LG Kiel: Die Werbeaussage „Unbegrenzt im Internet surfen“ ist irreführend, wenn die Datenübertragung bei Überschreitung eines bestimmten Volumens gedrosselt wird

veröffentlicht am 7. Mai 2012

LG Kiel, Urteil vom 28.02.2012, Az. 14 O 18/12
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 12 Abs. 2 UWG, § 5 UWG, § 5a UWG

Das LG Kiel hat entschieden, dass eine Werbung für eine Internetflatrate mit dem Blickfang „unbegrenzt im Internet surfen“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn die angekündigte Datenübertragungsrate des Internetzuganges gedrosselt wird, sobald der Nutzer ein bestimmtes Datenvolumen überschreitet. Die Bezeichnung des Tarifs als „Internet Flat 500“ sei nicht hinreichend eindeutig so zu verstehen, dass ab 500 MB eine Drosselung erfolge. Ähnlich entschied bereits das LG Hannover (hier, m.w.N.). Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Kiel

Urteil

Der Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer jeweils festzusetzenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen jeweils an den Mitgliedern der Geschäftsführung, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Telekommunikationsverträge mit der Aussage „unbegrenzt im Internet surfen“ zu werben und/oder werben zu lassen, soweit mit dem Erreichen eines bestimmten Datenvolumens innerhalb eines bestimmten Zeitraums die Übertragungsgeschwindigkeit auf GPRS gedrosselt werden kann, wenn die Werbung gestaltet ist wie in der beigefügten Anlage ASt 1.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Verfügungsbeklagte warb im Januar 2012 im Internet für eine Internetflatrate „Internet Flat 500″ mit der Angabe: „Mit der Internet Flat 500 können Sie unbegrenzt und ohne Folgekosten für nur 9,95 € pro Monat im Internet Surfen….“. Weiter warb sie mit der Aussage: „Unbegrenzt Internet Surfen“. Wenn der Leser auf einen am Ende der Seite angebrachten Link „rechtliche Hinweise“ klickte, öffnete sich ein ansonsten verborgener Text. Unter der dortigen Ziffer 4 heißt es: „Ab einem genutzten Datenvolumen von 500 MB pro Monat kann die Geschwindigkeit auf GPRS gedrosselt werden“. Unter Ziffer 5 findet sich ein entsprechender Hinweis auf eine Drosselung ab 5000 MB, unter Ziffer 9 ein Hinweis auf eine Drosselung ab 200 MB. Wegen aller Einzelheiten der Werbung der Verfügungsbeklagten wird auf die Anlagen Ast 1 und 2 Bezug genommen.

Der Verfügungskläger mahnte die Verfügungsbeklagte vorgerichtlich vergeblich ab.

Er vertritt die Ansicht, in der Werbung der Verfügungsbeklagten liege eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise. Bei einer Werbeaussage „unbegrenzt surfen“ gehe der durchschnittlich informierte Verbraucher nicht davon aus, dass eine Drosselung der Internetgeschwindigkeit ab einem bestimmten Datenvolumen erfolge. Ausgehend von der schnellsten Übertragungsgeschwindigkeit mit einem HSDPA-Internet-Zugang, bei der Downloadgeschwindigkeiten von bis zu 7,2 MBit/s erreicht werden könnten, finde bei einer Drosselung auf GPRS-Stand eine Verlangsamung um das 137fache statt. Dies führe dazu, dass Internetanwendungen, zu deren Betrieb hohe Datenvolumina ausgetauscht werden müssen, unter dem GPRS-Standard faktisch nicht genutzt werden könnten.

Der Verfügungskläger beantragt

– wie erkannt –

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie behauptet, der angesprochene Verkehr wisse, dass die Übertragung der Daten nicht jeweils mit der gleichen Geschwindigkeit erfolgt und eine Drosselung bei den Flatrate-Tarifen ab einer bestimmten Datenmenge absolut üblich sei. Die Drosselung ergebe sich auch aus der Bezeichnung des Tarifs selbst, aus der die angesprochenen Verkehrskreise erkennen könnten, dass die Drosselung ab 500 MB erfolge. Die Internetnutzung werde durch die Drosselung nicht erheblich eingeschränkt. Das Problem sei eher theoretischer Natur, weil der durchschnittliche Nutzer dieses Datenvolumen im Monat nicht erreiche. Angaben über die Übertragungsgeschwindigkeit treffe die Werbeaussage nicht. Ein Verfügungsgrund liege nicht vor.

Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist begründet.

Der Anspruch des Verfügungsklägers auf Unterlassung der beanstandeten Werbung ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 12 Abs. 2, 5, 5a UWG.

Der Verfügungskläger, dem u. a. alle Industrie- und Handelskammern angehören, hat aufgrund seiner Mitgliederstruktur die umfassende Verbandsklagebefugnis für das gesamte Bundesgebiet und ist somit Anspruchsberechtigter i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

In der beanstandeten Werbung der Verfügungsbeklagten liegt ein Verstoß gegen §§ 5, 5a UWG.

Nach § 5 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Auch durch Verschweigen wesentlicher Umstände kann eine Angabe irreführend werden, wie jetzt durch § 5a UWG ausdrücklich klargestellt ist.

