LG Köln: Abmahner muss seine Rechte nicht beweisen und auch keine Unterlassungserklärung vorformulieren

veröffentlicht am 19. Februar 2010

LG Köln, Urteil vom 13.01.2010, Az. 28 O 688/09
§§ 97 Abs. 1; 97 a Abs. 2 UrhG

Das LG Köln hat aktuell entschieden, dass der Abmahnende seine Aktivlegitimation (hier: Urheberschaft an einem Bild) nicht beweisen und dem Abgemahnten keine vorformulierte Unterlassungserklärung überreichen muss. Im vorliegenden Fall hatte die Verfügungsbeklagte ein Lichtbild rechtswidrig in einer eBay-Auktion verwendet. Sie war daraufhin abgemahnt und aufgefordert worden, eine „geeignete“ Unterlassungserklärung abzugeben. Der anwaltliche Bevollmächtigte der Verfügungsbeklagten forderte daraufhin den Nachweis, dass die Verfügungsklägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte für das Foto habe; eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben. Auf die einstweilige Verfügung der Verfügungsklägerin legte die Verfügungsbeklagte Kostenwiderspruch ein und erklärte, keinen Anlass zur Beantragung der einstweiligen Verfügung gegeben zu haben.

Sie berief sich darauf, dass dem Abmahnschreiben – unstreitig – keine entsprechend vorbereitete Unterlassungserklärung beigefügt worden sei. Dies sei aber erforderlich, da ein juristischer Laie regelmäßig keine Kenntnis davon habe, was „eine geeignete“ Unterlassungs – und Verpflichtungserklärung sei. Darüber hinaus habe die Verfügungsbeklagte für den Fall, dass die Verfügungsklägerin den Nachweis über ihre Aktivlegitimation führe, sogleich die Abgabe einer Unterlassungserklärung angekündigt.

Veranlassung zur Anrufung des Gerichts im Sinne von § 93 ZPO gebe ein Beklagter, so die Kölner Kammer, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage gegenüber dem Kläger so sei, dass dieser annehmen müsse, er werde ohne gerichtliches Verfahren nicht zu seinem Recht kommen (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 26. Aufl., § 93 Rn. 3). Die Verfügungsklägerin habe im vorliegenden Fall annehmen müssen, ohne Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zu ihrem Recht zu kommen, weil die Verfügungsbeklagte zunächst den Nachweis verlangt habe, dass sie das ausschließliche Nutzungsrecht im Hinblick auf das Lichtbild inne habe.

Dass der Abmahnung kein Beweise für die Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin beigefügt gewesen seien, sei unerheblich. Die Verfügungsklägerin habe in der Abmahnung vom 01.10.2009 mitteilen lassen, dass die Verfügungsbeklagte ein Lichtbild nutze, an dem sie die ausschließliche Nutzungsrechte inne habe, nachdem ihr Gesellschafter … dieses Lichtbild angefertigt habe. Richtig sei zwar, dass der Verfügungskläger als Abmahner seine Aktivlegitimation darlegen müsse (vgl. Kefferpütz im Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Auflage, vor §§ 97 ff Rn. 7, Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 12 Rn. 1.13). Der Verfügungsbeklagte müsse jedoch keine Beweise für seine Aktivlegitimation erbringen (vgl. Bornkamm, a.a.O., § 12 Rn. 1.24). Die zur Abmahnung gehörende Darlegung, weshalb die Verfügungsklägerin sich für berechtigt halte, den zu beanstandenden Verstoß zu verfolgen (vgl. Bornkamm a.a.O., UWG § 12 Rn. 1.13), sei damit ordnungsgemäß erfolgt.

Auch die Tatsache, dass der Abmahnung keine vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt gewesen und lediglich die Abgabe einer „geeigneten“ Unterlassungserklärung gefordert worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Zwar müsse die Abmahnung dem Schuldner den Weg weisen, wie er sich zu verhalten habe, damit ein Prozess vermieden wird und der Gläubiger müsse den Schuldner daher zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung, also einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, auffordern. Nicht erforderlich sei es dagegen, dass der Gläubiger dem Schuldner mit der Abmahnung die abzugebende Erklärung bereits zuschicke (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrech, 25. Auflage, UWG § 12 Rn. 1.16). Derartiges habe auch der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten nicht verlangt.

Was wir davon halten? Wer so fleißig den Vorsitzenden Richter des auch für Urheberrechtssachen zuständigen ersten BGH-Senats, Prof. Dr. Joachim Bornkamm zitiert, hätte auch einmal einen Blick in dessen weitere Kommentierung zu § 12 (Rn. 1.41) werfen können. Wir zitieren: „Auch sonst muss der Gläubiger beachten, dass auch ihn im Rahmen des gesetzlichen Schuldverhältnisses gewisse Rücksichtnahmepflichten treffen. Eine nachvollziehbare Bitte sollte er dem Schuldner nicht abschlagen, wenn die Rechtsdurchsetzung dadurch nicht beeinträchtigt wird. So ist entschieden worden, dass ein Schuldner keinen Anlass zur Klage geboten hatte, der sich auf die Abmahnung hin sofort bereit erklärt hatte, weitere Zuwiderhandlungen zu unterlassen, jedoch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung von der Mitteilung der einschlägigen Rspr abhängig gemacht hatte (OLG Frankfurt WRP 1984, 155).“ Es hätte der Kammer nicht geschadet, sich auch mit diesem Argument auseinanderzusetzen, zumal der Nachweis der Urheberschaft nach den geltenden rechtlichen Anforderungen – und hierbei kann auch die Gewährung einer Einsichtnahme in den Kanzleiräumen der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin ausreichen – für die Verfügungsklägerin kaum größere Umstände bedeutet hätte.

An dem Verfahren war unsere Kanzlei nicht beteiligt; auf das Urteil hingewiesen hat RA Arno Lampmann.

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