LG Karlsruhe: Werbeeinwilligung eines Verbrauchers gilt nicht für weitere Nutzer seines Telefonanschlusses

veröffentlicht am 6. Januar 2017

LG Karlsruhe, Urteil vom 17.11.2016, Az. 15 O 75/16 KfH
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 8 Abs. 2 UWG

Das LG Karlsruhe hat im Verfügungsverfahren zweier Stromanbieter entschieden, dass die telefonische Werbung eines Stromanbieters bezüglich eines Wechsels unlauter ist, wenn für den angerufenen Telefonanschluss zwar die Werbeeinwilligung eines Nutzers vorliegt, jedoch ein anderer Nutzer den Anruf entgegennimmt und der Werbende diesem gegenüber wirbt. Zwar verstoße der Werbende nicht bereits durch den Anruf an sich gegen § 7 UWG, er müsse jedoch sofort klarstellen, dass er nur mit der Person sprechen möchte, die in den Anruf eingewilligt habe. Geschehe dies nicht und der Werbende „nutze die Gelegenheit“ und trage sein Anliegen gegenüber der Person for, hinsichtlich derer keine Einwilligung vorliegt, liege ein Wettbewerbsverstoß vor. Würden Anrufe durch ein beauftragtes Callcenter durchgeführt, sollte der Fall, dass ein anderer als der einwilligende Verbraucher einen Anruf entgegen nehme, ausdrücklich geregelt werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Karlsruhe – Telefonwerbung an Mitbewohner).


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