LG Karlsruhe: Anrufe für Lotto und Internetgewinnspiele sind wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 18. Oktober 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2009, Az. 14 O 44/09 KfH III
§§ 8 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG

Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass Anrufe bei Verbrauchern, die die Teilnahme an Internetgewinnspielen oder am Lotto „6 aus 49“ vermitteln sollen, wettbewerbswidrig sind, wenn keine entsprechende Einwilligung des Angerufenen vorliegt. Das Vorliegen einer Einwilligung habe der Anrufer zu beweisen. Die klagende Verbraucherzentrale konnte im vorliegenden Fall Unterlassung verlangen. Das Gericht führte aus:


„Da unerbetene Telefonwerbung regelmäßig unzulässig ist, hat die Beklagte als Verletzer diejenigen Umstände darzulegen und zu beweisen, die den rechtsbegründenden Tatsachen ihre Bedeutung nehmen (BGH GRUR 2004, 517 – Email-Werbung;BGH GRUR 1997, 229, 230 – Beratungskompetenz; Baumbach/Köhler/Bornkamm. UWG, 27. Aufl., § 7, Rn. 134). Zu diesen gehört bei Telefonwerbung das die Wettbewerbswidrigkeit ausschließende Einverständnis (BGH GRUR 2000, 818, 819 – Telefonwerbung VI). … Es ist nicht ausreichend, darauf zu verweisen, dass die Beklagte nur solche interessierte Kunden anrufe, die vorher ihre ausdrückliche Zustimmung für derartige Telefonanrufe erklärt hätten, und dass alle Adressen branchenüblich mit der Maßgabe angekauft würden, dass eine entsprechende Einwilligung der Interessenten schriftlich vorliege. Damit hat die Beklagte weder dargelegt, wann A…. H…. wem gegenüber eine Einwilligungserklärung abgegeben haben soll, noch welchen Inhalt die angebliche Erklärung aufweist (zur erforderlichen Vereinbarkeit mit dem Datenschutz, insbesondere § 4a Abs. 1 BDSG vgl. BGH GRUR 2008, 1010 – Payback; zur AGB-Kontrolle und dem Verbot unangemessener Benachteiligung sowie zum Transparenzgebot vgl. Baumbach u.a., a.a.O., Rn. 137 ff., m.Nw. aus der Rspr.).“

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