LG Karlsruhe: Belehrung über Widerrufs- und Rückgaberecht darf nicht vermischt werden

veröffentlicht am 18. Februar 2010

LG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2009, Az. 10 O 356/09
§§ 3; 4 Nr. 11; 5 UWG

Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Vermischung von Widerrufs- und Rückgaberecht (in einer Erklärung) unzulässig ist und als Irreführung gegen das geltende Wettbewerbsrecht verstößt. Angegriffen worden war folgender Hinweis: „a) Widerrufsrecht/Rückgaberecht: Sollte es einmal passieren, dass ein bestellter Artikel nicht Ihren Wünschen entspricht, haben Sie 14 Tage Zeit, ihn gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzuschicken. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Rücksendung. Wenn Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen bei einem Bestellwert bis 40 Euro sind die Rücksendekosten von Ihnen zu tragen, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten. b) Offensichtliche Mängel der gelieferten Ware einschließlich Transportschäden spätestens jedoch zwei Wochen nach Erhalt schriftlich mitzuteilen.

Die von den Beklagten verwendete Formulierung werde dem Transparenzgebot schon deshalb nicht gerecht, weil sie zwischen Widerrufsrecht des Verbrauchers und Rückgaberecht des Verbrauchers mit jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen nicht unterscheide, sondern deren Grenzen ersichtlich für den Verbraucher verwirrend vermische. Das zeige sich insbesondere bei der Regelung der Rücksendekosten, die dem Verbraucher nach der gesetzlichen Regelung nur dann auferlegt werden könnten, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch mache, nicht aber, wenn ihm ein Rückgaberecht zustehe. Dass die Belehrung angesichts von § 355 Abs. 2 BGB unvollständig war ließen die Richter nicht unerwähnt.

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