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LG Itzehoe: Zum wettbewerbswidrigen Verstoß gegen das Trennungsgebot für Werbung und Redaktionstexte

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Itzehoe, Urteil vom 06.04.2010, Az. 5 O 81/09
§§ 3; 4 Nr. 3 UWG

Das LG Itzehoe hat entschieden, dass Zeitschriften, die sich nicht schon auf ihrem Titelblatt unmissverständlich und eindeutig als Werbeschriften ausweisen (Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 26. Aufl., UWG, § 4 UWG, Rdnr. 3.20, m.w.N.), Werbung und redaktionellen Text äußerlich erkennbar von einander zu trennen haben. Ein Verstoß gegen dieses Trennungsgebot liege vor,  wenn ein in seiner äußeren Gestalt wie ein redaktioneller Artikel aufgemachter Beitrag unter der Überschrift “Diät/Reportage” und dem in großen roten Buchstaben abgedruckten Zitat “Toll! 28 Kilo weg - in nur einem halben Jahr!” wiederholt auf den Vertreiber des sog. BCM-Diät- und Ernährungsprogramms verweise.

Das Verbot, so die Kammer, beruhe auf der Tatsache, dass der Leser - auch nach dem Verbraucherbild der neueren Rechtsprechung - im redaktionellen Teil einer Zeitschrift eine “objektiv-kritische, nicht von den gewerblichen Interessen geleitete Information einer unabhängigen und neutralen Redaktion als Beitrag zur Unterrichtung und Meinungsbildung, nicht aber eine von den Eigeninteressen des Werbenden geprägte Reklame” erwarte (Köhler, a.a.O.). Dem gemäß sei der Leser geneigt, redaktionell aufgemachte Zeitungs- oder Zeitschriftenbeiträge weniger kritisch auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu hinterfragen als eine Werbeanzeige. Gerade in diesem Effekt bestee der besondere Anreiz diese Form der “getarnten” Werbung, für die mangels offen zutage tretender Verantwortlichkeit Dritter allein die Redaktion und der Verleger die Verantwortung tragen würden.

Angesichts der Vielfältigkeit denkbarer redaktioneller Beiträge einerseits und verdeckter Werbung andererseits bedürfe das Gebot deren Trennung objektiv überprüfbarer Abgrenzungskriterien. So sei anerkannt, dass ein vorgetäuschter redaktioneller Beitrag stets anzunehmen sei, wenn dem Leser eine entgeltliche Anzeige in der Form eines redaktionellen Beitrags präsentiert werde. Aber auch redaktionell gekleidete Beiträge, für die die Redaktion keine Gegenleistung erhalte, könnten eine getarnte Werbung darstellen (BGH GRUR 1997, 541 ff., 543). Voraussetzung dafür sei, dass der Beitrag ein Unternehmen oder sein Produkt in einer für die sachliche Information erforderlichen Weise übermäßig werbend und unkritisch darstelle, wenn also der “werbende Überschuss” des Artikels ohne “sachliche Rechtfertigung” erfolge (Köhler, a.a.O., Rdnr. 3.27, mit zahlreichen Nachweisen aus der BGH-Rechtsprechung). Dies sei namentlich der Fall, wenn der Beitrag unwahre oder irreführende Tatsachenbehauptungen enthalte. Maßgebend sei letztlich immer eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Inhalts des Beitrags, dessen gestalterischer Aufmachung und seines Anlasses sowie der Zielsetzung des Presseorgans (BGH GRUR 1993, 565 ff., 566).

Nach diesen Grundsätzen sei im Ergebnis von einer unzulässigen “redaktionellen Werbung” hinsichtlich des streitgegenständlichen Artikels auszugehen. Dieser sei in seiner äußeren Gestaltung einer Werbeanzeige nicht unähnlich. Er beschränke sich auf die vermeintlich objektive Wiedergabe der angeblich monatelangen Erfahrungen einer jungen Frau bei der Anwendung der “BCM-Diät- und Ernährungsberatung” zur Gewichtsreduktion. Dabei werde der Blick des Lesers hinsichtlich der Gewichtsabnahme der beschriebenen Frau nach der aufreißerisch wirkenden Quasi-Überschrift “Toll! 28 Kilo weg - in nur einem halben Jahr!” allein und ausschließlich auf die Anwendung des “BCM”-Produktes fokussiert, so dass der objektiv unzutreffende Eindruck entstehe, allein der Genuss dieses Produktes führe unabhängig von den Ess- und sonstigen Lebensgewohnheiten des Anwenders zu der beschriebenen Gewichtsreduktion. Schon dieser Umstand entferne den Inhalt des Artikels von einer seriös kritischen Berichterstattung.

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