LG Heidelberg: Zusätzlich zu den Abmahnkosten ist die Mehrwertsteuer zu entrichten

veröffentlicht am 24. Oktober 2008

LG Heidelberg, Urteil vom 18.09.2007, Az. 11 O 42/07/KfH
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG, § 355 Abs. 2 BGB, §§ 29 Abs. 2, 38 ff ZPO

Das LG Heidelberg hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass der Abmahner nicht nur die ihm durch Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Rechtsanwaltsgebühren vom Abgemahnten erstattet verlangen kann, sondern auch die auf die Rechtsanwaltsgebühren entfallende Mehrwertsteuer. Das LG Düsseldorf sieht dies nach seinem Urteil vom 27.02.2003, Az. 4 O 268/02 zutreffenderweise anders (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: LG Düsseldorf). Im Schadensrecht gilt der Grundsatz, dass die Mehrwertsteuer von einem zum Vorsteuerabzug Berechtigten nicht erstattet werden muss, da diesem insoweit kein Schaden entstanden ist (die Vorsteuer wird von der zuständigen Finanzkasse erstattet); im vorliegenden Fall wies das Landgericht jedoch darauf hin, dass kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht worden sei, sondern ein Aufwendungsersatz. Dieser schließe die Mehrwertsteuer mit ein. Im Übrigen legte das Landgericht den Streitwert für zwei unwirksame AGB-Klauseln und eine gleich in sechs Punkten unzutreffende Widerrufsbelehrung auf 25.000,00 EUR fest; hierbei bezog es sich aber insbesondere auf den erheblichen Umsatz der Klägerin, einem Handelshaus.

Landgericht Heidelberg

Urteil

In dem Rechtsstreit

gegen

wegen unlauteren Wettbewerbs

hat die 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heidelberg auf die mündliche Verhand­lung vom 03.07.2007 im schriftlichen Verfahren nach dem Sach- und Streitstand vom 10.09.2007 unter Mitwirkung von … für  Recht  erkannt:

1.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhand­lung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Mo­naten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken über einen Intemetauftritt rechtsverbindliche Bestellungen von Letztverbrauchem entgegenzunehmen und dabei gegenüber Letztverbrauchern, insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) folgendes zu bestimmen:

a) „Innerhalb von 14 Tagen können Sie unbenutzte und Original-verpackte Ware umtauschen oder Sie bekommen Ihr Geld zurück.“

b) „Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Heidelberg.“

2.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhand­lung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatz­weise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Mo­naten zu unterlassen,  im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken über einen Intemetauftritt rechtsverbindliche Bestellungen von Verbrauchern entgegenzunehmen,


– ohne den Verbraucher über sein gesetzliches Widerrufs- bzw. Rückgaberecht dergestalt zu informieren, dass er seine Bestellung widerrufen bzw. die Ware ohne Angaben von Gründen durch Rücksendung der Ware zurückgeben kann,
– dass die Frist frühestens mit Erhalt der Ware und dem Erhalt einer Belehrung in Textform über sein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht beginnt,
– dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerrufs bzw. der Ware genügt,
– und ohne die ge­naue Adresse anzugeben, wohin der Widerruf bzw. die Rücksendung zu richten ist
– und ohne den Verbraucher über die Länge der gesetzlichen Widerrufs- bzw. Rückgabefrist und die Rechtsfolgen vom Widerruf zu informieren und zwar in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form.

3.
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Anwaltskanzlei … in Höhe von 1.085,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2007 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 EUR

Tatbestand:

Die Klägerin bietet Damen- und Herrenmode in Ihrem Kaufhaus in … wie über das Internet an. Der Beklagte vertreibt Damen- und Herrenmode über die Internet­portale www.…de sowie www.…de. Der Beklagte verwen­det in seinen AGBs unter der Rubrik „Umtausch- und Rücknahmegarantie“ folgende Klausel: „Innerhalb von 14 Tagen können Sie unbenutzte und Original-verpackte Ware umtauschen oder Sie bekommen Ihr Geld zurück“.

Unter der Rubrik „Erfüllungsort und Gerichtsstand“ ist bestimmt: „Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Heidelberg.“ Die Klägerin hält dies für unzulässig und hat den Beklagten vergeblich abgemahnt.

Die Parteien streiten insbesondere über das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses.

Die Klägerin trägt im Einzelnen vor, welche Modeartikel beide Parteien übereinstimmend vertreiben und meint, dies erfolge an die selben Abnehmerkreise innerhalb der Bundes­republik Deutschland.