Nach § 5a UWG ist bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsanschauung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen. Unlauter handelt nach § 5a Abs. 2 UWG, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände wesentlich ist. Die Frage, welche Informationen wesentlich sind, beurteilt sich dabei danach, ob sie für die jeweilige Entscheidung des Verbrauchers nötig ist.

Die Information, ab welchem Datenvolumen eine Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit erfolgen darf, ist eine solche wesentliche, kaufentscheidende Information. Dies ergibt sich schon daraus, dass nicht nur die Verfügungsbeklagte, sondern auch ihre Mitbewerber Tarife mit unterschiedlichen Begrenzungen des Datenvolumens, ab dessen Erreichen die Übertragungsgeschwindigkeit gedrosselt werden darf, anbieten und sich dieser Unterschied auch in den Preisen für die jeweils angebotene Flatrate niederschlägt.

Dieser Beurteilung steht entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten nicht entgegen, dass die Übertragungsgeschwindigkeit ohnehin nicht gleich bleibend ist, sondern u. a. auch von technischen Gegebenheiten und dem speziellen Nutzerverhalten abhängt. Denn vorliegend geht es darum, ob eine Drosselung unabhängig von diesen Gegebenheiten allein aufgrund des Erreichens einer bestimmten Datenmenge erfolgen darf.

Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten ist diese Frage auch keinesfalls rein theoretischer Natur. Es mag durchaus sein, dass ein Teil der Nutzer das jeweilige Datenvolumen des erworbenen Tarifs ohnehin nicht ausnutzt, so dass es auch zu keiner Drosselung kommt. Ein nicht unbeträchtlicher Teil der Verbraucher wird aber die Grenze durchaus schnell erreichen, etwa bei der Nutzung von Diensten wie Multimedia-Übertragungen von Audio- oder Video-Daten, Internetfernsehen, Online-Nachrichtenportalen, Browsergames etc..

Über den Umstand, dass und ab welcher Datenmenge eine Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit zulässig ist, hätte die Verfügungsbeklagte daher in ihrer Werbung in deutlicher Weise informieren müssen.

Dem ist sie in der beanstandeten Werbung nicht in ausreichender Weise nachgekommen.

Allein die Bezeichnung des angebotenen Tarifs mit „Internet Flat 500″ reichte insoweit nicht aus. Es mag durchaus sein, dass technisch besonders interessierte Personen aus dieser Tarifbezeichnung entnehmen, dass eine Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit ab 500 MB erfolgen darf. Bei Internetzugängen und Smart-Phones handelt es sich aber mittlerweile um Produkte, für die sich nicht nur ein spezieller, technisch versierter Personenkreis interessiert, sondern die von allen Bevölkerungsschichten und Altersgruppen genutzt werden. In diesen Kreisen kann jedoch nicht generell als bekannt vorausgesetzt werden, dass mit der Tarifbezeichnung „500″ die Drosselung ab einem Datenvolumen von 500 MB gemeint ist.

Auch der Hinweis auf die Drosselung unter Ziffer 4 der „rechtlichen Bedingungen“ ist unzureichend. Unter dieser Rubrik, die ohnehin nicht zwangsläufig, sondern nur dann erreichbar war, wenn der Interessent den am Ende der Seite befindlichen Link wahrnahm und anklickte, erwartet der durchschnittlich informierte Verbraucher Hinweise zur Vertragsgestaltung, Laufzeit, Kündigungsmöglichkeiten pp, nicht aber Tarifinformationen, für die es im Übrigen auf der beanstandeten Werbung einen speziellen Link gab. Zudem gab es unter den rechtlichen Hinweisen diverse Ziffern mit einer unterschiedlichen Datenbegrenzung, so dass der Leser auch nicht sicher erkennen konnte, welche Datengrenze für den Tarif Internet Flat 500 einschlägig sein sollte.

Mit der beanstandeten Werbung hat die Verfügungsbeklagte zudem gegen § 5 UWG verstoßen. Bei der Werbung mit „unbegrenzt surfen im Internet“ handelt es sich um eine Blickfangwerbung. Es ist allgemein anerkannt, dass dann, wenn der Blickfang für sich genommen eine Fehlvorstellung auslösen kann, eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen muss, der am Blickfang teilhaben und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben ermöglichen muss, etwa durch einen Stern oder ein anderes hinreichend deutliches Zeichen.

Zumindest ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird mit der Aussage „unbegrenzt surfen im Internet“ nicht nur die Vorstellung verbinden, dass die Gesamtdatenmenge unbegrenzt bleibt, sondern auch, dass die Übertragungsgeschwindigkeit gleich bleibt. Insofern hätte eine deutliche irrtumsausschließende Aufklärung erfolgen müssen, was hier jedoch nicht der Fall war.

Der Verfügungsgrund wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Umstände, die diese Vermutung widerlegen könnten, hat die Verfügungsbeklagte nicht vorgebracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet.

Das Urteil vom 29.02.2012 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass es in den Entscheidungsgründen auf Seite 5, 6. Absatz statt „Internet Flat 200″ lautet:

„Internet Flat 500“

Gründe

Das Urteil war auf Antrag der Klägerin wegen eines Schreibfehlers gemäß § 319 ZPO zu berichtigen.

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