LG Heidelberg: Pauschale Beanstandung einer Handy-Rechnung befreit nicht von Zahlungspflicht

veröffentlicht am 19. Juli 2012

LG Heidelberg, Urteil vom 27.06.2012, Az. 1 S 54/11
§ 611 BGB; § 45 i Abs. 1 TKG

Das LG Heidelberg hat entschieden, dass der Kunde eines Mobilfunkanbieters, welcher die erhaltenen Rechnungen anzweifelt, konkret vortragen muss, was aus seiner Sicht nicht korrekt ist. Ein pauschales Bestreiten „sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach“ sei nicht ausreichend. Welche Rechnungspositionen aus welchem Grund angegriffen werden, bliebe gerade offen, so dass dem Anbieter eine Prüfung kaum möglich sei. Beispielsweise bringe die Beklagte zum Ausdruck, dass ihrer Ansicht nach Tarife und Beträge abgerechnet wurden, die sie nicht gebucht hätte. Sie konkretisiere jedoch nicht, welche Beträge und Tarife sie nicht für gerechtfertigt halte. Diese Beanstandung entbinde nicht von der Zahlungsverpflichtung. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Heidelberg

Urteil

1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 30.09.2011, Az. 27 C 78/11, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 28.03.2011, Az. 11-4367107-0-7, wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin 360,11 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 53 % und die Beklagte 47 %.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.
Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklage auf Zahlung von Rechnungen aus einem Mobilfunkvertrag vom 31.08.2007 in Höhe von insgesamt 360,11 EUR sowie auf Schadensersatz wegen entgangener Grundgebühren in Höhe von 404,91 EUR in Anspruch.

Die Parteien schlossen am 31.08.2007 einen Mobilfunkvertrag. Die Rechnungsstellung der Klägerin sollte über einen Kunden-Account online erfolgen. Nachdem die Beklagte mehrfach keine Rechnungen online erhalten hatte, schrieb sie am 04.06.2009 folgende e-mail an die Klägerin: „Die aktuelle Rechnung ist mal wieder nicht bei mir eingetroffen. Hiermit möchte ich meinen Vertrag zum nächsten möglichen Termin kündigen, da ich keine Lust mehr auf dieses Theater habe.“

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung folgender Rechnungen:

1. Rechnung vom 16.06.2009 über restliche 21,32 EUR (109,37 EUR abzüglich gezahlter 88,05 EUR) für Mai 2009.
2. Rechnung vom 20.07.2009 über 107,99 EUR für Juni 2009.
3. Rechnung vom 11.08.2009 über 99,06 EUR für Juli 2009.
4. Rechnung vom 16.09.2009 über 100,25 EUR für August 2009.
5. Rechnung vom 19.10.2009 über 31,49 EUR für September 2009.

Von diesen Rechnungen über insgesamt 360,11 EUR ist lediglich die Rechnung vom 20.07.2009 der Beklagten zeitnah schriftlich zugegangen. Sie beanstandete die Rechnung am selben Tag per e-mail und führte aus: „Zunächst tauchen Beträge und Tarife auf meiner Rechnung auf, die nicht gerechtfertigt sind oder nie von mir gebucht wurden“. Die übrigen Rechnungen wurden ihr erst im Rahmen dieses Rechtsstreits mit der Klageschrift zugestellt. Sie bestritt sie sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.

Die Klägerin kündigte ihrerseits den Mobilfunkvertrag am 11.09.2011 wegen Zahlungsverzugs der Beklagten fristlos. Als Schadensersatz verlangt sie die Grundgebühren bis zum Ende der Vertragslaufzeit in Höhe von 404,91 EUR.

Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe den Mobilfunkvertrag wirksam am 04.06.2009 sowohl per e-mail als auch per Brief außerordentlich gekündigt. Weiterhin werde gemäß § 45 i Abs. 3 Satz 2 TKG widerleglich vermutet, dass das von der Klägerin abgerechnete Verbindungsaufkommen unrichtig ermittelt sei. Die Beklagten habe innerhalb der 8-Wochen-Frist des § 45 i Abs. 1 Satz 1 TKG die Rechnungen der Klägerin beanstandet. Die Klägerin sei deshalb verpflichtet gewesen, als Entgeltnachweis die Rechnungen nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und einen technische Prüfung durchzuführen. Einen solchen Nachweis habe die Klägerin nicht erbracht. Bis zur Durchführung der Prüfung habe die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht.

