Bereitstellung von personenbezogenen Daten in Form einer von einer Suchmaschine erstellten Ergebnisliste eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. b der genannten Richtlinie dar und ist der Betreiber einer Suchmaschine als Verantwortlicher im Sinne von Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie anzusehen. Betroffene Personen können daher im – hier gegebenen – Anwendungsbereich der Richtlinie von dem Suchmaschinenbetreiber nach Maßgabe von Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG zur Wahrung ihrer Rechte verlangen, dass der Suchmaschinenbetreiber von der Ergebnisliste Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu ihrer Person entfernt.

Da der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit im Streitfall nicht in der Entwicklung und Bereitstellung einer Suchmaschine besteht, die bei Eingabe von Suchbegriffen eine Ergebnisliste anzeigt, sondern in dem Unterlassen, keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen zu haben, um zu verhindern, dass die von der Ergebnisliste angezeigten Treffer Rechte Dritter verletzen, setzt die Störerhaftung der Beklagten eine Verletzung von Prüfpflichten voraus (BGH, a.a.O., Rn 29). Eine solche Pflichtverletzung ist der Beklagten im Streitfall vorzuwerfen. Der Betreiber einer Suchmaschine ist zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, die von seiner Software erstellten Ergebnislisten generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dies würde den Betrieb einer Suchmaschine wenn nicht gar unmöglich machen, so doch unzumutbar erschweren. Den Betreiber einer Internet-Suchmaschine trifft deshalb grundsätzlich erst dann eine Prüfpflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber der Suchmaschine verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (BGH, a.a.O., Rn 30). Im Streitfall wurde die Beklagte von der Klägerin Ziffer 2 unstreitig mehrmals per E-Mail auf den persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalt des Artikels „(HD) Outing von Y am S.“ auf der Internetseite „linksunten.indymedia.org“ hingewiesen. Zwar entfernte die Beklagte auf Antrag der Klägerin Ziffer 2 anfangs den Link zu dem genannten Artikel. Wie bereits dargelegt wurde, erschien der Link daraufhin aber erneut und ist unstreitig noch vorhanden. Die Beklagte unternahm zuletzt auch keine Anstrengungen mehr, den Link trotz des ihr bekannt gewordenen persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalts zu entfernen, und erklärte sich hierzu auch nicht bereit.

cc.
Auf die Haftungsbeschränkung des § 10 TMG kann die Beklagte sich schon deswegen nicht berufen, weil diese gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG nicht für Unterlassungsansprüche gilt (vgl. BGHZ 191, 219 Rn 19, zitiert nach Juris).

c.
Soweit die Klägerin Ziffer 2 mit ihren Klageanträgen Ziffer 1 und 2 einen weitergehenden Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte geltend gemacht und verlangt hat, dass die Beklagte sämtliche Links auf die Internetseite https://linksunten.indymedia.org und deren Hauptdomain https://indymedia.org sowie https://indymedia.org entfernt, und es unterlässt, auf die Internetseite https://linksunten.indymedia.org weiterzuleiten, bleibt die Klage ohne Erfolg.

Mit ihrem Klageantrag Ziffer 1 verlangt die Klägerin Ziffer 2 von der Beklagten die Entfernung der von ihrer Suchmaschine bei Eingabe des Namens der Klägerin Ziffer 2 als Suchergebnis angezeigten Links zu der Internetseite „linksunten.indymedia.org“ und der Hauptdomain „indymedia.org“. Unstreitig erscheint bei Eingabe des Namens der Klägerin Ziffer 2 in die Suchmaschine der Beklagten als erstes Suchergebnis ein Link zu dem Artikel: „(HD) Outing von Y am S.“ auf der Internetseite „linksunten.indymedia.org“. Dass in der von der Suchmaschine der Beklagten erstellten Ergebnisliste noch weitere Links zu der genannten Internetseite bzw. der Hauptdomain „indymedia.org“ angezeigt werden, hat die Klägerin Ziffer 2 bereits nicht dargelegt.

