LG Kiel: Bei einer markenverletzenden Domainweiterleitung auf die eigene Seite des Tech-C wird die Verantwortlichkeit des Tech-C vermutet

veröffentlicht am 28. Mai 2014

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Kiel, Urteil vom 17.10.2013, Az. 15 O 102/13
§ 12 Abs. 2 UWG analog

Das LG Kiel hat entschieden, dass im Falle einer Domainweiterleitung auf eine eigene geschäftliche Webseite des Tech-C dieser Domain dessen Verantwortlichkeit vermutet wird. Dies gelte jedenfalls dann, wenn er technisch zur Einrichtung einer solchen Umleitung in der Lage sei. Der Inhaber der Domain, der die Veranlassung der Weiterleitung bestreitet, sei daher nicht zur Unterlassung verpflichtet, sofern durch diese Weiterleitung Markenrechte eines Dritten verletzt seien. § 12 Abs. 2 UWG sei auch in kennzeichenrechtlichen Eilverfahren analog anwendbar, um eine effektive Durchsetzung von Schutzrechten zu gewährleisten. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Kiel

Urteil

In dem Verfahren

hat die Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Kiel auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2013 durch … für Recht erkannt:

1.
Die einstweilige Verfügung vom 14. August 2013 wird bestätigt.

2.
Der Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin (künftig nur Klägerin) ist eine der großen Anbieterinnen von Tele­kommunikationsdienstleistungen (Internet/Festnetz/Mobilfunk) in Deutschland und Inhabe­rin der bei dem Deutschen Patent- und Markenamt unter den Registriernummern … und … eingetragenen Wortmarken »…«: Die Marke »…« mit der Nr. … ist insbesondere im Telekommunikationsbereich bekannt und im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis unter anderem eingetragen für »Vermietung und Service von Systemen und Geräten der Kommunikationselektronik, Daten-, Ton- und Bildübertragung über Funkdienste« etc. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopien der Auszüge aus dem Markenregistern zu beiden Registriernummern in den Anlagen ASt.1 und ASt 2 verwiesen. Entsprechend informiert die Klägerin die Verkehrskreise über ihre Angebote unter der Domain www…..de (vgl. Anlage ASt.3).

Der Verfügungsbeklagte (künftig nur Beklagter) ist Inhaber der Einzelunternehmung … und bietet unter der Bezeichnung »…« Dienstleistun­gen im Bereich Server- und Domain-Hosting sowie die Registrierung von Domains- und Web-Hosting für Kunden an. Sein Angebot ist unter seiner Domain »…« im Inter­net zu finden. Die Klägerin erlangte Kenntnis davon, dass der von dem Beklagten betrie­bene Online-Shop auch bei Aufruf der Domain www….24.de erscheint. Angeboten und beworben werden hier Dienstleistungen des Beklagten im Bereich Web-Hosting, Do­mainregistrierung, Serverkonfiguration, Serverbereitstellung und Software (vgl. Screenshot dieser Internetseiten vom 31.07.2013 im Anlagenkonvolut ASt.4). Die Klägerin ließ den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom abmahnen 02.08.2013 (Anlage Ast.5).

Auf Antrag der Klägerin hat die Kammer am 14.08.2013 ohne vorherige mündliche Ver­handlung im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet:

»Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer jeweils festzusetzenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr unter der Domain »[…]24.de« Leistungen in den Bereichen Webhosting und/oder Domainregistrierung und/oder Serverkonfiguration und/oder Serverbereitstellung und/oder Software zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder anzubieten und/oder anbieten zu lassen«.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Beklagten.

Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor:

Es fehlte schon an einem Verfügungsgrund, weil die Angelegenheit nicht dringlich sei. Denn die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG gelte im Markenrecht nicht ana­log. Außerdem habe die Klägerin den Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme von der beanstande­ten Website weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Die Klägerin habe auch keinen Verfügungsanspruch. Er selbst sei nie Inhaber der Domain »…24.de« gewesen und habe die unter dieser Domain vorhandenen Inhalte nicht zu verantworten. Domaininhaber sei Herr …, ein ehemaliger Kunde von ihm, der zwischenzeitlich auch von der Klägerin gesondert in Anspruch genommen werde. Herr … habe diese Domain am 08.10.2010 auf seinen eigenen Namen registrieren lassen. Später sei dann eine Weiterlei­tung der Domain »…24« auf sein Internetangebot »…« geschaltet worden. Er habe diese Weiterleitungen selbst weder geschaltet noch veranlasst. Er habe vielmehr erstmals Kenntnis von dieser Weiterleitung durch das Schreiben der Rechtsanwälte der Klägerin vom 02.08.2013 (Anlage ASt.5) erhalten. Außerdem habe er nach Erhalt der Ab­mahnung vom 02.08.2013 die Domain sofort deaktiviert und eine Sperre sei für seine Do­main »…« eingerichtet, die eine Weiterleitung von der Domain »…24.de« ver­hindere.

Durch die Weiterleitung sei keine Verletzung der Markenrechte der Klägerin eingetreten, angesichts der unterschiedlichen Dienstleistungen der Parteien sei eine Kennzeichenver­letzung aufgrund fehlender Verwechselungsgefahr auszuschließen.

Der Beklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 24.08.2013 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 14.08.2013 zu bestätigen.

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor:

Der Beklagte sei für die Weiterleitung der Domain »…24.de« auf seine eigene Domain »…« und damit für die Internetpräsenz seiner eigenen Dienstleistungsangebote unter der Domain »…24.de« verantwortlich. Unstreitig ergebe sich aus dem als Anlage AG.1 vorgelegten Domain-Abfrageergebnis, dass der Beklagte als technischer Ansprech­partner und Zonenverwalter bei der DENIC eingetragen sei. Außerdem stelle der Beklagte selbst nicht in Abrede, dass er auf die Domain zugreifen könne. Seine Behauptung, keine Kenntnis von dieser Weiterleitung gehabt zu haben, sei unglaubhaft und werde durch die von ihm vorgelegte eidesstattliche Versicherung auch nicht hinreichend glaubhaft ge­macht. Der von der Klägerin ebenfalls in Anspruch genommene Domaininhaber … habe mit anwaltlichem Schreiben vom 22.08.2013 – unstreitig – erklären lassen, dass er die Domain, die von dem Beklagten betreut werde, in 2009 auf den Beklagten übertragen habe und die Weiterleitung auf die Domain »…« durch den Beklagten selbst vor­genommen worden sei. Wegen der Einzelheiten des Anwaltschreibens vom 17.10.2013 und der zur Vorlage bei den Klägervertetern vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des … vom 23.09.2013 werde auf die Anlagen ASt.8 und ASt.9 verwiesen. Diese Aussagen seien glaubhaft.

Die Weiterleitung sei allein im Interesse des Beklagten geschaltet worden. Der Beklagte als technischer Ansprechpartner und Zonenverwalter habe daher sehr wohl vor der Ab­mahnung der Klägerin Kenntnis von der Abrufbarkeit seines Internet-Shops durch Aufruf der Internet-Adresse www….24.de gehabt. Alles andere sei völlig lebensfremd.

Eine Kennzeichenverletzung läge selbstverständlich vor. Diese werde vorrangig auf die Wortmarke mit der Registernummer … gestützt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Par­teien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Auf den Widerspruch hin war gemäß §§ 925, 936 ZPO über die Rechtmäßigkeit der er­gangenen einstweiligen Verfügung durch Endurteil zu entscheiden. Danach war die einst­weilige Verfügung der Kammer zu bestätigen, weil die Klägerin den begehrten und teno­rierten Verfügungsanspruch gegen den Beklagten hat (I.) und ein Verfügungsgrund in ana­loger Anwendung des § 12 Abs. 2 UWG gegeben ist (II.).