Die Klägerin hält die Kündigung der Beklagten für unwirksam, da sie entgegen Ziffer 11.1 ihrer AGB nicht schriftlich erfolgt sei. Sie behauptet, die Beklagte habe die gestellten Rechnungen nicht beanstandet, so dass § 45 i TKG nicht eingreife.

Zunächst war über die Hauptforderung der Klägerin in Höhe von 765,02 EUR und diverse Nebenforderungen (Mahnkosten, Auskünfte, Inkassokosten) ein Vollstreckungsbescheid ergangen. Nach Einspruch der Beklagten hielt das Amtsgericht den Vollstreckungsbescheid in Höhe der Hauptforderung von 765,02 EUR aufrecht, im Übrigen hob es ihn auf und wies die Klage ab.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags in erster Instanz sowie wegen Inhalt und Begründung dieses Urteils, einschließlich der erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen, wird auf Entscheidungsformel, Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 ZPO).

Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Sie ist der Ansicht, sie habe den Mobilfunkvertrag am 04.06.2009 per e-mail wirksam fristlos gekündigt, weil die Klägerin über Monate hinweg nicht in der Lage gewesen sei, ihr Rechnungen zu schicken. Die e-mail sei unter Berücksichtigung der Laiensphäre als fristlose Kündigung auszulegen. Weiterhin habe das Amtsgericht § 45 i TKG nicht angewandt. Danach habe sie als Kundin das Recht, innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnungen diese zu beanstanden. Die Klägerin als Telekommunikationsanbieterin müsse dann die Rechnungen nach den einzelnen Verbindungsdaten aufschlüsseln und eine technische Prüfung durchführen. Werde diese technische Prüfung nicht innerhalb von zwei Monaten vorgenommen, werde gemäß § 45 i Abs. 3 TKG widerleglich vermutet, dass das Verbindungsaufkommen unrichtig ermittelt sei. So liege der Fall aber hier. Die Beklagte habe die von der Klägerin geltend gemachten Rechnungen beanstandet. Soweit die Kammer in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die Beanstandungen nicht schlüssig begründet seien, trägt die Beklagten mit nachgelassenem Schriftsatz vom 31.05.2012 vor, dass eine substantiierte Beanstandung bereits nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich sei. Das Vorbringen des Teilnehmers müsse zwar nach der Kommentarliteratur geeignet sein, Aufschluss darüber zu geben, ob die Beanstandung begründet ist oder nicht. Das könne aber hier nicht gelten, weil der Beklagten zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Beanstandung die Abrechnung der Klägerin noch gar nicht zugegangen gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 31.05.2012 trägt die Beklagte weiter vor, dass sie am 30.06.2009 einen Betrag von 107,41 EUR auf die Rechnung vom 16.06.2009 gezahlt habe. Sie legt einen entsprechenden Überweisungsträger vor, der keine Zweckbestimmung bezüglich einer bestimmten Rechnung enthält. Weiterhin macht die Beklagte in dem Schriftsatz geltend, die Rechnungen für August und September 2009 seien schon deshalb nicht begründet, weil ab August 2009 der Anschluss gesperrt gewesen sei. Einen Betrag von 162,45 EUR erkennt die Beklagte in diesem Schriftsatz an.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 30.09.2011, Az. 27 C 78/11, dergestalt abzuändern, dass der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 28.03.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen wird.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, es könne bereits deshalb keine außerordentliche Kündigung vorliegen, weil die Beklagte die Rechnungen nicht bezahlt, aber den Mobilfunkvertrag fleißig genutzt habe. § 45 i TKG sei nicht anwendbar, weil die Beklagte ihre Einwendungen gegen die Rechnungen nicht ausreichend substantiiert habe.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet.