Sie verlangt weiter die Abmahnkosten von 1,3 Gebühren aus einem Wert von 25.000,00 EUR.

Sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

I.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken über einen Internetauftritt rechts­verbindliche Bestellungen von Letztverbrauchern entgegenzunehmen und dabei gegen­über Letztverbrauchern, insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) folgendes zu bestimmen:

a) „Innerhalb von 14 Tagen können Sie unbenutzte und Original-verpackte Ware umtauschen oder Sie bekommen Ihr Geld zurück.“

b) „Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Heidelberg.“

II.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken über einen Internetauftritt rechts­verbindliche Bestellungen von Verbrauchem entgegenzunehmen, ohne den Verbraucher über sein gesetzliches Widerrufs- bzw. Rückgaberecht dergestalt zu informieren, daß er seine Bestellung widerrrufen bzw. die Ware ohne Angaben von Gründen durch  Rücksendung der Ware zurückgeben kann, die Frist frühestens mit Erhalt der Ware und dem Erhalt einer Belehrung in Textform über sein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht be­ginnt, zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerrufs bzw. der Ware genügt und ohne die genaue Adresse anzugeben, wohin der Widerruf bzw. die Rück­sendung zu richten ist und ohne den Verbraucher über die Länge der gesetzlichen Wi­derrufs- bzw. Rückgabefrist und die Rechtsfolgen vom Widerruf zu informieren und zwar in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form.

III.
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Anwaltskanzlei in Höhe von 1.085,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Protentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.03.2007 freizustellen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er behauptet, nur sogenannte …Mode über das Internet, die die Klägerin nicht anbiete, zu vertreiben. Zudem verkaufe die Klägerin auch nicht über das Internet. Fol­glich liege kein konkretes Wettbewerbsverhältnis vor. Auch gehe es der Klägerin nicht um die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, sie lasse ihren Bevollmächtigten viel­mehr systematisch nach solchen Verstößen suchen. Mehrwertsteuer werde nicht geschuldet.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.

Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten gem. § 8 Abs. 1 UWG iVm §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wegen Vorsprungs durch Rechtsbruch zu wegen dessen die Umtausch- und Rücknahmegarantie und den Erfüllungsort und Gerichtsstand betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der unterbliebenen ordnungsgemäßen Belehrung über das Verbraucherwiderrufsrecht.

1.
Eine unterbliebene, falsche oder unzureichende Belehrung ist nach § 4 Nr. 11 UWG unlauter, vgl. Hefermehl/Köhler/Bomkamm, Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 25. Auf!. 2007, Rn. 11,170 zu § 4 UWG. Dies gilt insbesondere, wenn die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 BGB unterblieben ist, vgl. Hefermehl, aaO., Rn. 11.171 zu § 4 UWG. Die Klausel „innerhalb von 14 Tagen können Sie unbe­nutzte und originalverpackte Ware umtauschen oder Sie bekommen Ihr Geld zurück.“ belehrt den Verbraucher nicht über den zeitlichen Anknüpfungspunkt für sein ge­setzliches Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 2 BGB.

Die Klausel „Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Heidelberg“ verstößt gegen die Regeln der §§ 29 Abs. 2 und 38 ff ZPO zur Zulässigkeit einer Prorogation durch Vereinbarung unter Nicht-Kaufleuten.

2.
Die beanstandeten Handlungen müssen gern. § 3 UWG weiterhin geeignet gewesen sein, den Wettbewerb zum Nachteil der Klägerin und der Verbraucher nicht nur unerhe­blich zu beeinträchtigen. Von einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung ist bei dem allgemein abrufbaren Internetauftritt des Beklagten, der sich an Verbraucher wendet, auszugehen. Das gesetzliche Widerrufsrecht ist ein zentraler Bestandteil des Ver­braucherschutzes, dass Prorogationsverbot soll Rechtsverteidigung und Rechtsverfol­gung durch Verbraucher erleichtern. Unkundige können durch die vom Beklagten gewählten Formulierungen davon abgehalten werden, Ihre Rechte geltend zu machen und gerichtliche Hilfe bei deren Durchsetzung in Anspruch zu nehmen.

3.
Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr wird durch den bereits eingetretenen Wettbewerbsverstoß vermutet, vgl. z.B. BGH GRUR 1997, 379, 380, Hefermehl aaO., Rn. 1.35 zu § 8 UWG. Diese tatsächliche Vermutung ist vorliegend , zumal der Bek­lagte vergeblich abgemahnt worden ist, nicht entkräftet.

