LG Hildesheim: Zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung durch Einschaltung mehrerer Rechtsanwaltskanzleien

veröffentlicht am 16. März 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hildesheim, Beschluss vom 10.05.2007, Az. 11 O 17/07
§ 8 Abs. 4 UWG

Das LG Hildesheim hat die Voraussetzungen für einen Fall von rechtsmissbräuchlicher Abmahnung konkretisiert:  Hierfür spräche, wenn ein und derselbe Gegner wegen zweier identischer Wettbewerbsverstöße im Abstand von einem Monat durch zwei unterschiedliche Kanzleien abgemahnt werde. Ein weiteres Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit sei, wenn in einfach gelagerten, regelmäßig unstreitigen Sachverhalten bei einer nicht schwierigen rechtlichen Problematik mehrere Anwaltkanzleien eingeschaltet würden und bundesweit gegen den Mitbewerber vorgegangen werde. Das Argument, die Beauftragung mehrerer Anwaltskanzleien diene der Qualitätsverbesserung der juristischen Vertretung, sei bei Rechtsstreitigkeiten wie der vorliegenden nicht überzeugend. Ginge es der Antragstellerin um die Qualitätsverbesserung, so die Hildesheimer Kammer, hätte sie die Kanzleien nicht parallel, sondern nacheinander eingeschaltet. Interessant ist, dass das Landgericht Hildesheim offensichtlich auch die konzernartige Verwebung der Abmahnerin und einer gleichfalls als Massenabmahnerin bekannten Muttergesellschaft unter der gleichen Geschäftsführung als Indiz für eine Rechtsmissbräuchlichkeit heranzog.

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