1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 360,11 EUR aus § 611 BGB in Verbindung mit dem Mobilfunkvertrag vom 31.08.2007.

a)
Die Forderungen aus den streitgegenständlichen Rechnungen sind fällig. Gemäß Ziffer 7.1 der AGB der Klägerin (As. I, 233), die der Beklagten gemäß ihrer Unterschrift bei Vertragsunterzeichnung ausgehändigt wurden und damit ordnungsgemäß in den Vertrag einbezogen sind, werden die Forderungen der Klägerin mit Zugang der Rechnungen fällig. Die Rechnung vom 20.07.2009 ist der Beklagten unstreitig am selben Tag zugegangen und sie hat per e-mail darauf reagiert. Die übrigen Rechnungen sind ihr im Rahmen dieses Rechtsstreits als Anlagen zur Klageschrift am 18.05.2011 zugestellt worden.

b)
Der Mobilfunkvertrag ist nicht von der Beklagten wirksam gekündigt worden. Ihre Erklärung in der e-mail vom 04.06.2009 ist nicht als fristlose Kündigung auszulegen. Die Beklagte bringt zwar mit der Erklärung, die aktuelle Rechnung sei wieder mal nicht bei ihr eingetroffen und sie habe keine Lust mehr auf dieses Theater, zum Ausdruck, dass sie sich über die Praxis der Klägerin geärgert hat und aus diesem konkreten Anlass den Vertrag beenden möchte. Sie bringt aber nicht zum Ausdruck, dass die Vertragsbeendigung sofort erfolgen soll, sondern sie kündigt ausdrücklich zum nächstmöglichen Termin, was auch aus laienhafter Sicht als Bezugnahme auf die Fristen der ordentlichen Kündigung zu verstehen ist. Hinzu kommt, dass die Beklagte die Leistungen der Klägerin auch nach dem 04.06.2009 weiter in Anspruch genommen hat, so dass davon auszugehen ist, dass sie den Vertrag nicht mit sofortiger Wirkung beenden wollte.

Als ordentliche Kündigung ist die Erklärung vom 04.06.2009 unwirksam, weil sie gemäß Ziffer 11 der AGB der Klägerin der Schriftform bedurft hätte. Soweit die Beklagte vorträgt, auch noch schriftlich per Brief gekündigt zu haben, kann sie den von der Klägerin bestrittenen Zugang eines solchen Schreibens nicht beweisen. Eine ordentliche Kündigung wäre gemäß Ziffer 11.1 der AGB der Klägerin auch erst zum 31.08.2010 möglich gewesen, so dass die Frage der ordentlichen Kündigung für den streitgegenständlichen Zeitraum unerheblich ist.

c)
Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Rechtsfolgen einer Rechnungsbeanstandung nach § 45 i Abs. 1 TKG berufen. Nach dem reinen Wortlaut dieser Vorschrift sind an die Beanstandung keine besonderen Anforderungen zu stellen. Die Kommentarliteratur zu § 45 i Abs. 1 TKG geht jedoch davon aus, dass aufgrund der Gesetzessystematik, insbesondere im Hinblick auf § 45 h Abs. 3 TKG und § 45 k Abs. 2 Satz 2 TKG, der Teilnehmer seine Beanstandung schlüssig zu begründen hat. Für das Vorliegen einer schlüssigen Begründung ist erforderlich, dass einzelne Rechnungspositionen unter Angabe nachvollziehbarer Gründe bestritten werden und nicht nur die Rechnungshöhe insgesamt bezweifelt wird. Jedes pauschale, unsubstantiierte und abstrakte Beanstanden scheidet aus (Säcker, Berliner Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, § 45 i Rn. 9; Scheurle/Mayen/Schadow, Telekommunikationsgesetz, § 45 i Rn. 2; Arndt/Fetzer/Scherer/Kessel, Telekommunikationsgesetz, § 45 i Rn. 11). Im Hinblick auf die Folgen einer Beanstandung – Entgeltnachweis und technische Prüfung – und den mit ihr verbundenen Aufwand des Anbieters wird dies als angemessen angesehen (Arndt/Fetzer/Scherer/Kessel, aaO).