4.
Der Klägerin steht als Mitbewerberin der Anspruch auf Unterlassung gegen den Bek­lagten gern. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zu. Mitbewerber ist gem. der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Untemehmer, der als Anbieter oder Nachfrager von Waren in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Voraussetzung für diesen Anspruch ist das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses. Ein solches ist gegeben, wenn die Parteien die gleichen Waren innerhalb derselben Endabnehmerkreise ab­zusetzen versuchen. Klägerin und Beklagte verkaufen beide Herren- und Damenmode an Letztverbraucher. Der Terminus …Mode ist kein feststehender Begriff und erlaubt keine klare Unterscheidung des Angebots der Klägerin von dem der Beklagten. Vielmehr ist nach dem unbestritten gebliebenen ergänzendem Vortrag der Klägerin von jedenfalls teilweisen Überschneidungen des Sortiments der Parteien auszugehen, wenn diese auch nicht völlig deckungsgleich sein mögen bzw. nur, wie der Beklagte meint, geringfügige Überschneidungen vorliegen. Das genügt. Unbestritten ist auch, dass beide Parteien über das Internet anbieten, jedenfalls informieren. Auch damit ergibt sich ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ohne Rücksicht auf den Umfang der Geschäfte. Die Kammer teilt die Auffassung des Beklagten, es bedürfe konkreter Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit, dass ein potentieller Kunde auf beide Streitparteien als Anbieter stößt. nicht Sie sieht auch keine Möglichkeit, hierzu Feststellungen zu treffen, weil die Auswahlkriterien, mit denen Suchmaschinen gefüttert werden können, zu vielfältig sind und es keine sicheren Regeln und auch keinen Vortrag der Parteien dazu gibt, welche Suchstrategie der einzelne Verbraucher konkret anwendet ( Preis? Hersteller? Marke? Größe? Schnittvariation? Farbe? Herstellungsort? Material? des Kleidungsstückes Größe? Bekanntheit? Sitz? Kundenbewertungen? Zahlungsmodalitäten? des Anbieters ) und zu welchen Ergebnissen das hier führt.

Es bedarf deshalb keiner abschließenden Entscheidung, ob die unterschiedlichen Ver­kaufsplattformen Internet und Ladengeschäft für ein konkretes Wettbewerbsverhältnis genügen würden.

5.
Die Klägerin hat einen Ersatzanspruch für die zur Abmahnung erforderlichen Auf­wendungen gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG iHv 1.085,04 EUR. Die Höhe der Aufwendungen ergibt sich gem. §§ 13, 14 Nr. 2400 und Nr. 7002 RVG aus dem Gegenstandswert von 25.000,00 EUR, der nicht zu beanstanden ist. Maßgeblich für den Wert ist der Jahresum­satz des Klägers, soweit er durch die Konkurrenztätigkeit beeinträchtigt werden kann. Das sind maximal •••• d.h. der Jahresumsatz des Beklagten. Hiervon ist wegen des nicht deckungsgleichen Bekleidungssortimentes ein Abschlag zu machen. Die Bewertung mit % erscheint nicht unangemessen und überhöht. Da die Klägerin ihrem Anwalt Mehrwertsteuer schuldet, erfasst der Anspruch diese. In der Sache geht es nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern einen Anspruch nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag. Die auszugleichende Aufwendung ist die Belastung mit einer Verbindlichkeit. Ob und wer die an den Anwalt gezahlte Mehrwertsteuer im Wege des Vorsteuerabzuges geltend machen kann, ist eine davon zu unterscheidende Frage. Verzugszinsen gem. § 286, 288 BGB werden nur geschuldet, soweit die Klägerin sol­che ihrem Anwalt schuldete und auch nur dann, wenn sie den Beklagten zuvor vergeblich zur Freistellung aufgefordert hatte. Das läßt sich Ihrem Vortrag nicht entnehmen. Es bleibt deshalb bei Prozeßzinsen gem. § 291 ZPO. Die Klage wurde am 05.04.2007 zugestellt.

Anhaltspunkte für ein mißbräuchliches Verhalten auf Klägerseite sieht die Kammer nicht. Der Umstand, dass ein Marktteilnehmer gegen mehrere andere Marktteilnehrner vor­geht, um diese zu gesetzmäßigen Verhalten zu zwingen, begründet diesen Vorwurf nicht.

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs 1 S. 1 , 92 Abs 2 ZPO.

4.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO, wobei die Kammer den möglichen Vollstreckungsschaden mit dem Streitwert gleichsetzt.

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