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LG Kiel: Schmerzensgeld für Nacktfotos im Internet

LG Kiel, Urteil vom 27.04.2006, Az. 4 O 251/05
§ 823 BGB; Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG; § 826 BGB

Das LG Kiel hat entschieden, dass bei der Veröffentlichung von drei Nacktfotos im Internet über einen kurzen Zeitraum ohne Einwilligung der abgebildeten Person ein Schmerzensgeldanspruch der Geschädigten mit 25.000,00 EUR angemessen bewertet ist. Die Klägerin hatte in der Vergangenheit mit dem Beklagten eine Beziehung geführt, währenddessen der Beklagte 3 Fotos der Klägerin im halbnackten bzw. nackten Zustand anfertigte. Ihre Einwilligung hatte die Klägerin lediglich zum Testen der neuen Digitalkamera gegeben und den Beklagten gebeten, die Fotos sofort wieder zu löschen. Dies tat er nicht. Nach dem Ende der Beziehung stellte der Beklagte die drei Fotos der Klägerin versehen mit Name, Anschrift und Telefonnummer im Internet zum Download in einer Tauschbörse ein.

Die Klägerin erhielt in der Folge einen Anruf mit eindeutigem Angebot. Der Beklagte unterwarf sich außergerichtlich einer Unterlassungserklärung und löschte die Fotos. Diese waren jedoch zwischenzeitlich von Nutzern der Tauschbörse weiterverbreitet worden und die Klägerin erhielt weitere Kontaktgesuche von ihr unbekannten Männern. Eine Namensvetterin der Klägerin habe auch belästigende Anrufe erhalten. Das Gericht teilte die Auffassung der Beklagten, dass sie durch die Veröffentlichung der Fotos als Prostituierte dargestellt werde und gab ihrem Schmerzensgeldanspruch statt. Die Höhe des Schmerzensgeldes ergibt sich aus dem Grad der Belästigung der Klägerin und den niedrigen Beweggründen des Beklagten, der die Aufnahmen aus Rache veröffentlicht hat. Auf das Urteil hingewiesen hat RA Tim Hoesmann.

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