Ein generelles Verlinkungsverbot zu einer bestimmten Internetseite kann die Klägerin Ziffer 2 auch nicht verlangen. Denn die Beklagte kann nur insoweit als Störerin auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden, als sie für eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Klägerin Ziffer 2 verantwortlich ist. Das ist nur der Fall, wenn von der Suchmaschine der Beklagten angezeigte Suchergebnisse persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte haben. Ein generelles Anzeige- und Verlinkungsverbot ohne Feststellung konkreter Verletzungshandlungen ist zum Schutz der Persönlichkeit nicht erforderlich und würde die Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit unnötig und damit unzulässig beschränken. Auch die Richtlinie 95/46/EG gebietet keinen so weitreichenden Persönlichkeitsschutz. Im Rahmen der Beurteilung der Anwendungsvoraussetzungen von Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie ist nach der Entscheidung des EuGH vom 13.05.2014 (Az.: C-131/12) stets konkret zu prüfen, ob die betroffene Person ein Recht darauf hat, dass die Information über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird, was dann nicht der Fall wäre, wenn sich aus besonderen Gründen – wie der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben – ergeben sollte, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste Zugang zu der betreffenden Information zu haben, gerechtfertigt ist.

Dass der Klägerin Ziffer 2 kein so weitgehender Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zusteht, wie die Klägerin Ziffer 2 mit ihren Klageanträgen Ziffer 1 und 2 geltend gemacht hat, hindert die Kammer nicht daran, die Beklagte in dem Umfang zur Beseitigung und Unterlassung zu verurteilen, in dem die Klageanträge begründet sind. Darin liegt kein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO, denn dem Klagevorbringen ist durch Auslegung zu entnehmen, dass die Klägerin Ziffer 2 zumindest die konkrete Verletzungshandlung unterbunden wissen möchte, auf die sie zur Begründung der Klage konkret Bezug genommen hat und durch die sie sich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt sieht. Bei den zu weit gefassten Beseitigungs- und Unterlassungsanträgen handelt es sich daher nicht um ein Aliud. Vielmehr ist die in der Anzeige des Links zu dem Artikel „(HD) Outing von Y am S.“ liegende Verletzungshandlung von den Klageanträgen Ziffer 1 und 2 als Minus umfasst (vgl. auch BGH NJW 2012, 1589 Rn 16, zitiert nach Juris).

d.
Der Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln ist unbegründet, weil die Verurteilung der Beklagten in sachdienlicher Auslegung der Klageanträge Ziffer 1 und 2 und des Rechtsschutzziels der Klägerin Ziffer 2 darauf gerichtet ist, Maßnahmen zu ergreifen, um die in dem Link zu dem Artikel „(HD) Outing von Y am S.“ liegende Beeinträchtigung zu beseitigen, und dafür zu sorgen, dass die Störung nach der Entfernung des Links nicht erneut auftritt. Inhalt der Verurteilung ist daher ein nach §§ 887, 888 ZPO zu vollstreckendes Handlungsgebot und kein gemäß § 890 ZPO zu vollstreckendes Unterlassungsgebot. Auf die Rechtsnatur des materiell-rechtlichen Anspruchs kommt es insoweit nicht an (Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1004 Rn 53). Im Unterschied zu § 890 ZPO sehen die §§ 887, 888 ZPO eine Androhung von Ordnungs- bzw. Zwangsmitteln nicht vor (vgl. § 888 Abs. 2 ZPO).

2.
Die Klage des Klägers Ziffer 1 ist mit den Klageanträgen Ziffer 1 und 2 unbegründet.

a.
Auch insoweit ist für die Entscheidung deutsches Recht anzuwenden. Die Ausführungen unter 1. a. gelten entsprechend. Auf diese wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

b.
Wie die Klägerin Ziffer 2 kann auch der Kläger Ziffer 1 von vornherein nur die Beseitigung und Unterlassung von konkreten Rechtsverletzungen und daher nicht die generelle Sperrung von Links zu einer bestimmten Internetseite oder Domain verlangen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. c. Bezug genommen.

c.
Anders als die Klägerin Ziffer 2 wird der Kläger Ziffer 1 durch den Link zu dem Artikel „Infoaktion gegen X, Rassist aus Mannheim“ auf der Internetseite „linksunten.indymedia.org“ nicht (mehr) in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.

