LG Koblenz, Urteil vom 17.12.2013, Az. 4 HK O 86/13
§ 3 UWG, § 5 UWG
Das LG Koblenz hat entschieden, dass ein Unternehmen für eine falsche Werbung auf einem Buchungsportal haftet, auch wenn der Betreiber des Portals eigenmächtig Werbetexte verändert hat. Vorliegend besaß die werbende Pension keine offizielle Sterne-Klassifizierung durch den Deutschen Hotel- und Gaststättenverband, sondern lediglich eine Einstufung durch den Deutschen Tourismusverband. Durch die Werbung auf dem Portal booking.com mit 5-zackigen Sternen sei jedoch der Eindruck einer offiziellen Klassifizierung erweckt worden, was irreführend sei. Dass durch das Portal booking.com eigenmächtig Änderungen am Werbetext vorgenommen worden seien, fiel nicht ins Gewicht, da es sich um einen Beauftragten handele, dessen Handlungen dem Auftraggeber zuzurechnen seien.