LG Kiel: Schulnotenbewertung eines Arztes in einem Internetportal ist durch die Meinungsfreiheit geschützt

veröffentlicht am 20. Januar 2014

LG Kiel, Urteil vom 06.12.2013, Az. 5 O 372/13
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG, § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG

Das LG Kiel hat entschieden, dass die Bewertung von Ärzten in einem Internetportal durch ein Schulnotensystem in Hinblick auf unterschiedliche Kriterien wie Behandlung, Aufklärung, Praxisausstattung, Wartezeit u.a. zulässig und von der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt ist. Es handele sich bei der Bewertung nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um schutzwürdige persönliche Wertungen, die lediglich an Tatsachen anknüpften. Zitat:

„Die angegriffenen Notenbewertungen stellen sich im vorliegenden Fall als Meinungsäußerungen, nicht aber als Tatsachenbehauptungen dar. Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Meinungsäußerungen und Werturteilen dadurch, dass bei den Letztgenannten die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, während für Tatsachenbehauptungen die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist. Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen und Werturteilen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BGH NJW 2005, 279 ff.; BVerfG NJW 2003, 1855 f.). Meinungsäußerungen und Werturteile fallen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, soweit die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten ist. Von der Meinungsfreiheit geschützt sind auch Äußerungen, die zwar einen tatsächlichen Kern aufweisen, in denen sich aber Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (BGH NJW 2009, 3580 ff.). So verhält es sich hier.

Die Bewertungskriterien „Behandlung“, „Aufklärung“, „Praxisausstattung“ und „telefonische Erreichbarkeit“ knüpfen zwar an einen Tatsachenkern wie eben die Praxisausstattung oder die telefonische Erreichbarkeit an. Die Bewertung dieses Tatsachenkerns in der Form von Noten stellt aber ein Werturteil dar, das von der Meinungsfreiheit geschützt ist. So hat der Bundesgerichtshof (NJW 2009, 2888 ff.) in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass Notenbeurteilungen, durch die eine Lehrerin in den Bewertungskriterien „guter Unterricht“, „fachlich kompetent“, „motiviert“, „faire Noten“, „faire Prüfungen“ und „gut vorbereitet“ benotet wurde, in den Bereich der Meinungsäußerungen fallen, auch wenn sie einen tatsächlichen Kern haben. Innerhalb der Verknüpfung von Tatsachenkern und Werturteil überwiegen hier die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens deutlich. Es wird gerade nicht gesagt, dass der Kläger beispielsweise nicht über ein bekanntes Risiko einer von ihm empfohlenen Behandlungsmethode aufgeklärt habe, sondern es wird der Punkt „Aufklärung“ mit einer „5“, also mit einem „Mangelhaft“ bewertet. Es wird nicht behauptet, dass der Kläger beispielsweise bei 5 Anrufversuchen zu verschiedenen Uhrzeiten an zwei aufeinander folgenden Tagen nicht erreichbar gewesen sei, sondern der Punkt der „telefonischen Erreichbarkeit“ wird ebenfalls mit einer „5“ benotet. Dass eine Bewertung etwa der Praxisausstattung auch nach zertifizierten Prüfverfahren möglich ist oder bestimmte Qualitätsstandards eingehalten worden sein mögen, ist dabei unerheblich. Die Note „5“ bringt eine persönliche Meinung zum Ausdruck, die auch irrational oder nicht nachvollziehbar sein kann, die aber gerade nicht objektiv ist und dies auch nicht sein muss.“

[…]

Soweit der Kläger mit Nichtwissen bestreitet, dass die beanstandete Bewertung von einer von ihm behandelten Patientin verfasst wurde und der Auffassung ist, dass die Bewertung daher nicht in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen könne, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Ein Arzt, der sich Bewertungen in einem frei zugänglichen Internetportal ausgesetzt sieht, hat keinen Anspruch gegen den Betreiber des Portals auf Löschung der Einträge, auch wenn diese anonym erfolgen (OLG Frankfurt NJW 2012, 2896 f.). Zwar ist es auch nach dem von der Beklagten dargestellten System des Qualitätsmanagements aufgrund der dennoch gewährleisteten Anonymität ersichtlich nicht ausgeschlossen, dass das Bewertungssystem missbräuchlich verwendet werden kann, um einem Arzt zu schaden. Dies muss aber letztlich hingenommen werden, um einen effektiven Schutz der Meinungsfreiheit zu garantieren. Es kann nicht vorausgesetzt werden, dass sich die Bewertenden vor Abgabe einer Bewertung durch Vorlage von Nachweisen wie etwa Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Rezepten oder Terminszetteln legitimieren und damit identifizieren, wie es der Kläger verlangt. Die anonyme Nutzung ist dem Internet immanent. Eine Beschränkung der Meinungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG nicht vereinbar. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen eine Selbstzensur vornimmt und davon absieht, seine Meinung zu äußern (BGH NJW 2009, 2888 ff.; OLG Frankfurt NJW 2012, 2896 f.; OLG Hamm CR 2012,128 ff.). Ein Schutz des bewerteten Arztes findet letztlich dadurch statt, dass unwahre Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik nicht hingenommen werden müssen. In Anbetracht des – unstreitig vorhandenen – Qualitätsmanagements der Beklagten, reicht, auch wenn die Effektivität des Qualitätsmanagements streitig ist, der latente Verdacht der Manipulation von Bewertungen aber nicht aus, um eine Löschung der beanstandeten Bewertungskriterien zu erreichen (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.).“

Auf das Urteil hingewiesen hat die Kanzlei Prof. Schweizer.

I