Die Entscheidung der Kammer beruht auf folgenden, gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zu­sammengefassten tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen.

I.
Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte es unterlässt, im geschäft­lichen Verkehr unter der Domain »…24.de« Leistungen in den Bereichen Web-Hosting und/oder Domainregistrierung und/oder Serverkonfiguration und/oder Serverbereitstellung und/oder Software zu bewerben und/oder bewerben zu lassen oder anzubieten und/oder anbieten zu lassen. Dieser Anspruch folgt aus § 14 Abs. 5 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Danach ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Rechtsinhabers identische oder ähnliche Zeichen, die zu einer Verwechselungsgefahr führen, im geschäftlichen Verkehr zu benut­zen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die unter der Domain www….24.de aufrufbare Website des Beklagten verletzt die Markenrechte der Kläge­rin an der Wortmarke »…« mit der Registernummer … .

In der Rechtsprechung und der Rechtslehre ist anerkannt, dass auch die Verwendung ei­ner Internet-Domain eine markenmäßige Nutzung im Sinne des Markengesetzes darstellt. Domain-Namen, die zu einer aktiven im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, kommt in der Regel neben der Adressfunktion auch eine kennzeichnende Funktion zu, da der Verkehr in ihnen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der im Internet an­gebotenen Waren oder Dienstleistungen sieht.

Es liegt auch Verwechselungsgefahr vor. Ausgehend von einer durchschnittlichen Kenn­zeichnungskraft der Klagmarke und der sehr hohen Zeichenähnlichkeit sowie einer Identi­tät der Dienstleistungen ist auch in der Zusammenschau die Verwechselungsgefahr ohne Zweifel zu bejahen. Die Markenähnlichkeit von Kollisionszeichen ist nach dem Gesamt­eindruck der klanglich, bildlich und begrifflich zu vergleichenden Marken zu beurteilen. Zur Annahme einer Verwechselungsgefahr ist es nach ständiger Rechtsprechung ausrei­chend, wenn die Markenähnlichkeit der Kollisionszeichen in einem dieser drei Wahrneh­mungsbereiche besteht. Das ist vorliegend der Fall, da »…« und »…24« zei­chenähnlich sind. Der angehängte Zusatz der Zahl »24« endet hieran nichts. Außerdem liegt Branchenidentität vor.

Es könnte allein fraglich sein, ob der Beklagte als Täter bzw. Teilnehmer dieser Kennzei­chenverletzung gewesen ist oder ob er – wie er selbst behauptet und sogar eidesstattlich versichert – nicht einmal Kenntnis von der Schaltung der Weiterleitung auf seine eigene Homepage gehabt hat. Darlegungs- und glaubhaftmachungspflichtig für eine Kennzei­chenrechtsverletzung des Beklagten ist die Klägerin. Die Kammer sieht die Täterschaft bzw. Mittäterschaft des Beklagten im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller Um­stände als überwiegend wahrscheinlich und damit als glaubhaft gemacht an.

Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum Vollbeweis, dass nicht alle vernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden müssen, sondern dass die streitige Tatsache als über­wiegend wahrscheinlich wahr angesehen werden muss (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Auf­lage, § 295 Rn. 1und 6). Das ist vorliegend der Fall. Der Beklagte war und ist gemäß der vorgelegten Anlage AG.1 technischer Ansprechpartner der DENIC und betreute in techni­scher Hinsicht damit die Domain »…24.de«. Als eingetragener Zonenverwalter betreu­te er die Nameserver der Domain »…24.de«. Wirtschaftlich war und ist er in derselben Branche tätig wie der Domaininhaber …, der Vertragspartner der DENIC und der an der Domain materiell Berechtigte. Als technischer Ansprechpartner hätte der Beklagte die Weiterleitung einrichten können, er war auch jetzt nach seiner eidesstattlichen Versi­cherung in der Lage, die Domain insgesamt abzuschalten. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb der Domain-Inhaber … diese Weiterleitung auf die Internet?domain des Beklagten selbst und ohne Kenntnis des Beklagten, geschaltet haben sollte. Sollte Herr … dazu überhaupt die technischen Möglichkeiten gehabt haben, so gäbe eine solche Installation durch ihn ohne eine entsprechende Bitte oder Anweisung des Be­klagten wirtschaftlich keinerlei Sinn. Es sei denn, man wollte annehmen, Herr … habe dies getan, um dem Beklagten markenrechtliche Schwierigkeiten zu bescheren. Das hält die Kammer für höchst unwahrscheinlich. Es ist bereits fraglich, ob Herr … die Konse­quenzen eines solchen Verhaltens für den Beklagten überhaupt abgesehen hätte. Viel na­heliegender wäre dagegen für Herrn … die Annahme gewesen, dass er als Domainin­haber selbst in Schwierigkeiten geraten könne. Des Weiteren bestand die Umleitung allein im wirtschaftlichen Interesse des Beklagten, da Internetbenutzer nach Aufruf der Domain »…24« auf seinem eigenen Internet-Shop »…« landeten und sich dort mit sei­nen eigenen Dienstleistungsangeboten beschäftigen konnten.

Dieser Einschätzung steht auch nicht die eigene eidesstattliche Versicherung des Beklag­ten vom 03.09.2013 (Anlage AG.2) entgegen. Der Inhalt dieser Versicherung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, erstmals nach Erhalt des Abmahnschreibens der Klägerin Kenntnis davon erhalten zu haben, dass unter der Domain »…24.de« seine Internetinhalte präsentiert würden. Alle anderen Aussagen bleiben im Allgemeinen und geben keinerlei Aufschluss über die weiteren Umstände, die hätten von Interesse sein können. Das sind z.B. die Art der Geschäftsbeziehung zu dem Domaininhaber …, die Frage einer möglichen Kooperation der in derselben Branche tätigen Geschäftsin­haber sowie weitere substantielle Details zum eigenen Umgang mit dieser Domain in der Vergangenheit. Der Beklagte hält sich insoweit bewusst zurück, so dass seine Aussage als bloße Schutzbehauptung erscheint.

Allein die Gesamtschau der bereits erörterten Aspekte reicht für die Kammer aus, um es für überwiegend wahrscheinlich zu halten, dass der Beklagte schon vor Erhalt des Schrei­bens der Rechtsanwälte der Klägerin vom 02.08.2013 zumindest Kenntnis von der Weiter­leitung der Domain »…24.de« auf seine eigene Internetseite »…« gehabt und diese zumindest stillschweigend gebilligt hatte. Er hat diese Umleitung bestehen lassen, obwohl er als technischer Ansprechpartner selbst die Möglichkeit gehabt hätte, sie sofort zu beseitigen. Er hat die Weiterleitung daher als willkommene Werbung unter einer an ei­ne bekannte Marke angelehnten Domain geduldet, für gut befunden und sich damit zueigen gemacht. Dies begründet die Wiederholungsgefahr der eingetretenen Markenverlet­zung und damit den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch.

II.
Nach der Rechtsprechung der Kammer und des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge­richtes ist § 12 Abs. 2 UWG bei einstweiligen Verfügungen in kennzeichenrechtlichen Streitigkeiten analog anzuwenden. Der Kammer ist die abweichende Rechtsprechung an­derer Obergerichte bekannt. Sie hält bisher dennoch an ihrer eigenen Rechtsprechung im Interesse einer schnellen und effektiven Durchsetzbarkeit von Unterlassungsansprüchen, die auf gewerbliche Schutzrechte gegründet werden, fest.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Auf das Urteil hingewiesen haben Strömer Rechtsanwälte.

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