LG Kiel: Neue Widerrufsbelehrung ist ohne Übergangszeit einzusetzen / Berichtet von Dr. Damm und Partner

veröffentlicht am 26. Dezember 2010

LG Kiel, Urteil vom 09.07.2010, Az. 14 O 22/10
§ 355 BGB

Das LG Kiel hat aktuell entschieden, dass bei der Umsetzung von Gesetzesänderungen, wie in diesem Fall hinsichtlich einer neuen gesetzlichen Widerrufsbelehrung, insbesondere dem umfangreich tätigen Onlinehändler keine Übergangszeit zuzubilligen ist, innerhalb derer er noch nach der alten Rechtslage belehren darf (soweit dies nicht ausnahmsweise ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist). Das Landgericht: „Die Belehrungsvorschriften dienen gerade dem Verbraucherschutz und setzen daher voraus, dass der Verbraucher stets richtig und vollständig über die jeweils geltende Rechtslage informiert wird. Die Beklagte wird hierdurch auch nicht über die Maßen belastet. Gerade ihr als ständig in erheblichem Umfang im Fernabsatzgeschäft tätigem Unternehmen ist es ohne weiteres zumutbar, sich über laufende Gesetzesvorhaben zu informieren und ihre Belehrungen entsprechend der jeweils geltenden Rechtslage unverzüglich anzupassen.

Der unterlegene Onlinehändler hatte noch argumentiert, sein Hinweis darauf, wann das Widerrufsrecht erlösche, habe der bis zum 03.08.2009 geltenden Rechtslage entsprochen. Bei einem Massengeschäft sei es nicht möglich, sämtliche standardisierten Widerrufsbelehrungen taggleich an neue Gesetze anzupassen. Vielmehr müsse es zumindest für einen Übergangszeitraum von etwa drei Monaten statthaft sein, Widerrufsbelehrungen zu verwenden, die der alten Rechtslage entsprechen.

I