LG Kiel: Wer die „günstigste Allnet Flat Deutschlands“ anbietet, darf keine ebenso günstigen Wettbewerber mit gleichwertigem Angebot auf dem Markt haben / Irreführung

veröffentlicht am 17. Januar 2014

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Kiel, Urteil vom 22.11.2013, Az. 14 O 70/13
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG

Das LG Kiel hat entschieden, dass ein Telekommunikationsanbieter nicht mit der Aussage „Die günstigste Allnet Flat Deutschlands“ werben darf, wenn auf dem deutschen Mobilfunkmarkt andere Angebote für Allnet-Flatrates existieren, die einen gleichwertigen oder vorteilhafteren Leistungsinhalt als das beworbene Angebot aufweisen und zugleich nicht teurer sind. Die Kammer erkannte in dieser Werbung im konkreten Fall eine unzulässige, da irreführende Alleinstellungsbehauptung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG. Das beklagte Unternehmen hat dem Vernehmen nach bereits Berufung gegen das Urteil eingelegt.

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