LG Ingolstadt: Die Werbung mit Gutscheinen muss Einschränkungen bei der Einlösung dieser Gutscheine deutlich benennen

veröffentlicht am 21. März 2014

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Ingolstadt, Versäumnisurteil vom 11.02.2014, Az. 1 HK O 1671/13
§ 3 UWG, § 5 UWG

Das LG Ingolstadt hat entschieden, dass die Werbung für eine Gutscheinaktion wettbewerbswidrig ist, wenn an die Einlösung der Gutscheine Bedingungen geknüpft sind (z.B. „Nicht kombinierbar mit anderen Aktionen bzw. Coupon-Card. Nicht einlösbar für I-Tunes-/App-Store-/GamingCards“), welche dem Kunden erst nach Erhalt der Gutscheine mitgeteilt werden. Dies sei irreführend, da die Bedingungen für die Inanspruchnahme bereits bei der Bewerbung dieser Verkaufsförderungsmaßnahme klar und eindeutig angegeben werden müssten. Das werbende Unternehmen wurde im Wege des Versäumnisurteils zur Unterlassung verpflichtet.

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