Zwar wird der Kläger Ziffer 1 in dem Artikel scharf angegriffen und als „Rassist und Hetzer“ sowie als „geistiger Brandstifter“ bezeichnet. Im Hinblick auf die dem Kläger Ziffer 1 in dem Artikel zugeschriebenen wörtlichen Zitate, die der Kläger Ziffer 1 in dem Internetblog „PI-News“ unter dem Pseudonym „v…“ verfasst haben soll, und die in dem Artikel beschriebene aktive und öffentlichkeitsbezogene politische Tätigkeit des Klägers Ziffer 1 als Organisator von Veranstaltungen und Kundgebungen, bei denen er als Redner auftritt, sind diese Äußerungen aber von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt und damit nicht rechtswidrig. Die Äußerungen beziehen sich auf das politische Wirken des Klägers Ziffer 1 in der Öffentlichkeit. Wie oben unter 1. b. aa. bereits dargelegt wurde, darf in politischen Auseinandersetzungen Kritik scharf, abwertend und übersteigert, unter Umständen sogar ehrverletzend geäußert werden. Dass die in dem Artikel genannten Tatsachen unrichtig wären, hat der Kläger Ziffer 1 nicht behauptet. Das gilt namentlich für die Behauptung in dem Artikel, der Kläger Ziffer 1 habe in dem Internetblog „PI-News“ unter dem Pseudonym „v…“ die in dem Artikel aufgeführten Zitate verfasst. Diese Äußerungen dürfen als rassistisch und hetzerisch bezeichnet werden, weil sie sich allgemein und pauschal gegen alle in Europa lebenden Muslime allein wegen ihrer Religionszugehörigkeit richten. Der Begriff des Rassismus bezieht sich nach heutigem Verständnis und Sprachgebrauch nicht lediglich auf die Zuordnung von Menschen zu biologischen Rassen, sondern bezeichnet allgemein die Ausgrenzung und Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer äußeren Erscheinung, ihrer Herkunft oder Religion.

Allerdings wurde der Kläger Ziffer 1 durch den Artikel „Infoaktion gegen X, Rassist aus Mannheim“ insoweit in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, als in dem Artikel sein ehemaliger Wohnort genau bezeichnet ist. Die genaue Angabe des Wohnorts betrifft die Privatsphäre und damit den Lebensbereich, zu dem andere Menschen nach der sozialen Anschauung nur mit Zustimmung des Betroffenen Zugang haben (Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rn 87 m.w.N.). Ein Eingriff in die Privatsphäre ist daher nur gerechtfertigt, wenn die wahrheitsgemäße Aufklärung über Vorgänge aus dem privaten Lebensbereich einer Person aus besonderen Gründen für die Allgemeinheit von Bedeutung ist (Palandt/Sprau, a.a.O., Rn 96 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Für die inhaltliche Auseinandersetzung mit den politischen Äußerungen und Standpunkten des Klägers Ziffer 1 ist die Mitteilung seines Wohnorts nicht erforderlich. Der politische Meinungskampf gebietet es auch nicht, Personen, deren politisches Wirken man missbilligt, in ihrem häuslichen Umfeld Anfeindungen, Belästigungen und unter Umständen sogar gewalttätigen Übergriffen Dritter auszusetzen. Die in der Angabe des Wohnorts des Klägers Ziffer 1 liegende Persönlichkeitsrechtsverletzung bestand jedoch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2014, auf die das Urteil ergeht, nicht mehr. Der Kläger Ziffer 1 hat im Verhandlungstermin erklärt, dass er Ende März 2014 umgezogen ist und seitdem nicht mehr in dem in dem Artikel genannten Studentenwohnheim wohnt. Durch die Angabe seines früheren Wohnorts wird der Kläger nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Kammer hat den Kläger Ziffer 1 im Termin vom 14.10.2014 darauf hingewiesen, dass zweifelhaft erscheint, ob die in der Angabe seines Wohnorts liegende Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts nach dem Umzug des Klägers Ziffer 1 fortbesteht. Trotz dieses Hinweises der Kammer hat der Kläger Ziffer 1 die Klageanträge Ziffer 1 und 2 nicht – auch nicht teilweise – für erledigt erklärt, so dass die Klageanträge Ziffer 1 und 2 des Klägers Ziffer 1 als unbegründet abzuweisen sind.

