LG Köln: Auch bei „Abgabe in haushaltsüblichen Mengen“ müssen von einem Getränk mehr als 10 Flaschen vorgehalten werden

veröffentlicht am 17. September 2014

LG Köln, Urteil vom 18.07.2014, Az. 31 O 106/14
§ 3 UWG, § 5 UWG

Das LG Köln hat entschieden, dass eine irreführende Werbung vorliegt, wenn ein Supermarkt Erfrischungsgetränke zu einem Aktionspreis anbietet und dann am Erscheinungstag der Werbung morgens im Verkaufsraum lediglich 2 bzw. 10 Flaschen einer Geschmacksrichtung zu finden sind. Dem Supermarkt half es nicht weiter, dass er in dem Verkaufsprospekt den Hinweis erteilt hatte „Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen. Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmengen bereits kurz nach Öffnung ausverkauft sein“.

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