Diesen Anforderungen genügen die Beanstandungen der Beklagten nicht. Die Rechnungen vom 16.06., 11.08., 16.09. und 19.10.2009 hat die Beklagten im Schriftsatz vom 07.07.2011 „sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach“ bestritten. Dies ist geradezu das Paradebeispiel einer pauschalen Beanstandung. Welche Rechnungspositionen aus welchem Grund angegriffen werden, bleibt gerade offen. Aber auch die e-mail vom 20.07.2009, in der die Beklagte moniert, es tauchten Beträge und Tarife auf, die nicht gerechtfertigt seien und nie von ihr gebucht worden seien, ist keine ausreichende Beanstandung der Rechnung vom 20.07.2009. Die Beklagte bringt zwar zum Ausdruck, dass ihrer Ansicht nach Tarife und Beträge abgerechnet wurden, die sie nicht gebucht hatte. Sie konkretisiert jedoch nicht, welche Beträge und Tarife sie nicht für gerechtfertigt hält. Angesichts der Tatsache, dass die Rechnung der Klägern die abgerechneten Tarife aufgelistet hat und die Rechnung unterteilt ist in Grundpreise, SMS ins D1-Netz und SMS in andere Netze, hätte die Beklagte jedoch konkretisieren müssen, welche Tarife oder Positionen sie angreifen will. Damit liegt keine schlüssig begründete Beanstandung vor.

Die Kammer folgt nicht der Auffassung der Beklagten , dass die oben genannte Auslegung des § 45 i TKG unzutreffend ist, weil der BGH zu den früher geltenden inhaltsgleichen §§ 6 Abs. 3 Satz 4 TDSV und 16 Abs. 1 TKV eine weniger strenge Auffassung vertreten hat. Der BGH hat 2004 zu der Frage, ob bereits die Nichtbezahlung einer Rechnung als Beanstandung genüge, ausgeführt: „Erforderlich ist einen Erklärung, der wenigstens andeutungsweise zu entnehmen ist, dass der Kunde Beanstandungen spezifisch im Hinblick auf die Verbindungspreise geltend macht“ (BGH, NJW 2004, 3183, 3185). Der Beklagten ist zuzugeben, dass nach dieser weniger strengen Auslegung ihre Beanstandung der Rechnung vom 20.07.2009 ausreichend wäre. Aus der Erklärung, dass Tarife und Beträge abgerechnet worden seien, die sie gar nicht gebucht habe, lässt sich andeutungsweise entnehmen, dass Beanstandungen gerade im Hinblick auf die Verbindungspreise geltend gemacht werden, nämlich im Hinblick auf die zugrunde gelegten Tarife. Die pauschale Einlassung bezüglich der übrigen Rechnungen, dass diese dem Grunde und der Höhe nach bestritten werden, lässt dagegen keinen spezifischen Bezug zu den Verbindungspreisen erkennen.

Im Hinblick auf die Rechnung vom 20.07.2009 schließt sich die Kammer jedoch der in der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung an, dass § 45 i TKG eine schlüssig begründete Beanstandung verlangt. Im aktuellen TKG befinden sich im Zusammenhang mit § 45 i TKG Vorschriften, die eine solche Auslegung nahe legen. § 45 h Abs. 3 TKG verlangt vom rechnungsstellenden Unternehmen den Hinweis, dass der Kunde berechtigt ist, begründete Einwendungen gegen einzelne in Rechnung gestellte Forderungen zu erheben. § 45 k Abs. 2 Satz 2 TKG nimmt bei einer Anschlusssperrung auf diejenigen Forderungen Bezug, die der Kunde schlüssig begründet beanstandet hat. § 45 i TKG ist daher eingebettet in Vorschriften, die eine qualifizierte Beanstandung verlangen. Im alten TKV gab es zwar mit § 15 Abs. 3 TKV eine § 45 h Abs. 3 TKG entsprechende Vorschrift („begründete Einwendungen“). Es fehlt jedoch eine § 45 k Abs. 2 Satz 2 entsprechende Vorschrift („schlüssig begründete“ Beanstandungen), so dass das neue Recht in seiner Gesamtheit strengere Anforderungen stellt als das alte. Diese Anforderungen sind auch im Hinblick auf die Rechtsfolgen einer Beanstandung – Verpflichtung zur Vorlage von Einzelverbindungsnachweisen und zur technischen Prüfung – gerechtfertigt. Der Kunde könnte sonst durch eine pauschale und unsubstantiierte Beanstandung bei dem Anbieter unnötige Kosten hervorrufen, seinerseits aber den Rechnungsbetrag zurückhalten.