3.
Die Klage des Klägers Ziffer 3 ist mit den Klageanträgen Ziffer 1 und 2 ebenfalls unbegründet. Was die Anwendbarkeit des deutschen Rechts und das auch von dem Kläger Ziffer 3 begehrte generelle Verlinkungsverbot angeht, kann auf die obigen Ausführungen unter 1. a. und 1. c. verwiesen werden. Die mit den Klageanträgen Ziffer 1 und 2 begehrte Beseitigung und Unterlassung ist auch nicht teilweise begründet, weil der Kläger Ziffer 3 – worauf ihn die Kammer im Termin vom 14.10.2014 ausdrücklich hingewiesen hat – eine konkrete Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Zusammenhang mit der von der Suchmaschine der Beklagten erstellten Ergebnisliste nicht dargelegt hat. Soweit die Kläger in Bezug auf den Kläger Ziffer 3 geltend gemacht haben, dass bei Eingabe seines Namens in die Suchmaschine der Beklagten ebenfalls ein Link zu der Internetseite „linksunten.indymedia.org“ angezeigt werde, ergibt sich weder aus ihrem Vortrag noch aus dem von ihnen vorgelegten Blatt „Anzeige bei Google unter dem Suchwort „ Z.“ am 16.5.13:“, welche Inhalte dort über den Kläger Ziffer 3 verbreitet werden. Wie bei Eingabe des Namens des Klägers Ziffer 1 und der Klägerin Ziffer 2 erscheint bei Eingabe des Namens des Klägers Ziffer 3 in die Suchmaschine der Beklagten zwar ein Link zu der Internetseite „linksunten.indymedia.org“. Anders als im Falle des Klägers Ziffer 1 und der Klägerin Ziffer 2 führt dieser Link aber nicht zu einem Artikel über den Kläger Ziffer 3 mit inhaltlichen Aussagen. Damit kann eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers Ziffer 3 nicht festgestellt werden.

4.
Der Feststellungsantrag (Klageantrag Ziffer 3) der Klägerin Ziffer 2 ist teilweise begründet. Die Beklagte ist gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB verpflichtet, der Klägerin Ziffer 2 alle Schäden zu ersetzen, die dieser dadurch entstanden sind, dass die Beklagte den Link zu dem Artikel: „(HD) Outing von Y am S.“ auf der Internetseite „linksunten.indymedia.org“ nicht dauerhaft entfernte, nachdem sie von der Klägerin Ziffer 2 auf den persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalt dieses Artikels hingewiesen worden war. Nach der ersten Unterrichtung durch die Klägerin Ziffer 2, die nach dem insoweit nicht bestrittenen Sachvortrag der Kläger bereits am 24.03.2012 erfolgte, war die Beklagte verpflichtet, den Inhalt des als Suchergebnis angezeigten Artikels darauf zu überprüfen, ob dieser das Persönlichkeitsrecht der Klägerin Ziffer 2 – wie von dieser geltend gemacht – rechtswidrig beeinträchtigt. Bei pflichtgemäßer Prüfung hätte die Beklagte dies bejahen und den Link dauerhaft entfernen müssen. Soweit die Beklagte den Link zeitweise entfernte, musste sie aufgrund der wiederholten Hinweise der Klägerin Ziffer 2, dass der Link weiterhin erschien, Maßnahmen ergreifen, um den Link dauerhaft von der von ihrer Suchmaschine erstellten Ergebnisliste zu entfernen. Dies ist nicht geschehen. Die Beklagte ist der Klägerin Ziffer 2 damit wegen schuldhafter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zum Schadensersatz verpflichtet. Da der Beklagten nach der erstmaligen Unterrichtung über den persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalt des Artikels durch die Klägerin Ziffer 2 eine angemessene Prüffrist einzuräumen ist, deren Dauer sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles richtet und die hier mit mindestens zwei Wochen zu veranschlagen ist, kann die Beklagte aber nur für Schäden haftbar gemacht werden, die der Klägerin Ziffer 2 daraus entstanden sind, dass die Beklagte den Link nicht spätestens am 10.04.2012 entfernte.

