LG Karlsruhe: Behauptung, eine Person sei „Islamist“ und Bezeichnung als „Salafistenmoschee“ ist nicht ehrrührig / Verfügungsantrag der Gemeinschaft deutsch-sprachiger Muslime wird weitestgehend zurückgewiesen

veröffentlicht am 25. September 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.09.2012, Az. 3 O 335/12
§ 823 BGB, § 1004 BGB

Das LG Karlsruhe hat den Antrag des Vereins Gemeinschaft deutsch-sprachiger Muslime e.V., Pforzheim, sowie von 14 Mitgliedern und Besuchern der Al-Bakara Moschee in Pforzheim, wegen einer Berichterstattung des Südwestrundfunks (SWR) unter dem Titel „Im Netz von Salafisten“ gegen ihn eine einstweilige Verfügung zu erlassen, weitgehend zurückgewiesen. Zur Pressemitteilung des Landgerichts vom 13.09.2012:

„Die III. Zivilkammer des Landgerichts ist den Anträgen der Kläger auf Untersagung bestimmter in der Berichterstattung aufgestellter Behauptungen in keinem Punkt gefolgt. Bei den Behauptungen habe es sich überwiegend um wahre Tatsachen, im Übrigen um zulässige Werturteile gehandelt. Im Einzelnen sei es zulässig gewesen, zwei der Kläger als Islamisten zu bezeichnen.

Ebenso wenig sei die Behauptung zu beanstanden, dass diese beiden Kläger den Vortrag eines salafistischen Predigers besucht hätten sowie dass der SWR die Al-Bakara Moschee als „Salafistenmoschee“ bezeichnet habe, da diese – im Prozess unbestritten – von Salafisten geführt werde. Auch mit dem Antrag, dem SWR die Behauptung zu untersagen, dass die Moschee von Salafisten geführt werde, die eine radikale Richtung innerhalb des Islams verträten und für die der Koran mehr als deutsche Gesetze zähle, ist der Muslim-Verein nicht durchgedrungen. Der Verein sei durch diese Behauptung nicht betroffen, da er in dem Beitrag an keiner Stelle selbst bezeichnet werde.

Demgegenüber hat das Landgericht dem SWR untersagt, in der Berichterstattung gezeigte Abbildungen von 8 der 15 Kläger ohne hinreichende Unkenntlichmachung zu verbreiten. In einer Anzahl von Filmsequenzen hatte der SWR in seiner Berichterstattung den Vereinsvorsitzenden, zwei Vorstandsmitglieder und fünf weitere Personen ohne deren Einwilligung und ohne sonstige Rechtsgrundlage erkennbar wiedergegeben. Die Zivilkammer sah darin einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dieser Kläger.“

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