LG Kassel: Eine Abmahnung ohne Vollmacht ist unwirksam

veröffentlicht am 18. Juli 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Kassel, Urteil vom 30.04.2008, Az. 11 O 4057/08
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, §§ 5, 7 GlüStV

Das LG Kassel hat entschieden, dass eine Abmahnung ohne Vollmacht als nicht erfolgt zu werten ist. In Hinblick auf die Kosten einer einstweiligen Verfügung erklärte das LG Kassel, die Verfügungsklägerin habe die Beklagte nicht wirksam abgemahnt. Es habe an der Vorlage der Vollmacht durch die Verfügungsklägerin gefehlt, was die Verfügungsbeklagte von Anfang an moniert habe. Die Nachteile, die dem Gläubiger drohten, wenn er auf die Abmahnung verzichte, lägen darin begründet, dass der nicht abgemahnte Schuldner, der im Falle der gerichtlichen Geltendmachung den Klageanspruch sofort anerkenne, so behandelt werde, als habe er keine Veranlassung zur Klage bzw. zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben (§ 93 ZPO).

Im vorliegenden Fall sei zwar zugunsten der Verfügungsklägerin das Anerkenntnisurteil zu erlassen gewesen, der Verfügungsklägerin seien aber gleichwohl die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen. Denn die Verfügungsbeklagte habe den Anspruch sofort anerkannt. Auch in der Schutzschrift habe sie noch auf die fehlende Vollmacht hingewiesen. Sie habe deshalb keine Veranlassung gehabt, auf das Schreiben vollmachtloser Vertreter zu reagieren. Nach Erhalt der Antragsschrift und der Ladung zum Termin habe der Rechtsanwalt der Verfügungsbeklagten angekündigt, er werde Anträge im Termin stellen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Verfügungsbeklagte den Antrag auch noch nicht anerkennen müssen, denn das sei nur notwendig bei einem schriftlichen Vorverfahren, was aber hier nicht vorgelegen habe. In der mündlichen Verhandlung hätten die Verfügungsbeklagten zu 3) sofort den Anspruch anerkannt, sodass gemäß § 93 ZPO die Prozesskosten der Verfügungsklägerin aufzuerlegen waren.

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