Die Beklagte kann sich gegenüber dem Schadensersatzverlangen der Klägerin Ziffer 2 auch nicht auf die Haftungsbeschränkung des § 10 Satz 1 TMG berufen. Denn wie oben unter 1. b. bb. bereits dargelegt wurde, ist die Verantwortlichkeit der Beklagten im Streitfall nicht anders zu beurteilen als im Falle der von der Suchmaschine der Beklagten bei Eingabe eines Suchbegriffs angezeigten ergänzenden Suchvorschläge. Durch die von der Software der Beklagten gesteuerte Sortierung und Anzeige der Suchergebnisse in einer bestimmten Reihenfolge hält die Beklagte eigene Informationen zur Nutzung bereit und erbringt damit Dienste, die über die bloße Durchleitung und Zwischenspeicherung im Sinne der §§ 8, 9 TMG hinausgehen. Die Beklagte ist daher gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Darüber hinaus könnte die Beklagte sich auch deswegen nicht auf die Haftungsbeschränkung des § 10 Satz 1 TMG berufen, weil ihr im Streitfall durch den ausdrücklichen Hinweis der Klägerin Ziffer 2 auf den persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalt des von der Suchmaschine der Beklagten als ersten Treffer angezeigten Artikels die Tatsachen, aus denen die rechtswidrige Handlung offensichtlich wird, bekannt waren und die Beklagte gleichwohl nicht tätig wurde, um die Information dauerhaft zu entfernen.

Das Feststellungsinteresse der Klägerin Ziffer 2 ergibt sich daraus, dass diese behauptet hat, „nicht zuletzt“ wegen des Artikels „(HD) Outing von Y am S.“ ihren Arbeitsplatz am S. verloren zu haben und wegen des Artikels künftig nur schwer eine Anstellung finden werde. Den daraus entstandenen Schaden kann die Klägerin Ziffer 2 noch nicht abschließend beziffern. Dass der Schaden bereits teilweise beziffert werden könnte, steht der Erhebung einer Feststellungsklage nicht entgegen (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rn 7a m.w.N.). Bei der Verletzung eines absoluten Rechts genügt es für das Feststellungsinteresse, dass der Eintritt eines Schadens möglich, wenn auch noch ungewiss ist (Zöller/Greger, a.a.O., Rn 9 m.w.N.).

5.
Der Feststellungantrag (Klageantrag Ziffer 3) des Klägers Ziffer 1 ist ebenfalls teilweise begründet. Wie oben bereits dargelegt, liegt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers Ziffer 1 jedoch nur insoweit vor, als in dem Artikel „Infoaktion gegen X, Rassist aus Mannheim“ der – inzwischen allerdings nicht mehr aktuelle – Wohnort des Klägers Ziffer 1 genannt ist. Wegen dieses persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalts des Artikels war die Beklagte nach der unbestrittenen ersten Unterrichtung durch den Kläger Ziffer 1 über den Inhalt des Artikels am 06.04.2012 verpflichtet, diesen zu prüfen und nach pflichtgemäßer Prüfung den Link dauerhaft zu entfernen. Da dies nach Ablauf einer angemessenen Prüfpflicht von zwei Wochen nicht geschah, kann der Kläger Ziffer 1 von der Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB den Schaden ersetzt verlangen, der ihm aus der darin liegenden Verletzung seines Persönlichkeitsrechts entstanden ist. Hinsichtlich der Nichtanwendbarkeit des § 10 TMG und bezüglich des Feststellungsinteresses gelten die Ausführungen unter 4. für den Kläger Ziffer 1 entsprechend. Der grundsätzlich zu beachtende Vorrang der Leistungsklage (vgl. hierzu Zöller/Greger, a.a.O., Rn 7a m.w.N.) greift nicht bereits deswegen ein, weil der Kläger Ziffer 1 seine Umzugskosten bereits abschließend beziffern könnte. Denn über die Umzugskosten hinaus kann dem Kläger Ziffer 2 ein weiterer Schaden daraus entstanden sein, dass ihm höhere Mietkosten entstanden sind oder noch entstehen werden als bei einem Verbleib im Studentenwohnheim.

