LG Köln: Auftraggeber von wettbewerbswidrigem Internet-Werbespot (Viral) haftet auch, wenn er Fremdverbreitung nicht unterbindet

veröffentlicht am 3. Juni 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 29.05.2008, Az. 31 O 845/07
§§ 3, 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5, 8 Abs. 2 UWG

Das LG Köln hat entschieden, dass der Auftraggeber eines wettbewerbswidrigen Internet-Werbespots nicht nur zur Unterlassung der Ausstrahlung verpflichtet ist, sondern auch dafür zu sorgen hat, dass dieser Werbespot nicht durch Dritte weiterverbreitet wird. Das streitgegenständliche „Viral“ war auch nach Erlass einer einstweiligen Verfügung auf der Internetplattform YouTube abrufbar.  Das Landgericht war der Auffassung, dass die Verfügungsbeklagte nicht ausreichend auf die verantwortlichen Werbeagenturen eingewirkt habe. Virals sind Internet-Werbespots, die von der Verbreitung durch Internet-Nutzer leben, die sie weiterleiten oder -verlinken. Um eine hohe Aufmerksamkeit durch Nutzer zu erreichen, sind Virals oft humorvoll und außerhalb der Konventionen von Fernseh- oder Kinowerbung angelegt. Der streitgegenständliche Spot warb für ein Navigationsgerärt der Marke „Lucca“, indem er das Produkt des Konkurrenten „TomTom“ ins Lächerliche zog.

Das LG erliess zunächst eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte, die untersagte, die Spots auszustrahlen oder ausstrahlen zu lassen. Die Beklagte erkannte diese Verfügung auch an und bat YouTube um Entfernung der Werbespots. Trotz Bestätigung seitens YouTube erfolgten jedoch noch an zwei weiteren Tagen Ausstrahlungen. Erst nach erneuter Löschungsveranlassung durch die Beklagte waren die Videos nicht mehr abrufbar. Die Beklagte behauptet, nach Erhalt der einstweiligen Verfügung alles getan zu haben, um weitere Ausstrahlungen zu verhindern. Gegenüber YouTube habe sie um Entfernung gebeten, gegenüber den Agenturen, die die Werbespots entwickelt haben, habe sie die Verbreitung untersagt und sie habe das Fernsehen überwacht, um einer dortigen Ausstrahlung vorzubeugen.

Das Gericht war der Auffassung, dass die Beklagte auch für das Verhalten der beauftragten Werbeagenturen hafte, da diese als Beauftragte handelten. Eine Berufung auf Unkenntnis der Verbreitung durch die Beklagte sei nicht statthaft. Weiterhin sei es hinsichtlich der ebenfalls geforderten Auskunftserteilung für die Beklagte auch zumutbar, nähere Auskünfte von der Agentur zu verlangen, um diese dann weitergeben zu können. Da die Beklagte für das Verhalten der Agentur einzustehen habe, müsse sie auch weitergehend ermitteln und die Ergebnisse mitteilen. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin, dessen Höhe nach der Auskunft zu ermitteln wäre, sei ebenfalls entstanden.

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