Die Beklagte schuldet der Klägerin daher die noch offenen Rechnungsbeträge in Höhe von insgesamt 360,11 EUR. Davon hat die Beklagte 162,45 EUR im Schriftsatz vom 31.05.2012 anerkannt. Da ein Anerkenntnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens abgegeben werden kann (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 873), war die Beklagte insoweit gemäß § 307 ZPO durch Anerkenntnisurteil zu verurteilen.

Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 31.05.2012 geltend gemacht hat, dass sie einen Betrag von 107,41 EUR auf die Rechnung vom 16.06.2009 bezahlt habe und die Rechnungen für August und September 2009 schon deshalb unbegründet seien, weil der Anschluss der Beklagte gesperrt und die Klägerin ihre vertragsgemäße Leistung somit nicht erbracht habe, kann dieser Vortrag nicht berücksichtigt werden, weil er nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte. In der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2012 ist der Beklagten zwar ein Nachschubsrecht bis zum 06.06.2012 eingeräumt worden. Dieses bezog sich aber allein auf die Hinweise der Kammer. Diese Hinweise betrafen die Kündigung des Mobilfunkvertrags und die Auslegung des § 45 i Abs. 1 TKG. Mögliche Zahlungen der Beklagten und Einwendungen gegen Gebühren für eine Anschlusssperrung sind daher von dem Schriftsatzrecht nicht umfasst. Diese Einwände hätten auch ohne weiteres zu einem früheren Zeitpunkt vorgebracht werden können, so dass ein Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO nicht veranlasst war. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sich die Anschlusssperrung im August 2009 bereits aus der von Anfang an in der Akte befindlichen Rechnung vom 16.09.2009 ergab. Denn der im Zivilprozess geltende Beibringungsgrundsatz verbietet es auch im Interesse des gemäß § 138 ZPO erklärungspflichtigen Gegners, dass sich das Gericht aus Anlagen ohne entsprechenden Parteivortrag einen Sachverhalt zusammenstellt. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, zu einem früheren Zeitpunkt entsprechenden Vortrag zu halten.

2.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz von 404,91 EUR aus §§ 280, 281 BGB. Die Klägerin hat den Mobilfunkvertrag am 11.09.2009 wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt. Diese Kündigung war jedoch unwirksam, weil die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nach den eigenen AGB der Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht vorlagen. Gemäß Ziffer 9.2 der AGB der Klägerin setzt eine fristlose Kündigung den Zahlungsverzug mit zwei aufeinander folgenden Rechnungen oder einem Betrag in Höhe von insgesamt mindestens zwei monatlichen Grund- oder Paketgebühren voraus. Da von den hier streitgegenständlichen Rechnungen zum Zeitpunkt der Kündigung lediglich die Rechnung vom 20.07.2009 über 107,99 EUR zugegangen und damit fällig war, lag zum Zeitpunkt der Kündigung kein Verzug im Sinne der Bedingungen vor.

Der Klägerin waren die Grundgebühren bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit auch nicht unter Erfüllungsgesichtspunkten zuzusprechen. Denn ein Erfüllungsanspruch ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Ihm liegt ein anderer als der von der Klägerin geschilderte Lebenssachverhalt (Schadensersatz wegen fristloser Kündigung) zugrunde. Eine Verurteilung zur Erfüllung kommt daher gemäß §§ 253, 308 ZPO nicht in Betracht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO war die Revision zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Zur Auslegung von § 45 i TKG liegt noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor.

I