6.
Der Feststellungsantrag (Klageantrag Ziffer 3) des Klägers Ziffer 3 ist unbegründet, weil nicht feststeht, dass der Kläger Ziffer 3 durch die Beklagte in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wurde. Auf die Ausführungen unter 3. wird Bezug genommen.

7.
Der Kläger Ziffer 1 und die Klägerin Ziffer 2 haben gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB Anspruch auf Ersatz von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.085,04 EUR für die außergerichtliche Tätigkeit ihres früheren Prozessbevollmächtigten.

Dass der frühere Prozessbevollmächtigte der Kläger die Beklagte mit dem in der Klageschrift im Wortlaut wiedergegebenen Schreiben vom 02.04.2014 im Namen der drei Kläger zur Entfernung der Links aufforderte, hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Bei der Höhe des Ersatzanspruchs ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger Ziffer 3 keinen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte hatte und dass der Kläger Ziffer 1 und die Klägerin Ziffer 2 nur die Entfernung der Links zu den konkret in Rede stehenden Artikeln und kein generelles Verlinkungsverbot verlangen konnten. Ferner kann der Gegenstandswert für das außergerichtliche Schreiben nicht wie in der Klage angegeben mit insgesamt 100.000,00 EUR (für drei Anspruchsteller) veranschlagt werden, weil der von den Klägern mit 100.000,00 EUR angegebene Streitwert der Klage sich aus den mit Klageanträgen Ziffer 1 und 2 geltend gemachten Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen und aus den mit Klageantrag Ziffer 3 im Wege der Feststellungsklage geltend gemachten Schadensersatzansprüchen zusammensetzt, während das außergerichtliche Schreiben vom 02.04.2014 nur auf Beseitigung und Unterlassung gerichtet war. Davon ausgehend, dass der für die Klage angegebene Streitwert von 100.000,00 EUR anteilig auf die drei sich in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt sehenden Kläger entfällt (also jeweils 33.333,33 EUR) und die drei Klageanträge mangels näherer Aufschlüsselung des Streitwerts durch die Kläger jeweils gleich gewichtet werden (also jeweils 11.111,11 EUR), war das außergerichtlich gestellte Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren folglich in einem wertmäßig mit 22.222,22 EUR zu bemessenden Umfang gerechtfertigt (außergerichtlicher Gegenstandswert ohne Schadensersatzverlangen insgesamt: 66.666,66 EUR; berechtigt nur das mit 44.444,44 EUR zu veranschlagende Beseitigungs- und Unterlassungsverlangen des Klägers Ziffer 1 und der Klägerin Ziffer 2 je zur Hälfte, mithin 22.222,22 EUR). Aus diesem Gegenstandswert errechnen sich bei der von dem früheren Prozessbevollmächtigten der Kläger in Ansatz gebrachten 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG-VV (eine Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 RVG-VV wurde nicht geltend gemacht) auf der Grundlage der vor dem 01.08.2013 gültigen Gebührensätze gemäß der Anlage 2 zum RVG zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer ersatzfähige außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.085,04 EUR.

Hinsichtlich der Kopierkosten für die Anlagen der Klage steht den Klägern Ziffer 1 und 2 kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu. Für einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ist kein Raum, soweit es um Kosten geht, die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelöst werden; ihre Erstattung richtet sich nach prozessrechtlichen Grundsätzen (BGH WM 1987, 248 Rn 30, zitiert nach Juris).

8.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

9.
Soweit die Kläger erstmals in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsatz vom „13.10.2014″ (Eingang per Telefax am 02.12.2014 und im Original am 05.12.2014) behauptet haben, dass keiner der Kläger „v…“ sei, ist dieses neue Vorbringen bei der Entscheidung nicht mehr zu berücksichtigen (§ 296 a ZPO). Es gebietet auch nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil die Kläger spätestens im Termin vom 14.10.2014 Veranlassung zu klarstellendem Sachvortrag oder zur Beantragung eines Schriftsatzrechts nach § 139 Abs. 5 ZPO hatten. Denn die Kammer hat im Termin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die Bezeichnung des Klägers Ziffer 1 als Rassist, Islamhasser und Hetzer im Hinblick auf die ihm zugeschriebenen Zitate unter dem Pseudonym „v…“ für zulässig erachtet.

I